Unfallbeispiel: Fehlende Abstimmung führt zu Stromunfall
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Wie lautete der Arbeitsauftrag?
In einem Einkaufszentrum sollten drei neue Zähleranlagen installiert werden. Jeder Zähler sollte dabei mit einem separaten Hausanschlusskasten verbunden werden. Die beauftragte Installationsfirma teilte für diese Arbeiten drei Elektromonteure ein.
Was ist passiert?
Zunächst wurden alle NH-Sicherungen in den Hausanschlusskästen gezogen, sodass die gesamte elektrische Anlage spannungsfrei war. Danach begannen die Monteure, die neuen Zähleranlagen zu errichten. Im Laufe des Tages ereignete sich dann der Unfall, als gerade einer der Kollegen dabei war, die Aderisolierung an einer Verbindungsleitung zu entfernen. Zum selben Zeitpunkt führte einer der Monteure ohne Abstimmung mit seinen Kollegen leichtfertig einen Satz NH-Sicherungen wieder in einen vermeintlich schon fertiggestellten Abgang ein. Diese Handlung hatte schlimme Folgen, denn sein Kollege war gerade an diesem Abgang mit dem Absetzen der Kabelisolierung beschäftigt. Der Kollege erlitt eine Körperdurchströmung und schrie auf. Dadurch wurde der Verursacher aufmerksam, eilte hinzu und riss dem Kollegen das Kabel aus der Hand. Durch die Verkrampfung konnte der Verunfallte sich nicht mehr selbst aus dem Stromkreis befreien. Verletzt wurde er anschließend zur medizinischen Untersuchung ins Krankenhaus gebracht. Bis auf den elektrischen Schlag kam der Monteur unbeschadet davon.
Unfallanalyse
Bei der Untersuchung des Stromunfalls stellte sich heraus, dass kein Arbeitsverantwortlicher bestimmt worden war, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle hätte tragen können. Dadurch fehlten eine klare Aufgabenverteilung sowie Abstimmungen vor Ort (§ 2 der DGUV Vorschrift 1; § 6 der DGUV Vorschrift 3 und VDE 0105-100 Abschn. 4.3).
Der Arbeitsverantwortliche …
- ist eine Person, die benannt und beauftragt ist (§ 13 DGUV Vorschrift 1).
- und der Anlagenverantwortliche können ein und dieselbe Person sein.
- kann nur eine ausgebildete Elektrofachkraft sein.
- soll über mehrjährige praktische Erfahrungen mit selbstständigem Arbeiten verfügen.
- muss sich immer an der Arbeitsstelle befinden.
- muss die dargelegte Sachlage untersuchen und eine Entscheidung auch bei einer fachlich übergeordneten Stelle herbeiführen.
- unterrichtet die beteiligten Personen, die mit der Durchführung der Arbeit beauftragt sind, über alle vorhersehbaren Gefahren.
Des Weiteren fehlten auch die Verbotsschilder „Nicht schalten“ zum Schutz gegen Wiedereinschalten (zweite Sicherheitsregel).
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