Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
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In der Praxis kommt es vor, dass ein Verteilungsnetzbetreiber (VNB) die Anmeldung einer Photovoltaik-Inselanlage beim Betreiber reklamiert. Dazu verweist er auf die Technischen Anschlussbedingungen.
Wenn der Verteilungsnetzbetreiber etwas begehrt, dann muss er darauf einen Anspruch haben. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können (§ 194 Abs. 1 BGB). Jeder Anspruch benötigt eine Anspruchsgrundlage. Diese kann gesetzlicher oder vertraglicher Natur sein.
Schauen wir uns die Rechtsgrundlagen einmal genauer an: Steht in den Normen oder Vorschriften etwas von einer Prüfpflicht für Photovoltaik-Inselanlagen?
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Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2018-11 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“
Die Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2018-11 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ allein ist nicht anspruchsbegründend, da sie rechtlich die Qualität einer privaten Bestimmung hat. Daher benötigt sie – um selbst Geltung zu beanspruchen – zunächst auch eine eigene Ermächtigungsgrundlage.
Dies könnte § 49 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sein, der die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bestimmungen des VDE e.V. beachtet wissen will.
Technische Anschlussbedingungen 2007
Vertragsrechtlich können die Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) eine Anspruchsgrundlage darstellen, da diese beim Anschlussvertrag vom Anschlussnehmer anzuerkennen sind.
Im Kapitel 2 der TAB 2007 wird eine Reihe von anmelde- und zustimmungspflichtigen sowie davon befreiten Tatbeständen aufgezählt. Allen ist gemein, dass hier eine Verbindung (Anschluss) an das Netz des VNB stattfinden soll. Auch das Kapitel 3 ist für die Inbetriebsetzung auf eine Verbindung mit dem öffentlichen Netz ausgerichtet. Abgesehen von diesem Fokus nennen die TAB 2007 die Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 weder ausdrücklich noch global als „VDE-Bestimmung“.
Das TAB-Regelwerk führt stattdessen die VDE-Bestimmungen auf, die es angewendet wissen will. Die TAB 2007 sind daher keine taugliche Grundlage für die VDE-AR-N-4105.
Nach TAB 2007 ist die Photovoltaik-Inselanlage ohne Verbindung zum Niederspannungsnetz mangels Nennung nicht anmeldepflichtig.
Technische Anschlussbedingungen 2019
In den TAB 2019 ist die Situation ähnlich. Zwar wird hier die VDE-AR-N 4105 ausdrücklich erwähnt, jedoch ist der Geltungsbereich in Kapitel 1 auf elektrische Anlagen beschränkt, die an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder werden. Da die TAB auf der NAV basieren, kann es auch gar keinen anderen Fokus geben.
Nun kennen die TAB 2019 tatsächlich den Begriff „Inselbetrieb“ im Zusammenhang mit Notstromaggregaten (VDE-AR-N 4100 Anwendungsregel:2019-04 „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)“). Hierbei erfolgt jedoch sehr wohl der Anschluss an das Versorgungsnetz, ohne dass eine Einspeisung erfolgt. Solche Photovoltaikanlagen sind dann durchaus anmeldepflichtig, weil aufgrund der Verbindung eine Synchronisation mit dem öffentlichen Netz erfolgen muss. Autarke Inselanlagen sind jedoch nicht erfasst.
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist ebenfalls nach § 1 Abs. 1 auf den Anschluss von Kundenanlagen („Jedermann“) an das Niederspannungsnetz ausgerichtet. Sie mag die VDE-AR-N 4105, sofern man in ihr eine anerkannte Regel der Technik erblicken mag, tragen. Tatsächlich sind Regelungen, die keinen Bezug zur Sicherheitstechnik haben und sich mit organisatorischen oder rechtlichen Fragen beschäftigen, auch dann keine allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn sie überwiegend angewandt werden (vgl. hierzu Peter Marburger: Die Regeln der Technik im Recht, S. 47 und 148).
Eine Anmeldepflicht für nicht und an keiner Stelle mit dem Niederspannungsnetz verbundene Photovoltaik-Inselanlagen ist aus ihr mangels fehlendem Anwendungsbereich nicht abzulesen.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gleiches gilt für das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dessen Zweck noch viel weiter gefasst ist, wobei man Netzverträglichkeit sowie Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems aus § 1 Abs. 4 Nr. 3 als Begründung für den Verweis auf die VDE-Bestimmungen anerkennen kann. Doch auch hier geht es um das Energieversorgungssystem, das sich in den Energieversorgungsnetzen manifestiert. Tatbestände außerhalb der Netze sind nicht im Fokus des EnWG.
VDE-AR-N 4105 fokussiert keine Inselanlagen
Selbst die zurückgezogene Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08 setzt sich als Anwendungsbereich im Kapitel 1 die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erzeugungsanlagen, die an das Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden (Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz). Wird die Anlage nun nicht an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen, sondern von diesem unabhängig und autark betrieben, so ist die Anwendungsregel eben gerade nicht anzuwenden.
Dies wird umso deutlicher, wenn man das Kapitel 4 betrachtet, in dem es um unzulässige Rückwirkungen auf das Netz oder andere Kundenanlagen geht. Mangels Verbindung zum übrigen Netz kann es solche Rückwirkungen von Inselanlagen nicht geben. Sie verweist weiter auf die TAB 2007, bei denen bereits festzustellen war, dass Photovoltaik-Inselanlagen dort nicht erfasst sind.
In der VDE-AR-N 4105:2018-11 sind bei gleichem Anwendungsbereich nun auch die Notstromaggregate genannt, die zur Synchronisierung im Kurzzeitparallelbetrieb parallel zum öffentlichen Netz betrieben werden (siehe hierzu TAB 2019 sowie auch VDE-AR-N 4100:2019-04). Reine Inselanlagen ohne Verbindung zum VNB-Netz sind erneut nicht erfasst.
Fazit: Keine Meldepflicht für PV-Inselanlagen
Photovoltaik-Inselanlagen ohne irgendeine Verbindung zum öffentlichen Niederspannungsnetz sind gegenüber dem Versorgungsnetzbetreiber (VNB) nicht anmeldepflichtig. Ein diesen Wunsch begründender Anspruch kann nicht festgestellt oder hergeleitet werden. Dazu hätten die Anlagen in den Anwendungsbereichen ausdrücklich genannt werden müssen.
aktualisiert Juni 2022
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Kommentare
Kommentar von Lemcke |
Inselanlage mit Hybrid-Wechselrichter und mit Speicher. Was ist meldepflichtig?
Kommentar von Jörg |
Hallo , zum Thema Hybrid Insel Wechselrichter habe ich nun die EEG ClearinStelle angefragt und eine passende Antwort bekommen.
Bei einem vorhandenen Anschluss an das öffentliche Netz dürfen diese Geräte nicht betrieben werden. Für eine Inselanlage ist die Kündigung des Stromanschlusses erforderlich. PV Anlagen dürfen nur mit Netzwechselrichter betrieben werden die netzparallel und synchronisiert angeschlossen sind.
Meine Überlegung ist, alles anmelden und dann ein String abzweigen für die eigene Bastelei.
Dazu die Marktstammdatenverordnung §5 lesen und EEG 2023 §9 .
Deshalb können im Marktstammdatenregister auch nur Netzgekoppelte Wechselrichter gemeldet werden.
Kommentar von Jörg |
Hallo ,
bei der Betrachtung der OffGrid-Geschischten wird die Marktstammdatenverordnung nicht berücksichtigt. Dort steht immer noch, dass diese Anlagen meldepflichtig sind sobald ein Stromanschluss an die öffentliche Versorgung besteht und Strom bezogen werden kann. Da ich das Gleiche Problem habe, suche ich ebenfalls nach einer Lösung. Mein Problem ist nicht die Anmeldung selbst. Warum auch nicht. Aber ! Im Marktstammdatenregister können nur Einspeisewechselrichter gemeldet werden die dann auch die Zulassung dafür haben müssen. Die Eintragung wird dem Netzbetreiber übermittelt der eine Einspeiseanlage sieht und die Zulassung sehen will. Natürlich auch das Inbetriebnahmeprotokoll. OffGrid Wechselricher können nicht als Einspeisewechselrichter gemeldet werden. Man würde damit auch gegen die Marktstammdatenverordnung verstoßen, weil man wissentich falsche Angaben zur Anlage abgeben muss. Ein Elektriker wird kein Inbetriebnahmeprotokoll für eine Einspeiseanlage erstellen die keine ist.
Kommentar von Robert T. |
Hallo,
ich hätte, wenn sie erlauben paar Fragen.
Ich bin mir eine Anlage aufzubauen und ich würde gerne wissen ob ich sie Melden muss und wenn, dann wo.
Habe Module 9,6KW, einen LIFEPO4 Akku 10KW und Hybridwechselrichter 5,5KW 2 Stück.
Der Hybridwechselrichter ist ein Off-Grid Gerät 230V und kann so mit gar nicht Einspeisen ins Netz. Ich möchte auch keine Einspeisung.
Die Module versorgen den Hybridwechselrichter, der ladet mein Akku mit 48V DC und Gleichzeitig
Versorgt der Haushalt. Bei wenig Sonnenschein und wenig Akku Leistung Schaltet der Hybridwechselrichter auf normale Netz um und Versorg mir den Haushalt und Ladet den Akku.
Die Einspeisung 230V für Hybridwechselrichter ist dann nur als Verbraucher gedacht.
Vielen Dank für jede Hilfe.
Robert T.
Kommentar von Martin Both |
In dem neuen EEG 2023 sind einige Paragraphen und Absätze weggefallen. Dabei sind auch Paragraphen, die die Bundesnetzagentur bisher als Rechtsgrundlage für ihre Vorschriften zu Inselanlagen herangezogen hatte. Inselanlagen sind mit dem EEG 2023 reine Privatsache. Spannend ist nur welche Anmeldepflichten bei Nulleinspeiseanlagen noch übrig geblieben sind.
Kommentar von Sven Bogner |
Hallo, bzgl dem Anschluss ans öffentliche Netz habe ich eine Frage: Ich betreibe eine Inselanlage mit einem separaten Stromkreis, an dem z.B. Waschmaschine, Trockner, Heizung, 14KWh Batterie etc hängen und 9,8Kw PV. Mein Growatt OffGrid WR hat einen 220 V Eingang, den ich ans Versorgungsnetz hänge zum Batterie nachladen bei zu geringer Sonneneinstrahlung. Somit hängt die Inselanlage physisch am Versorgungsnetz, der WR arbeitet sozusagen als 'Verbraucher'. Wenn PV nicht vorhanden (und Batterie leer), wird automatisch das Versorgungsnetz genutzt, Verbraucher funktionieren. Der WR kann NICHT einspeisen. Ich brauche nichts umzuschalten etc. Funktioniert einwandfrei. Frage: Wie verhält sich das mit dem Recht? Über eine Meinung würde ich mich freuen! Was und Wo muß etwas gemeldet werden.Wie verhält es sich nun ab dem 01.01.2023.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Bogner
Kommentar von Karl-Heinz |
Hier dürfte die Marktstammdatenregisterverordnung eine Meldung im Marktstammdatenregister fordern, wenn die Anlage "indirekt" mit dem Netz verbunden ist oder werden kann, wie das auch immer auszulegen sein mag. Und von der erfährt dann auch der VNB.
Kommentar von Tom |
Diese Frage habe ich auch: eine PV Anlage die mit einem Hybrid Wechselrichter und Batterie sowie einer Nulleinspeisung (technisch geregelt) fungiert, wie sind da die rechtlichen Aspekte zu sehen? Es wird maximal vom Netzbetreiber Strom genommen wenn Batterie leer ist und keine Sonne scheint. Eine Einspeisung erfolgt nicht. Die Anlage produziert nur soviel Strom wie die internen Verbraucher benötigen. Danke für Ihre Antwort.
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