Rauchwarnmelder in immer mehr Bundesländern Pflicht
- (Kommentare: 0)
- Sicher arbeiten

Laut des Landtags von NRW sterben in Deutschland bei Wohnungsbränden jährlich 400 bis 500 Menschen. Weitere 5.000 werden verletzt. Insbesondere nachts im Schlaf besteht die Gefahr, z.B. aufgrund eines technischen Defekts, auftretende Rauchgase nicht wahrzunehmen.
Zahlreiche Menschen sind deshalb bereits im Schlaf von einem Brand überrascht worden. Dieser Gefahr könnte durch Rauchwarnmelder vorgebeugt werden.
So sind zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen laut des Berichts der zweiten Lesung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zur Gesetzesänderung der Landesbauordnung vom 07.03.2013 immer noch ungefähr zwei Drittel der Wohnungen nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Diese Zahlen sind sehr bedenklich und auch teilweise unerklärlich.
In der Vergangenheit wurde, mit zahlreichen auch durch die Landesregierungen unterstützten Kampagnen, für den freiwilligen Einsatz von Rauchwarnmeldern geworben. Die erhoffte Prävention in Form einer Erhöhung von installierten Rauchwarnmeldern wurde jedoch nicht flächendeckend erreicht. Aufgrund dessen sehen sich immer mehr Landesregierungen verpflichtet, ihre Landesbauordnungen zu ändern. Deshalb führte nun auch Nordrhein-Westfalen zum 01.04.2013 eine gesetzliche Verpflichtung für Rauchwarnmelder ein.
Eigentümer und Mieter teilen sich die Verpflichtung
Diese Verpflichtung betrifft zum einen den Eigentümer. Dieser ist für die Installation der Rauchwarnmelder verantwortlich. Zum anderen wird aber auch der unmittelbare Besitzer einer Wohnung, d.h. der Mieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer, in die Pflicht genommen. Dieser ist für die regelmäßige Wartung, Funktionsprüfung und den Batteriewechsel verantwortlich.
Rauchwarnmelderpflicht in den Landesbauordnungen geregelt
So heißt es z.B. im § 49 der Landesbauordnung NRW (LBO NRW) unter Absatz 7, dass in Wohnungen in den Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein muss. Diese Rauchwarnmelder müssen so installiert, angebracht und betrieben werden, dass eine frühzeitige Erkennung und Meldung von Brandrauch sichergestellt ist. Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus § 49 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, der seit dem 01.04.2013 gültig ist.

Schutzziel eines Rauchwarnmelders
Betrachtet man den Wortlaut von § 49 Absatz 7, so spiegelt sich auch dort das schon zuvor beschriebene Schutzziel von Brandmeldeanlagen wider. Das Schutzziel des Rauchwarnmelders ist die frühzeitige Erkennung eines Brandereignisses. Dadurch sollen sich Personen aus den vom Brand betroffenen Bereichen retten können, bevor die Flucht- und Rettungswege aufgrund von Rauchgasen oder Flammen unpassierbar werden. Laut eigenem Bericht verspricht sich die Landesregierung NRW von der Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern, die deutliche Erhöhung der Sicherheit in Wohnungen im Brandfall.
Die Landesregierungen anderer Bundesländer haben in der Vergangenheit ähnliche Änderungen in ihren Landesbauordnungen eingeführt. Insgesamt gibt es nur noch vier Bundesländer, die bisher keine Rauchwarnmelderpflicht eingeführt haben. Bisher haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg noch keine Rauchwarnmelderpflicht eingeführt.
Nachrüstpflichten müssen beachtet werden
Der Gesetzgeber geht aber noch einen Schritt weiter. Er fordert für Bestandswohnungen, d.h. Wohnungen, die vor dem 31.03.2013 errichtet bzw. genehmigt wurden, eine nachträgliche Ausrüstung mit Rauchwarnmeldern. In diesem Zusammenhang wird von einer Nachrüstpflicht gesprochen. Diese Nachrüstpflicht betrifft jedoch nur den Eigentümer der Wohnung. Dieser ist z.B. in NRW dazu verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2016 Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Eigenständige Norm für Rauchwarnmelder vorhanden
Eine der wichtigsten Normen im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern in Wohnungen ist die DIN 14676. Aus ihr können Eigentümer, die der Pflicht unterliegen – aber auch Fachunternehmen, die Rauchwarnmelder installieren –, die wichtigsten Grundlagen in Bezug auf Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung entnehmen. Die Norm wird im Folgenden näher erläutert.
DIN EN 14676:2012-09
Der Anwendungsbereich dieser Norm sind Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit einer wohnungsähnlichen Nutzung. Dabei behandelt die Norm die Themengebiete Einbau, Betrieb und Instandhaltung.
Grundsätzlich müssen alle in diesem Kapitel behandelten Rauchwarnmelder einer eigenständigen europäischen Produktnorm, der DIN EN 14604, entsprechen.
Dass ein Rauchwarnmelder der DIN EN 14604 entspricht, muss durch eine entsprechende Typprüfung nachgewiesen werden. Solche Typprüfungen werden durch vom Hersteller unabhängige Zertifizierungsstellen, wie z.B. der VdS Schadenverhütung GmbH in Köln, durchgeführt. Auf diese Norm und die Zertifizierung soll im Rahmen des hier vorliegenden Fachbeitrags im Detail nicht weiter eingegangen werden. Erwähnenswert ist jedoch die Kennzeichnung der Rauchwarnmelder.
Rauchwarnmelder, die der DIN EN 14604 entsprechen, tragen mindestens folgende Angaben, z.B. in Form eines Typenschilds:
- DIN EN 14604
- Name/Handelsbezeichnung und Adresse des Herstellers/Lieferanten
- Herstelldatum / Seriennummer
- Datum, an dem der Austausch des Rauchwarnmelders laut Hersteller spätestens durchgeführt werden sollte (setzt die regelmäßige Wartung voraus)
- Batterieart und -anzahl der laut Hersteller empfohlenen Batterien
- Sicherheitshinweis „Nach jedem Batteriewechsel ist der ordnungsgemäße Betrieb des Rauchwarnmelders unter Anwendung der Prüfeinrichtung zu prüfen.“
- CE-Kennzeichnung
- Nummer des EG-Konformitätszertifikats
Rauchwarnmelder benötigen eine von der Allgemeinstromversorgung unabhängige Energieversorgung
Rauchwarnmelder können am 230 V Allgemeinstromnetz betrieben werden. In einem solchen Fall ist jedoch eine zusätzliche von der Allgemeinstromversorgung unabhängige Energieversorgung, z.B. in Form einer Batterie bzw. eines Akkumulators, als Ersatzstromversorgung erforderlich. Die Ersatzstromversorgung stellt bei einem Ausfall der 230-V-Netzversorgung den Weiterbetrieb des Rauchwarnmelders sicher. Diese Bauart von Rauchwarnmeldern verfügt über eine Netzkontrollleuchte, die bei vorhandener 230-V-Versorgung leuchtet. Fällt die 230-V-Netzversorgung aus, übernimmt automatisch die Ersatzstromversorgung den Betrieb des Rauchwarnmelders.
Den kompletten Fachartikel finden Sie in dem Produkt Die Elektrofachkraft in der betrieblichen Praxis.
Darin werden u.a. diese Themen behandelt:
- Wartung von Rauchwarnmeldern
- Installation von Rauchwarnmeldern
- Wandmontage von Rauchwarnmeldern
- Deckenhohes Mobiliar und dadurch entstehende Raumteile
- Räume mit starken Luftbewegungen
- Falschalarme (Täuschungsalarme) und deren Vermeidung
Kommentare
Einen Kommentar schreiben