Unfallbericht: Stromschlag über PEN-Leiter
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Arbeitsauftrag
Zu einem Grundstück war bereits vor einigen Jahren eine „Blindleitung“ verlegt worden. Daran war ein Baustromverteiler zur provisorischen Versorgung der Baustelle angeschlossen. Die Bauarbeiten an dem Einfamilienhaus waren nun so weit abgeschlossen, dass ein endgültiger Hausanschluss hergestellt werden konnte.
Zwei Monteure erhielten den Auftrag, den Hausanschlusskasten zu montieren und ein Kabel bis zur Blindleitung zu verlegen. An dieser Stelle sollte nach Freischaltung des Netzkabels eine Verbindungsmuffe gesetzt werden.
Unfallhergang
Nachdem die Kabelverlegearbeiten abgeschlossen waren, brachten die Monteure den Hausanschlusskasten an. Gemeinsam führten sie die Montage- und Klemmarbeiten am Anschlusskasten durch.
Nun sollte noch die Verbindungsmuffe zur Blindleitung gesetzt werden. Einer der Monteure machte sich auf den Weg, die NH-Sicherungen an den benachbarten Kabelverteilerschränken zu ziehen. Erst nach Freischaltung und Feststellen der Spannungsfreiheit am Baustromverteiler sollte die Montage beginnen.
Während der eine Monteur noch unterwegs war, begann der andere die Blindleitung vom Baustromanschluss zu trennen. Er hatte die Mantelisolierung bereits entfernt. In dem Moment, als er den Kupfermantel auftrennen wollte, erlitt er eine Körperdurchströmung zwischen der Hand und seinem am Erdreich angelehnten Rücken. Das bemerkte ein in der Nähe befindlicher Mitarbeiter einer Tiefbaufirma, sodass schnell der Baustromverteiler vom Netz getrennt werden konnte.
Die Kollegen brachten den Monteur sofort ins Unfallkrankenhaus. Zum Glück blieb es bei dem Schock ohne weitere Verletzungen.
Unfallanalyse
In dem Neubau waren noch Betriebsmittel an dem Baustromverteiler angeschlossen, wodurch der PEN-Leiter unter Spannung stand. Wahrscheinlich war dem Monteur außerdem nicht bewusst, dass der Kupfermantel auch als PEN-Leiter fungierte.
Unfallursache war die nicht abgewartete Abschaltung des Netzkabels. Auch das Feststellen der Spannungsfreiheit am Baustromverteiler unterblieb (§ 6 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals BGV A3)).
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