Elektrogesetz: Rückgabepflicht für Elektroaltgeräte
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Das Elektrogesetz verpflichtet die Verbraucher, ausgediente Altgeräte nicht in den Restmüll zu geben, sondern einem separaten Entsorgungsweg zu überlassen. Aber auch Elektrofachbetriebe und Elektrofachkräfte müssen die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat die geplanten Änderungen des Elektrogesetzes gebilligt.
Neue EU-Abfallrahmenrichtlinie hat Auswirkungen auf das Elektrogesetz (ElektroG)
- In Zukunft sollen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten jährlich und öffentlich informieren müssen, ob sie die Sammelquote von 65 Prozent bei Altgeräten und die Verwertungsquoten in § 20 des Elektrogesetzes erreicht haben.
- Die entsorgungspflichtigen Hersteller müssen die finanziellen und organisatorischen Mittel vorhalten, um ihre Pflichten zur Rücknahme und Entsorgung der neu von ihnen in Verkehr gebrachten Artikel erfüllen zu können.
- Im September 2020 wurde das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) um die Obhutspflicht erweitert: Es ist verboten, intakte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine Entsorgung dem Markt zu entziehen – Vertreiber müssen in einem Transparenzbericht die Vernichtung der Waren dokumentieren.
Die Novelle wird noch im Oktober 2020 in Kraft treten und dann über Verordnungen umgesetzt werden. Auf der Webseite elektrogesetz.de finden Sie mehr Informationen über die künftigen Änderungen.
Elektrogesetz gehört juristisch zum Abfallrecht
Juristisch gesehen gehört das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder Elektrogesetz, zum Abfallrecht. Das Elektrogesetz betrifft
- die Hersteller von Elektroprodukten,
- den Handel und die Vertreiber von Elektrogeräten,
- die Besitzer von Elektroaltgeräten sowie
- die Entsorger.
Das Elektrogesetz betrifft auch Elektrofachkräfte
Nicht nur Abfallbeauftragte von Unternehmen und Entsorger müssen die gesetzlichen Vorgaben beachten. Auch Elektrofachbetriebe und Elektrofachkräfte sind betroffen. Denn sie können mit der Identifikation der relevanten Elektroaltgeräte zu tun haben und müssen dabei die Anforderungen des Gesetzes erfüllen.
In Anlage 6 zu § 23 Absatz 1 ElektroG heißt es „Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen“. Bei der Prüfung geht es um die Funktionsfähigkeit zur Unterscheidung, ob es sich um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte oder um echte Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt. Bei der Bewertung soll das Vorhandensein umwelt- und gesundheitsgefährlicher Stoffe untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen und Bewertungen müssen von der Elektrofachkraft dokumentiert werden.
Novellierung 2015: Neue Rücknahmepflichten für den Handel
Mit der Novellierung des Elektrogesetzes im Herbst 2015 wurde nicht nur der Elektrohandel stärker in die Pflicht genommen. Auch der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde stufenweise erweitert. Hinzugekommen sind Photovoltaikmodule (einige Modelle wie Solar- Ladegeräte waren bereits vorher betroffen) und Leuchten aus privaten Haushalten. Die Hersteller von Photovoltaikmodulen mussten bis zum 1. Februar 2016 registriert sein. Das gleiche gilt für die Hersteller von Leuchten. Hintergrund der Novellierung vom letzten Jahr ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/19, der sogenannten WEEE-II-Richtlinie. WEEE steht für: Waste Electrical and Electronic Equipment.

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