Elektrogesetz: Rückgabepflicht für Elektroaltgeräte
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Das Elektrogesetz verpflichtet die Verbraucher, ausgediente Altgeräte nicht in den Restmüll zu geben, sondern einem separaten Entsorgungsweg zu überlassen. Aber auch Elektrofachbetriebe und die Elektrofachkraft müssen die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat die geplanten Änderungen des Elektrogesetzes gebilligt.
Neue EU-Abfallrahmenrichtlinie hat Auswirkungen auf das Elektrogesetz (ElektroG)
- In Zukunft sollen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten jährlich und öffentlich informieren müssen, ob sie die Sammelquote von 65 Prozent bei Altgeräten und die Verwertungsquoten in § 20 des Elektrogesetzes erreicht haben.
- Die entsorgungspflichtigen Hersteller müssen die finanziellen und organisatorischen Mittel vorhalten, um ihre Pflichten zur Rücknahme und Entsorgung der neu von ihnen in Verkehr gebrachten Artikel erfüllen zu können.
- Im September 2020 wurde das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) um die Obhutspflicht erweitert: Es ist verboten, intakte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine Entsorgung dem Markt zu entziehen – Vertreiber müssen in einem Transparenzbericht die Vernichtung der Waren dokumentieren.
Die Novelle wird noch im Oktober 2020 in Kraft treten und dann über Verordnungen umgesetzt werden. Auf der Webseite elektrogesetz.de finden Sie mehr Informationen über die künftigen Änderungen.
Elektrogesetz gehört juristisch zum Abfallrecht
Juristisch gesehen gehört das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder Elektrogesetz, zum Abfallrecht. Das Elektrogesetz betrifft
- die Hersteller von Elektroprodukten,
- den Handel und die Vertreiber von Elektrogeräten,
- die Besitzer von Elektroaltgeräten sowie
- die Entsorger.
Das Elektrogesetz betrifft auch Elektrofachkräfte
Nicht nur Abfallbeauftragte von Unternehmen und Entsorger müssen die gesetzlichen Vorgaben beachten. Auch Elektrofachbetriebe und Elektrofachkräfte sind betroffen. Denn sie können mit der Identifikation der relevanten Elektroaltgeräte zu tun haben und müssen dabei die Anforderungen des Gesetzes erfüllen.
In Anlage 6 zu § 23 Absatz 1 ElektroG heißt es:
„Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen“.
Bei der Prüfung geht es um die Funktionsfähigkeit zur Unterscheidung, ob es sich um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte oder um echte Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt. Bei der Bewertung soll das Vorhandensein umwelt- und gesundheitsgefährlicher Stoffe untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen und Bewertungen müssen von der Elektrofachkraft dokumentiert werden.
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Novellierung 2015: Neue Rücknahmepflichten für den Handel
Bereits mit der Novellierung des Elektrogesetzes im Herbst 2015 wurde nicht nur der Elektrohandel stärker in die Pflicht genommen. Auch der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde stufenweise erweitert. Hinzugekommen sind Photovoltaikmodule (einige Modelle wie Solar- Ladegeräte waren bereits vorher betroffen) und Leuchten aus privaten Haushalten. Die Hersteller von Photovoltaikmodulen mussten bis zum 1. Februar 2016 registriert sein. Das gleiche gilt für die Hersteller von Leuchten. Hintergrund der Novellierung ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/19, der sogenannten WEEE-II-Richtlinie. WEEE steht für: Waste Electrical and Electronic Equipment.
Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte
Wer online oder im stationären Handel Elektrogeräte vertreibt, sollte es mit den Rücknahmebestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) genau nehmen. Denn seit Juni 2017 können Bußgeldbescheide bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro ausgestellt werden, wenn die Rücknahmepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Die Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten ist nicht neu. Ebenso wie die Pflichtkennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne gilt bereits seit 2006. Neu eingeführt wurde im Juni 2017 jedoch ein verschärfter Bußgeldtatbestand. Der Gesetzgeber hat das ElektroG mit dem „Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ überarbeitet. Laut Bundesumweltministerin Hendricks ist es
„unerlässlich, dass alle Elektro-Händler die geltenden Regeln einhalten und mögliche Verstöße schnell und spürbar geahndet werden können."
Umweltverbände hatten wiederholt ein Missachten der Rücknahmeverpflichtung moniert. Am Pranger standen insbesondere große Handelsketten, in denen bei Testbesuchen mehrfach die Rücknahme von ausgedienten Elektrokleingeräten verweigert wurde. Begründet wurde dies u.a. mit dem Argument, dass man Geräte nur zurücknehme, wenn auch ein neues Gerät gekauft werde. Dies trifft jedoch für Kleingeräte nicht zu.
Fakt ist, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, der sich bei einem Neukauf weigert, ein gleichartiges Altgerät auf Wunsch des Kunden zurückzunehmen. Wichtig zu wissen ist darüber hinaus:
- Es spielt keine Rolle, wo das Altgerät ursprünglich erworben wurde. Vom Kunden darf daher nicht verlangt werden, den alten Kassenzettel als Beleg aufzubewahren.
- Auch Energiesparlampen fallen unter Elektroaltgeräte.
- Die Rücknahmepflicht ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Diese Bestimmungen gelten für Händler, deren Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 qm beträgt. Wer sich der Rücknahmepflicht verweigert oder einem Kunden das Rückgeben ausgedienter Elektrogeräte erschwert, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen. Details dazu finden sich in § 45 des ElektroG. Man wird sehen, inwiefern die Länderbehörden künftig diese Option nutzen und gegen Rücknahme-Verweigerer vorgehen.
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