Elektrische Leitungen in Flucht- und Rettungswegen

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Zu den schützenswerten Flucht- und Rettungswegen zählen u.a. die notwendigen Flure und offenen Gänge vor Gebäudeaußenwänden.
Zu den schützenswerten Flucht- und Rettungswegen zählen u.a. die notwendigen Flure und offenen Gänge vor Gebäudeaußenwänden. (Bildquelle: Tomasz Caderek/Hemera/Getty Images)

Steht die Elektrofachkraft vor der Aufgabe, in Flucht- und Rettungswegen Elektroinstallationen durchzuführen, muss sie zusätzliche Anforderungen berücksichtigen, die die elektrischen Leitungsanlagen erfüllen müssen.

Zu den schützenswerten Flucht- und Rettungswegen zählen die notwendigen Flure und die offenen Gänge vor Gebäudeaußenwänden sowie die notwendigen Treppenräume und die Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie.

Arten und Definitionen von Flucht- und Rettungswegen

Es stellt sich zu Recht die Frage, was diese baurechtlichen Begrifflichkeiten bedeuten und wo und wie sie definiert sind.

Die exakten Definitionen findet der interessierte Leser in den §§ 35 und 36 der Bauordnung NRW (vgl. BauO NRW). Zusammenfassend lässt sich für die Elektrofachkraft jedoch Folgendes festhalten:

  • Notwendige Flure sind laut § 36 Abs. 1 BauO NRW „Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen“.
    An dieser Stelle sollen die Ausnahmen für Flure, die zu Büro- und Verwaltungsbereichen gehören und deren Nutzfläche pro Geschoss 400 m2 nicht überschreitet, sowie für Flure innerhalb von Wohnungen nicht unerwähnt bleiben. Ob diese Ausnahmen angewendet werden können, ist jedoch im Einzelfall, z.B. durch einen Brandschutzsachverständigen im Rahmen eines Brandschutzkonzepts, festzustellen.
  • Offene Gänge vor Gebäudeaußenwänden sind laut § 36 Abs. 5 BauO NRW alle offenen Gänge vor Außenwänden, die als notwendiger Gang genutzt und mittels offener Wände und Brüstungen erstellt werden.
  • Notwendige Treppenräume sind laut § 35 Abs. 1 BauO NRW alle Rettungswege, die über eine Treppe führen (sogenannte notwendige Treppe) und direkt ins Freie führen.
    Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie sind laut § 37 Abs. 5 BauO NRW alle Räume, die einen notwendigen Treppenraum mit einem Ausgang ins Freie verbinden.

Zugegebenermaßen liegen die genannten baurechtlichen Definitionen nicht in der Kernkompetenz einer Elektrofachkraft. Aber gerade deshalb sollten sich Elektrofachkräfte vor Beginn der Planung, bei Umbaumaßnahmen oder bei Unklarheiten an den Architekten, Brandschutzsachverständigen, Bauleiter oder Betreiber des Gebäudes wenden. Ebenso helfen die innerhalb eines Gebäudes aushängenden Flucht- und Rettungspläne oft weiter. In diesen sind die offiziellen Flucht- und Rettungswege mit grüner Farbe markiert.

Flucht- und Rettungsplan eines Industriegebäudes
Flucht- und Rettungsplan eines Industriegebäudes

Installation von elektrischen Leitungen in Flucht- und Rettungswegen

Steht die Elektrofachkraft nun vor der Aufgabe, in den oben genannten Bereichen Elektroinstallationen durchzuführen, so muss sie folgende zusätzliche Bedingungen berücksichtigen:

  • Verteilungen und Messeinrichtungen von elektrischen Anlagen sind grundsätzlich gegenüber notwendigen Treppenräumen sowie gegenüber Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie brandschutztechnisch so abzutrennen, dass die Feuerwiderstandsdauer von innen nach außen mindestens 30 Minuten beträgt (I 30). Das heißt, dass bei einem Brand innerhalb der Verteilung die umgebenden Bauteile dem Brand für mindestens 30 Minuten widerstehen und den Rauch ebenso lange zurückhalten müssen. Für Verteilungen und Messeinrichtungen in notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung und den Ausgängen ins Freie, notwendigen Fluren und offenen Gängen gibt es abgeschwächte Forderungen. In diesen Flucht- und Rettungswegen müssen die Verteilungen und Messeinrichtungen lediglich von Bauteilen aus nicht brennbaren Oberflächen, Türen oder Klappen, wie z.B. bei einer Blechverteilung, umgeben sein.
  • Elektrische Leitungen müssen grundsätzlich komplett eingeputzt werden. Das heißt, dass alle Leitungen innerhalb von massiven Wänden in Schlitzen mit einer mindestens 1,5 cm dicken Überdeckung aus nicht brennbarem mineralischem Putz, wie z.B. Zementmörtel, eingeschlossen werden müssen. Alternativ können auch mindestens 1,5 cm dicke Platten aus mineralischen Baustoffen, wie z.B. Gipsfaserplatten, zur Überdeckung genutzt werden. Die Leitungen dürfen darüber hinaus auch innerhalb von mindestens feuerhemmenden (Feuerwiderstandsdauer: mindestens 30 Minuten) Wänden in Leichtbauweise, in Installationsschächten bzw. -kanälen, oberhalb von Unterdecken, in Hohlraumestrichen und in Doppelböden verlegt werden. Bei der Verlegung von Leitungen in Installationsschächten, -kanälen und oberhalb von Unterdecken muss die Feuerwiderstandsdauer dieser Bauteile mindestens der Feuerwiderstandsdauer der Decken, d.h. im Allgemeinen 90 Minuten, entsprechen. Handelt es sich jedoch ausschließlich um Installationsschächte, -kanäle und Unterdecken, die nur innerhalb eines notwendigen Flurs verlegt sind (also keine Geschossdecke überbrücken), so reicht eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aus. Bei allen Unterdecken ist die Feuerwiderstandsdauer sowohl von oben als auch von unten sicherzustellen. Das heißt, die Unterdecke muss sowohl einem Brand innerhalb der Zwischendecke (Schutz des Flucht- und Rettungswegs) als auch einem Brand im Flucht- und Rettungsweg (Schutz der Zwischendecke) widerstehen können. Darüber hinaus sind die Leitungen innerhalb der Zwischendecke (Bereich zwischen Geschoss- und Unterdecke) brandsicher zu verlegen. Als brandsicher wird hierbei eine Verlegeart bezeichnet, bei der die Leitungen bei einem Brand in der Zwischendecke nicht herabfallen und dadurch die Unterdecke mechanisch schädigen bzw. destabilisieren.

Ausnahmen für elektrische Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen mit geringer Nutzung

Der Begriff „geringe Nutzung“ ist in der aktuellen BauO NRW nicht definiert. Dennoch gestattet die derzeit gültige Leitungsanlagen-Richtlinie NRW Erleichterungen für Flucht- und Rettungswege, die nur eine geringe Nutzung haben. Nach Recherchen im Internet sowie Vergleichen mit den Leitungsanlagen-Richtlinien anderer Bundesländer wird hier eine mögliche Definition für den Begriff „geringe Nutzung“ gegeben: Es handelt sich um Gebäude geringer Höhe, die keine Sonderbauten sind und deren Wohnungen und Nutzungseinheiten ≤ 200 m2 sowie deren Gesamtfläche ≤ 1.000 m2 Grundfläche aufweisen. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass für eine rechtsverbindliche Einstufung von Flucht- und Rettungswegen immer die Genehmigungsunterlagen (Baugenehmigung und Brandschutzkonzept) zurate zu ziehen sind und Rücksprache mit dem Betreiber und Brandschutzsachverständigen zu nehmen ist.

Für elektrische Leitungen in notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung und den Ausgängen ins Freie, notwendigen Fluren geringer Nutzung und offenen Gängen gibt es wieder abgeschwächte Anforderungen. In diesen Flucht- und Rettungswegen müssen die Installationsschächte (wenn sie keine Geschossdecke überbrücken) sowie Installationskanäle und Unterdecken nur aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen, wie z.B. Blechkanäle, bestehen.

Ausnahmen für elektrische Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen

Für die Verlegung von elektrischen Leitungen gibt es jedoch auch einige zulässige Ausnahmen. So dürfen Leitungen in Flucht- und Rettungswegen offen verlegt werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es handelt sich um nicht brennbare Leitungen, also sogenannte mineralisolierte Kabel und Leitungen. Bei diesen Leitungsanlagen ist der Schmelzpunkt der Kabel- und Leitungsisolierung höher als der des Kupfers.
  • Die Leitungen dienen ausschließlich der Versorgung der Flucht- und Rettungswege, in denen sie verlegt werden.
  • In notwendigen Fluren geringer Nutzung und in offenen Gängen dürfen Leitungen mit verbessertem Brandverhalten offen verlegt werden. Dabei handelt es sich um sogenannte halogenfreie Leitungen.
  • Es handelt sich um einzelne kurze Stichleitungen innerhalb notwendiger Flure, deren Befestigung nicht brennbar sein muss.

Fazit

Die vorangegangenen Ausführungen zeigen deutlich die Komplexität der Elektroinstallation in Flucht- und Rettungswegen und die enge Verknüpfung mit der Bauordnung. Zusammenfassend lässt sich jedoch feststellen, dass vor den Elektroinstallationsarbeiten eine Klärung des Status des Flucht- und Rettungswegs erforderlich ist. Erst danach ist ein fachgerechtes und wirtschaftliches Arbeiten für die Elektrofachkraft möglich.

Quellenangaben

BauO NRW (2000): Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW),(28.02.2015)

LAR NRW (2000): Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf – Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen – Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR NRW), Fassung: März 2000, (28.02.2015).

Tipp der Redaktion

Lesen Sie auch den Expertenbeitrag Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.

  • Autor:

    Dipl.-Ing. (FH) Christoph Schneppe, B.A.

    geschäftsführender Gesellschafter im Sachverständigenbüro Bluhm + Schneppe

    Christoph Schneppe

    Christoph Schneppe betreut als freiberuflicher Sachverständiger für Elektrotechnik den Schwerpunkt baurechtliche Prüfungen. Er ist VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen und staatlich anerkannter Sachverständiger (Prüfsachverständiger) für Sicherheitsbeleuchtungs-, Sicherheitsstromversorgungs-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen.

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Kommentare

Kommentar von I.Yousif |

ich bin am Planungsphase für renovierng eines MFH, die Zuleitungen für Wohnungen sind in eine Metalkanall durch TH hochgezogen, dises Kanal ist schrott, muss ich ein F90 Kanal planen? oder reicht ein nichtbrennbare Kanal?

Kommentar von R. Salz |

Wie sieht es mit Installation eines kleinen Lesegerätes eines Zutrittskontrollsystems aus, dass am Eingang des Flurs installiert wird und dessen IT-Kabel direkt vom Leser durch die Wand in den nebenan liegenden Raum verlegt ist (CAT7).

Eine Stromversorgungsleitung ist hier nicht erforderlich.

Kommentar von Rainer Kilb |

Hallo , was ist mit bestehenden Anlagen (Verteilung, Kabelkanäle, Kabel) in Fluchtwegen, müssen diese eingehaust bzw. verlegt werden?

Kommentar von Nicole |

Muss ich mein Kabel in einen Metallkanal legen, wenn nicht Unterputz? Es geht vom Vorraum von Kantine und Sanitäranlagen nach aussen. Für eine neue Aussenbeleuchtung. Die von einer Verteilerdose vom Vorraum abgehen soll.

Kommentar von OldBell |

nein, Stromspeicher gehört nicht zur Rettungswegeinrichtungen.
Ja, wenn diese Gerät wir Gehäuse E30/I30 haben

Kommentar von Alex |

Darf mein Vermieter im EG eines Treppenhauses, obere Etage Mietwohnungen, einen Tesla Stromspeicher mit dazugehörigen Geräten installieren? Treppenhaus gleich Fluchtweg.

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