Feuergefährdete Betriebsstätten gemäß DIN VDE 0100-420 und VdS 2033: Grundlagen und Installation

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feuergefährdete Betriebsstätten
(Bildquelle: Gudella/iStock/Getty Images Plus)

e.+ Artikel: Den Begriff „feuergefährdete Betriebsstätte“ hat sicherlich jede Elektrofachkraft (EFK) schon einmal gehört. Doch was bedeutet eigentlich „feuergefährdet“? Feuergefährdete Betriebsstätten gehören zu den Räumen und Orten mit besonderen Brandrisiken. Wie entstehen diese besonderen Brandrisiken? Vor allem in der DIN VDE 0100-420 und der VdS 2033 findet man entsprechende Definitionen.

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Auszug aus dem Artikel "Feuergefährdete Betriebsstätten gemäß DIN VDE 0100-420 und VdS 2033: Grundlagen und Installation"

  • Allgemeine Anforderungen an die Elektroinstallation in einer feuergefährdeten Betriebsstätte
  • Schutzgrad von elektrischen Betriebsmitteln in feuergefährdeten Betriebsstätten
  • Kabel und Leitungen in feuergefährdeten Betriebsstätten
  • Anordnung von Schutzeinrichtungen in feuergefährdeten Betriebsstätten

Der Begriff „feuergefährdete Betriebsstätte“

Den Begriff „feuergefährdete Betriebsstätte“ hat sicherlich jede Elektrofachkraft (EFK) schon einmal gehört. Doch was bedeutet eigentlich „feuergefährdet“? Feuergefährdete Betriebsstätten gehören zu den Räumen und Orten mit besonderen Brandrisiken. Wie entstehen diese besonderen Brandrisiken? Die folgende erste kleine Normenrecherche soll Aufschluss darüber geben.

Erläuterung aus der DIN VDE 0100-510

Eine erste Definition findet sich in der DIN VDE 0100-510, deren Anwendungsbereich die Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel von Niederspannungsanlagen ist. Dort werden in der Tabelle ZA.1 unter dem Kurzzeichen BE2 die folgenden Merkmale einer feuergefährdeten Betriebsstätte aufgeführt: Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung von brennbarem Material einschließlich Vorhandensein von Staub. Als typische Beispiele für solche Orte werden Scheunen, Werkstätten für Holzbearbeitung und Papierfabriken genannt (vgl. VDE 0100-510). Das erste Foto zeigt eine holzverarbeitende Werkstatt, in der brennbarer Staub entsteht.

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Rechtliche Grundlage für die Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte

Ob eine feuergefährdete Betriebsstätte vorliegt oder nicht, hat der Arbeitgeber auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Laut § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Dabei sind mindestens die folgenden Gefährdungen zu berücksichtigen (vgl. ArbSchG):

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen, sowie der Umgang damit
  • Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • psychische Belastungen bei der Arbeit

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Praxisleitfaden für die Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte

Die oben aufgelisteten rechtlichen Grundlagen sind zunächst einmal sehr theoretisch. Die VdS 2033 bietet jedoch in ihren Anhängen B und C einen praxisgerechten Leitfaden an. Zunächst erfolgt eine Grobeinstufung. Anhand Tabelle 1 des Anhangs C ist zu prüfen, ob eine Übereinstimmung mit den in Tabelle 1 aufgelisteten Beispielen für mögliche feuergefährdete Betriebsstätten, Teilbereiche oder Materialien vorliegt. Die Tabelle listet sowohl zahlreiche typische feuergefährdete Betriebsstätten als auch brennbare Materialien auf, die für die Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte sprechen. Danach erfolgt ein Abgleich mit der Tabelle 2 des Anhangs C. Dort sind mögliche, einer feuergefährdeten Betriebsstätte gleichzustellende Risiken aufgelistet. Findet sich hier eine Übereinstimmung, könnte es sich ebenfalls um eine feuergefährdete Betriebsstätte handeln.

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  • Autor:

    Dipl.-Ing. (FH) Christoph Schneppe, B.A.

    geschäftsführender Gesellschafter im Sachverständigenbüro Bluhm + Schneppe

    Christoph Schneppe

    Christoph Schneppe betreut als freiberuflicher Sachverständiger für Elektrotechnik den Schwerpunkt baurechtliche Prüfungen. Er ist VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen und staatlich anerkannter Sachverständiger (Prüfsachverständiger) für Sicherheitsbeleuchtungs-, Sicherheitsstromversorgungs-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen.

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