TRBS 1201 Teil 1

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TRBS 1201 Teil 1: Sicherheit bei der Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
TRBS 1201 Teil 1: Sicherheit bei der Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Bildquelle: Photos.com/Photos.com/Thinkstock)

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag bezieht sich auf die Version der TRBS 1201 Teil 1 von 2006. Inzwischen gilt die Ausgabe vom März 2019.

TRBS 1201 Teil 1: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 beschäftigt sich mit der Prüfung von Anlagen und der Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie wurde 2006 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben und konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.

Anwendungsbereich der TRBS 1201 Teil 1

Die TRBS 1201 Teil 1 regelt, wie Prüfungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt und durchgeführt werden müssen. Zudem gilt sie für andere Arbeitsmittel, Einrichtungen und Verbindungselemente auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, falls diese den explosionssicheren Betrieb der Anlagen beeinflussen. In Nr. 5 der TRBS 1201-1 wird die Überprüfung der Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen geregelt.

Zielsetzung der Prüfungen

Die Prüfungen nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 sollen feststellen, ob sich eine überwachungsbedürftige Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Vor der Inbetriebnahme der Anlage wird überprüft, ob sie ordnungsgemäß montiert, installiert und aufgestellt wurde und sicher funktioniert.

Bei den Wiederholungsprüfungen nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird geprüft, ob sich die Anlage trotz der Beanspruchungen durch den Betrieb nach wie vor in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Welche Prüfarten nötig sind, wird durch die Gefährdungsbeurteilung oder die sicherheitstechnische Bewertung ermittelt.

Durchführung der Prüfungen

Die Prüfungen nach TRBS 1201 Teil 1 setzen sich aus Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen zusammen.

Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und die Geräte so eingesetzt sind, dass die Gefährdungsbeurteilung oder die sicherheitstechnische Bewertung berücksichtigt wird. Ebenfalls überprüft werden Auflagen von Behörden, die Einhaltung der geforderten Prüfparameter, die Angaben in der Dokumentation und ob es seit der letzten Prüfung Änderungen an der Anlage gab.

Zu den technischen Prüfungen können je nach Prüfkonzept Sichtprüfungen, Nah- und Detailprüfungen sowie die Prüfung der sicheren Funktion des Geräts und der Schutzsysteme gehören. Wer diese Prüfungen durchführen darf, ist in den Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 und 1203 Teil 1 festgelegt.

Überprüfung von Arbeitsplätzen nach TRBS 1201 Teil 1

Damit die Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen sicher sind, müssen sie vor der erstmaligen Benutzung überprüft werden. Dazu gehören auch Arbeitsmittel und die Arbeitsumgebung. So wird nachgewiesen, dass das Explosionsschutzkonzept in der gesamten überwachungsbedürftigen Anlage richtig umgesetzt ist. Wiederholungsprüfungen sind hier nur nötig, wenn an den Bedingungen zur Gewährleistung des Explosionsschutzes etwas verändert wurde.

TRBS 1201 Teil 1: Dokumentation nötig

Die Ergebnisse der Prüfungen nach TRBS 1201 Teil 1 müssen in Papierform oder elektronisch dokumentiert und am Betriebsort verfügbar gehalten werden.

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  • Autorin:

    Birgit Adam

    freie Autorin

    Adam Birgit

    Birgit Adam ist unter anderem als freie Autorin tätig.

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