TRBS 1201: Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen prüfen und kontrollieren

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TRBS 1201: Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen prüfen und kontrollieren
Was Sie über Anwendungsbereich, Anforderungen und Prüfungen nach TRBS 1201 wissen müssen. (Bildquelle: Photos.com/Photos.com/Thinkstock)

Die TRBS 1201 beschäftigt sich mit Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie wurde 2019 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben.

Anwendungsbereich der TRBS 1201

Diese technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen.

Durch dieses Regelwerk sind Verfahrensweisen für die mit Prüfungen beauftragten Personen in einem Betrieb formuliert. Es werden die Durchführungen von Prüfungen und deren anzufertigende Dokumentationen oder Bescheinigungen erläutert.

Anforderungen

Die TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Prüfungen nach TRBS 1201

Die Prüfung umfasst

  • die Ermittlung des Istzustands,
  • den Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie
  • die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.

Prüfungen können in Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen aufgeteilt werden.

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Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob

  • die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorhanden und plausibel sind.
    Für Arbeitsmittel reicht nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung, Betriebsanleitung oder Gebrauchsanleitung aus.
    Für überwachungsbedürftige und erlaubnispflichtige Anlagen ist die TRBS 1201 mit ihren Teilen 1 bis 4 zu beachten:
    • TRBS 1201 Teil 1: Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
    • TRBS 1201 Teil 3: Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
    • TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen
  • Arbeitsmittel gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt und verwendet werden
  • die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind
  • Prüfumfang und Prüffrist definiert sind
  • die technischen Unterlagen mit der Ausführung übereinstimmen
  • die Beschaffenheit des Arbeitsmittels oder die Betriebsbedingungen seit der letzten Prüfung geändert worden sind und
  • die von der Behörde entsprechend dem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen eingehalten werden

Technische Prüfung

Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Arbeitsmittels auf Zustand, Vorhandensein und ggf. Funktionsfähigkeit am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft.

Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Prüfarten:

  • äußere oder innere Sichtprüfung
  • Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
  • Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln
  • labortechnische Untersuchung
  • zerstörungsfreie Prüfung
  • Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen (z.B. Onlineüberwachung)

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Prüfumfang, Prüffrist, Prüfgegenstand

  • Der Prüfumfang umfasst sowohl die Auswahl der Prüfgegenstände (z.B. Komponenten, Stichproben) als auch die Tiefe der jeweiligen Prüfung.
  • Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen.
  • Prüfgegenstände können Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Teile hiervon sein.

Art und Umfang erforderlicher Prüfungen festlegen

Durch Prüfungen ist insbesondere sicherzustellen, dass Arbeitsmittel den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Dazu gehören Sollzustand, die mit der Prüfung beauftragte Person, Prüfart und -umfang sowie die Prüffrist.

  • Sollzustand: Der Arbeitgeber bzw. der Betreiber legt den Sollzustand gemäß den Anforderungen der BetrSichV für
    • die sichere Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels,
    • den sicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage sowie
    • die Überprüfungen fest.
  • mit der Prüfung zu beauftragende Person: Nach BetrSichV hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit Prüfungen von Arbeitsmitteln beauftragt werden.
  • Prüfart und -umfang: Die Prüfung besteht aus der Ordnungsprüfung und der technischen Prüfung. Die technische Prüfung ist unter angemessenen technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen, ggf. verbunden mit einer Zerlegung des Arbeitsmittels und eingehender Funktionsprüfung, durchzuführen.
  • Prüffrist: Die Festlegung der Prüffrist erfolgt für Prüfungen nach § 10 BetrSichV.
TRBS 1201

Prüfung nach TRBS 1201 durchführen

Der Arbeitgeber bzw. der Betreiber ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfung verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu gehören:

  • die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen
  • die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu dem zu prüfenden Arbeitsmittel/der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlage
  • ausreichend bemessene Zeit für die Prüftätigkeit
  • für die Prüfung geeignete und für den Prüfer sichere Arbeitsbedingungen

Der ermittelte Istzustand wird durch Vergleich mit dem Sollzustand bewertet. Und der Arbeitgeber legt fest, wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person aufgezeichnet wird.

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Prüfanforderungen für gängige Arbeitsmittel

Grundsätzlich sollten kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden. Der Prüfumfang wird in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festgelegt.

Prüfungen dokumentieren

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen in Papierform oder elektronisch dokumentiert und am Betriebsort verfügbar gehalten werden.

Für die Dokumentation von Prüfungen nach TRBS 1201 gilt:

  • Prüfungen können in Papierform oder elektronisch dokumentiert werden. Der erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine
    • Prüfplakette,
    • Stempelung oder
    • Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.
  • Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden und folgenden Angaben enthalten:
    • Art der Prüfung,
    • Prüfumfang,
    • Ergebnis der Prüfung und
    • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur.
  • Der Anlass der Prüfung ist anzugeben, z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.
  • Aufzeichnungen der Prüfungen sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
  • Autor:

    Patrick Gnanendiran

    Mitarbeiter des BFE Oldenburg im Bereich des Normeninformationsdienstes

    Gnanendiran Patrick

    Patrick Gnanendiran ist beim BFE Oldenburg im Bereich Normeninformationsdienst beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehören die Verwaltung und Pflege der BFE-Normendatenbank, das Erstellen von Fachartikeln und Kommentaren zu bestimmten Normen sowie die allgemeine Hilfestellung bei Normenfragen für die Praxis.

  • Autorin:

    Birgit Adam

    freie Autorin

    Adam Birgit

    Birgit Adam ist unter anderem als freie Autorin tätig.

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