Elektroprüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung

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Die Betriebssicherheitsverordnung gibt Elektroprüfungen mehr Gewicht
Die Betriebssicherheitsverordnung gibt Elektroprüfungen mehr Gewicht (Bildquelle: Chepko/iStcok/Getty Images)

Beim Thema Elektroprüfungen wird oft auf das berufsgenossenschaftliche Regelwerk verwiesen, die DGUV Vorschrift 3 sowie die DGUV Informationen 203-070 und 203-072 für ortsveränderliche bzw. ortsfeste Betriebsmittel. Doch aufgrund des dualen deutschen Arbeitsschutzrechts – dem Nebeneinander berufsgenossenschaftlicher und staatlicher Regelwerke – gibt es eine weitere Rechtsgrundlage für Elektroprüfungen. Dies ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) samt dem ihr zugeordneten Regelwerk, den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

BetrSichV gibt Elektroprüfungen mehr Gewicht

Die „Betriebsmittel“ im Regelwerk der DGUV werden in der Betriebssicherheitsverordnung als „Arbeitsmittel“ bezeichnet. Im Zusammenhang mit Elektroprüfungen ist meist von „elektrischen Betriebsmitteln“ die Rede, seltener von „elektrischen Arbeitsmitteln“. Etwaige Bedeutungsunterschiede mögen Spitzfindigkeiten unter Juristen sein, für die Arbeits- bzw. Prüfpraxis spielen sie keine Rolle. Vereinfacht formuliert: Aus Sicht der Elektrofachkraft ist alles zu prüfen, was mit Strom betrieben wird, ob ortsfest oder ortsveränderlich.

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Laut Betriebssicherheitsverordnung muss jedes Arbeitsmittel „unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung“ sicher sein. Nur solche Arbeitsmittel darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen. In der früheren Version der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von 2002 gingen die elektrotechnischen Anforderungen an die Sicherheit von Arbeitsmitteln ein wenig unter und waren nur verstreut in einzelnen Abschnitten zu finden. Doch mit der Neufassung von 2015 hat die Betriebssicherheitsverordnung ihnen einen eigenen Paragraphen mit dem Titel „Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen“ gewidmet. Laut diesem § 8 darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen durch

  1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien,
  2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder
  3. Störungen ihrer Energieversorgung

ausgelegt sind. Dazu kommt die Forderung, gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden oder zu begrenzen.

Für Elektroprüfungen ist die Gefährdungsbeurteilung essenziell

Im Zentrum der Betriebssicherheitsverordnung steht die Pflicht des Arbeitgebers, alle an den Arbeitsplätzen und bei den Aufgaben seiner Mitarbeiter auftretenden Gefährdungen zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage, auf welcher der Arbeitgeber – bzw. die von ihm beauftragten Personen wie z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Elektrofachkraft – geeignete Schutzmaßnahmen auswählt.

Hinweis

Die Anforderungen der BetrSichV hinsichtlich zu schützender Personen sind unmittelbar und mittelbar anzuwenden. Das heißt, es geht nicht nur um geeignete Maßnahmen zum Schutz der unmittelbar mit elektrotechnischen Aufgaben betrauten oder mit Elektrogeräten arbeitenden Mitarbeiter, sondern auch um den Schutz aller anderen Personen im Gefahrenbereich.

Die Gefährdungsbeurteilung ist stets auch die Basis für die Entscheidungen, auf welche Weise, in welcher Tiefe und in welchen Abständen die Arbeitsmittel geprüft werden sollen. Die Betriebssicherheitsverordnung definiert zudem bereits in § 2 die Anforderungen an diejenigen Personen – eigene Mitarbeiter oder externe Dienstleister –, welche die Elektroprüfungen vornehmen. Zu den Anforderungen gehören

  1. Berufsausbildung,
  2. Berufserfahrung und
  3. eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Diese Forderung bleibt jedoch etwas vage und wird erst durch das Technische Regelwerk konkretisiert.

TRBS 1203 wertet handwerkliche Ausbildung auf

Die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ wurde im März 2019 neu vorgelegt. Die drei grundlegenden Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person sind im Wesentlichen gleich geblieben:

Berufsausbildung plus Berufserfahrung plus Berufspraxis.

Die Ausführungen dazu wurden jedoch an einigen Stellen umformuliert und konkreter gefasst, so dass sich das genaue Hinschauen lohnen kann. Z.B. wird – nach den aufgezählten Möglichkeiten einer hier relevanten Berufsausbildung – der bereits zuvor bestehende Nachsatz „sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen“ zu „sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen“ ergänzt. Bei den aufgeführten geeigneten zeitnahen beruflichen Tätigkeiten wurde das Prüfen elektrischer Betriebsmittel in Laboratorien um ein neues Beispiel, das Prüfen „an Prüfplätzen“ erweitert.

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Erfreulicherweise ist die TRBS 1203 zudem nun klarer gegliedert:

  • Abschnitt 1: Anwendungsbereich
  • Abschnitt 2: allgemeine Anforderungen, die für alle zur Prüfung befähigten Personen gelten
  • Abschnitt 3: Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln
  • Abschnitt 4: Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV

Abschnitt 4 betrifft damit z.B. Krane, Flüssiggasanlagen oder Anlagen in der Bühnentechnik.

Fazit

Dass so viele unterschiedliche Rechtsvorgaben sich mit Elektroprüfungen befassen und dabei zudem unterschiedliche Begriffe verwenden, macht die Übersicht nicht leichter. Sowohl die DGUV-Informationen als auch die Technischen Regeln versuchen jedoch, konkrete Orientierung bei Fragen zur Prüfpraxis oder zu den Anforderungen an die prüfenden Personen zu liefern.

  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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