TRBS 1201 Teil 4
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Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen
Stand Oktober 2009
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u.a. hinsichtlich Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen.
An wen richtet sich TRBS 1201 Teil 4?
Die TRBS 1201 Teil 4 richtet sich an Personen und Unternehmen, die sich mit der Instandsetzung von Aufzugsanlagen beschäftigen. Unternehmen, die Aufzugsanlagen bereitstellen, finden in der TRBS 1201 Teil 4 Anleitungen zur korrekten Durchführung von Prüfungen dieser Anlagen.
Aufbau der TRBS 1201 Teil 4
Die TRBS Teil 4 besteht aus vier Teilen:
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 Prüfarten und -umfänge
Abschnitt 4 Dokumentation
Im Anhang der TRBS 1201 Teil 4 findet sich ein Protokoll für die Prüfung der elektrischen Sicherheit im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 [Nummer 3.2.3 (12) und 3.3 (12)] an einer Aufzugsanlage durch Dritte.
Prüfung vor Inbetriebnahme
Bevor eine Anlage in Betrieb genommen wird bzw. nach einer wesentlichen Veränderung (bei Montage, Installation oder den Aufstellungsbedingungen) sind Prüfungen durch die Elektrofachkraft durchzuführen. Damit wird der sichere und ordnungsgemäße Zustand der überwachungsbedürftigen Anlage sichergestellt.
Die Prüfung vor der Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort.
Bei der Ordnungsprüfung werden die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft. Bei Aufzugsanlagen ohne Beschaffungsnachweis ist durch ein abgeschlossenes Konformitätsverfahren die Einhaltung des Stands der Technik nachzuweisen.
Die Prüfung am Betriebsort umfasst die Prüfung der Funktionen und Wirksamkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen des Sicherheitsstromkreises.
Wiederkehrende Prüfungen
In den Abschnitten 3.3 und 3.4 beschreibt die TRBS 1201 Teil 4 die Durchführung und die notwendigen Schritte bei wiederkehrender Prüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Abschnitt 3.3) und bei der Zwischenprüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 2 bzw. Abs. 14 Satz 2 BetrSichV (Abschnitt 3.4).
Wiederkehrende Prüfungen an Aufzugsanlagen umfassen u.a. die Prüfung
- der Tragmittel und ihrer Befestigung
- der Tragmittel auf Ablegereife
- der Wirksamkeit des Notrufsystems
- der Funktion der Tragseil-Gewichtsausgleichseinrichtung und der mechanischen Bremsen
- der Treibfähigkeit
- der Fangvorrichtung
- der Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung
- der Aufsetzvorrichtung
- der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Prüfschritten entnehmen Sie bitte dem Originaltext der TRBS 1201 Teil 4.
Die Anlage der TRBS 1201 Teil 4 enthält ein Muster eines Protokolls für einen Mindestprüfumfang, das als Vorlage genutzt werden kann.
Dokumentation der Prüfergebnisse
Der letzte Abschnitt der TRBS 1201 Teil 4 behandelt das Thema „Dokumentation von Prüfungen“. Nach der TRBS 1201 Teil 4 sind die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich zu dokumentieren. Eine Prüfplakette kann im Fahrkorb oder an der Hauptzugangsstelle angebracht werden.
Bestehen Gefahren für Beschäftigte oder Dritte durch Mängel der Anlage, muss die zuständige Behörde umgehend durch die zugelassene Überwachungsstelle informiert werden.
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