TRBS 1201 Teil 2
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An wen richtet sich die TRBS 1201 Teil 2?
Die TRBS 1201 Teil 2 richtet sich an alle Betreiber von Druckanlagen sowie die beauftragte zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Die Regeln gelten für Dampfkessel, Dampferzeuger und deren Rohrleitungen sowie alle sonstigen Druckgeräte und Rohrleitungen, die unter Druck stehen.
Aufbau der TRBS 1201 Teil 2
Die TRBS 1201 Teil 2 gliedert sich in vier große Abschnitte:
- Abschnitt 1 legt den Anwendungsbereich fest.
- Der Abschnitt „Begriffsbestimmungen“ beinhaltet die Definitionen der wichtigsten Begriffe rund um die technische Regel.
- Im dritten Abschnitt geht es um die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Prüfung.
- Abschnitt 4 schließlich beschäftigt sich mit der Durchführung der Prüfung.
Am Ende der technischen Regel steht schließlich ein neuer sechsseitiger Anhang „Prüfungen von PLT-Schutzeinrichtungen (Begrenzungseinrichtungen) gegen Überschreitungen der zulässigen Betriebsgrenzen von Druckanlagen“.
Ziel der TRBS 1201 Teil 2
Mit Prüfungen nach TRBS 1201 Teil 2 soll festgestellt werden, ob sich ein Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, bevor es in Betrieb genommen wird. Die wiederkehrenden Prüfungen bestätigen, dass dies auch während des Betriebs weiterhin zutrifft. Falls die Sicherheit eines Arbeitsmittels von der Montage abhängt, stellt die TRBS 1201 Teil 2 zudem fest, ob die Montage ordnungsgemäß ausgeführt wurde und das Arbeitsmittel sicher funktioniert. Ist das Arbeitsmittel Einflüssen ausgesetzt, die Schäden verursachen und zu gefährlichen Situationen führen können, wird es auf Basis der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen überprüft und erprobt.
Anwendungsbereich der TRBS 1201 Teil 2
Die TRBS 1201 Teil 2 beschäftigt sich mit der Ermittlung und Durchführung von Prüfungen von Arbeitsmitteln auf der Basis von § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Zudem gilt sie auch für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 15, 16 und 20 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Festlegung der Prüfart
Ein großer Teil der TRBS 1201 Teil 2 beschäftigt sich mit der Festlegung der Prüfart, die von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Neu eingefügt wurde hier der Abschnitt 3.4.2.1.2 „Prüfung nach einer Änderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV“. Dieser schreibt vor, dass eine Funktionsprüfung durchgeführt werden muss, falls an der Begrenzungseinrichtung Teile ausgetauscht oder sicherheitsrelevante Einstellwerte geändert wurden.
Durchführung der Prüfungen nach TRBS 1201 Teil 2
Der vierte Abschnitt der technischen Regel beschäftigt sich schließlich mit der Durchführung der Prüfungen. Neu aufgenommen wurde hier der Abschnitt 4.2 „Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen nach Prüfprogramm durch eine befähigte Person (§ 15 Abs. 11 BetrSichV)“. Geregelt sind in diesem Prüfprogramm die Voraussetzungen für die Prüfung, der Inhalt der schriftlichen Festlegung, die Prüfung der Festlegungen, die Prüfung durch befähigte Personen, die Stichproben durch ZÜS sowie die Dokumentation der ZÜS.
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