DGUV Information 203-072: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel
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Die DGUV Information 203-072 gibt dem Prüfer praktische Hinweise zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen an Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln. Sie beschreibt die
- Voraussetzungen zur Prüfung
- Vorgehensweise inklusive der Beschreibung der einzelnen Prüfschritte
- Beurteilung der Messwerte
Thema der DGUV-Information 203-072:
- Auswahl der Prüfgeräte und Gefährdungen, die beim Prüfen auftreten können
- fachgerechte Dokumentation der Prüfung
Grundlage der enthaltenen Informationen bilden die Betriebssicherheitsverordnung und die DIN VDE 0105-100.
Anwendungsbereiche
Zu den Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln zählen
- Anlagen, die gemäß DIN VDE 0100 errichtet wurden
- Maschinen (z.B. Be- und Verarbeitungsmaschinen, Produktionsanlagen, Fertigungszentren, verfahrenstechnische Anlagen, Förderanlagen, Transformatoren Schaltgeräte)
Sie können sowohl fest als auch über Steckvorrichtungen an die elektrische Niederspannungsanlage angeschlossen sein.
Auch Wiederholungsprüfungen an Maschinen können nach den Vorgaben dieser Information geprüft werden, obwohl die Erstprüfung nach der DIN VDE 113-1 bzw. DIN EN 60204 durchgeführt wird.
Explizit ausgenommen sind hier Anlagen und Betriebsmittel, die in bestimmten Bereichen weitergehenden Anforderungen aus Verordnungen, landesbaurechtlichen Regelungen, Normen und anderen Regelwerken unterliegen.
Das sind z.B. Folgende:
- Aufzüge
- Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- Medizinisch genutzte Bereiche und elektrische Medizinprodukte
- Sonderbauten, z.B. Versammlungsstätten, Tiefgaragen, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten
1. Gefährdungsbeurteilung erstellen
Die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln wird nach Betriebssicherheitsverordnung vor der ersten Inbetriebnahme des Betriebsmittels erstellt. Darin sind die Art, der Umfang der Prüfung und die Prüffrist festgelegt.
Lesen Sie dazu auch
>>> Die Rolle der Elektrofachkraft bei der Gefährdungsbeurteilung
>>> Die Gefährdungsbeurteilung: umfassend und Schritt für Schritt
Laden Sie sich hier eine Mustervorlage zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung herunter.
2. Prüfpersonal und dessen Qualifikation festlegen und überprüfen
Der Arbeitgeber muss das Prüfpersonal auswählen. Nach § 3 Abs. 3 BetrSichV trägt er die Verantwortung für diese Auswahl. Ein Auswahlkriterium ist die passende Qualifikation des Prüfers. Er muss nach § 14 BetrSichV eine zur Prüfung befähigte Person (ZPbP) sein.
Anforderungen an Prüfpersonal
- Eine befähigte Person zum Prüfen elektrischer Betriebsmittel verfügt nach TRBS 1203 über
- eine elektrotechnische Ausbildung,
- Berufserfahrung insbesondere im Prüfbereich (mindestens ein Jahr),
- zeitnahe berufliche Tätigkeit
- Arbeitgeber muss die befähigte Person mit Urkunde bestellen
- Kenntnisse müssen der jeweiligen Prüftätigkeit entsprechen (z.B. Kenntnis über Schutzeinrichtungen von Maschinen)
- Tätigkeit und Kenntnisse werden schriftlich festgelegt
Hier gelangen Sie zum Anforderungsprofil an die zur Prüfung befähigte Person.
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3. Vorbereiten der Prüfung
Bestandsaufnahme
- alle Daten der Anlage
- Beschaffung und Durchsicht der Dokumentation und der Altprotokolle
- prüfen, ob Nachrüstungen, wie z.B. RCDs, nötig sind
Überlegen, wo Probleme entstehen könnten
Das strikte Durchführen der Prüfung nach Schema F ist in der Regel nicht möglich. Daher kann sich der Prüfer im Vorfeld schon auf Probleme einstellen und diese benennen.
- Ist eine Freischaltung notwendig?
- Müssen Produktionsbereiche möglicherweise außer Betrieb genommen werden?
- Können Notfallmaßnahmen, wie z.B. das kurzzeitige Abschalten der Brandmeldeanlage, anderweitig kompensiert werden?
- Ist das Prüfobjekt zugänglich?
- Kann eine Person die Prüfung durchführen oder wird an der jeweiligen Stelle aufgrund von auftretenden Gefährdungen ein Prüfteam (mindestens zwei Leute) benötigt?
Art und Umfang der Prüfung festlegen
Es werden zwei Arten von Prüfungen unterschieden: Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen
Ordnungsprüfungen
- Sind erforderliche Unterlagen vollständig und schlüssig? Z.B.
- Schalt- und Stromlaufpläne,
- Dokumentationen vorheriger Prüfungen,
- Prüfung auf zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen
Diese Punkte sind z.B. wesentliche Bestandteile einer Anlagen- oder Maschinenprüfung.
- Wird der Prüfgegenstand gemäß der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt bzw. ist er wirklich dafür geeignet?
Besonders wichtig bei Betriebsmitteln, die in besonderen Bereichen, wie z.B. Baustellen, Ex-Bereichen, eingesetzt werden - Sind Prüfumfang und Prüffrist festgelegt und passend?
Technische Prüfungen
- Gibt es augenscheinliche Mängel?
- Messen und Erproben
Technische Prüfungen und Ordnungsprüfungen gehen in der Praxis häufig ineinander über. So wird z.B. die Prüfung auf Eignung des Einsatzbereichs bei der Besichtigung miterledigt.
Wenn „befähigte Person zum Prüfen elektrischer Betriebsmittel“ als Qualifikation nicht ausreicht
Mess- und Prüfausrüstung festlegen
Hierzu gehören
- entsprechende Mess- und Prüfmittel, z.B. Prüfgerät für Prüfungen nach DIN VDE 0100, Strommesszange, zweipoliger Spannungsprüfer
- PSA (persönliche Schutzausrüstung), z.B. Arbeitskleidung, Schutzausrüstung gegen thermische Auswirkungen eines Störlichtbogens (PSAgS), iolierende Handschuhe
- Zusätzliche Werkzeuge und Hilfsmittel, z.B. Taschenlampe, Kamera Messleitungsverlängerungen
Abschließend erfolgt die Dokumentation.
Hier kommen Sie zum Download „Prüfprotokoll und Übergabebericht“.
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