Vorbereiten und Durchführen von Prüfungen – so läuft es ab
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Spezielle Vorgaben
Um eine Prüfung ordnungsgemäß durchführen und mit einem vertretbaren – ggf. gerichtsfesten – Prüfergebnis abschließen zu können, sind je nach einschlägiger Norm und gesetzlichen Vorgaben bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Hier ein genereller Überblick über die allgemeinen Anforderungen.
Geeignete Elektrofachkraft als Verantwortlicher
Der für die Prüfung Verantwortliche, die nach der Betriebssicherheitsverordnung vom Arbeitgeber (Unternehmer, Betreiber) beauftragte befähigte Person – in der Regel der Elektromeister, Leiter der Elektroabteilung oder ein von ihnen externer Beauftragter (auch fremder Elektrofachbetrieb oder Sachverständiger) – hat Folgendes zu organisieren und durchzusetzen:
Benennen der Prüfaufgabe
Die zu prüfende(n) Anlage bzw. Anlagenteile oder Betriebsmittel, die Art der durchzuführenden Prüfung sowie die dabei zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben und Normen sind ausdrücklich zu benennen.
Gefährdungsbeurteilung
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist für das zu prüfende Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Als zur Abwehr von Gefährdungen erforderliche Maßnahmen sind die Art, der nötige Umfang und die Termine der Prüfung festzulegen.
Checkliste und Sachverständiger
Für spezielle Anlagen/Betriebsmittel bzw. für die sich aus den Gesetzen/Normen ergebenden speziellen Prüfungen ist zu klären, ob
- eine Checkliste mit den einzelnen Prüfschritten gefordert wird bzw. zweckmäßig ist und ob
- ein dafür (anerkannter) Sachverständiger hinzugezogen werden muss.
Eine Dokumentation der zu prüfenden Anlage/Betriebsmittel muss vorliegen. Ist dies nicht der Fall und kann der schaltungstechnische Zusammenhang nicht aus den Kennzeichnungen, Daten oder durch die eigenen Kenntnisse zweifelsfrei ermittelt werden, so ist eine unter Umständen eine entsprechende Schaltskizze anzufertigen. Der Prüfer muss erkennen können, mit welchen Schaltgeräten welche Stromkreise/Betriebsmittel eingeschaltet werden.
Eventuelle zusätzliche Prüfungen
Zu klären ist, ob und welche Prüfungen zusätzlich zu den Vorgaben der Normen durchzuführen sind, um dem Auftrag, der Erwartung des Kunden/Betreibers bzw. den Anweisungen des Herstellers der Betriebsmittel/Schaltgerätekombinationen zu entsprechen.
Prüfgeräte
Es ist zu gewährleisten, dass nur normgerechte Prüfgeräte verwendet werden, mit denen die erforderlichen Prüfungen (Prüfverfahren) oder Messungen vorgenommen werden können. Prüfgeräte, die das Prüfergebnis nur mit einer Ja-Nein-Aussage bestätigen, sind nur für zusätzliche Kontrollen einzusetzen.
Protokolle früherer Prüfungen
Die Prüf-/Messergebnisse früherer Prüfungen sind zu berücksichtigen, um etwaige Schwachstellen gezielt suchen zu können.
Prüfverfahren
Der Prüfablauf sowie die Messstellen und die anzuwendenden Prüfverfahren sind mit den Beteiligten abzusprechen und festzulegen, um eine lückenlose Prüfung zu gewährleisten. Diese müssen aber grundsätzlich den einschlägigen Normen bzw. gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Gefährdungsbeurteilung
Für die Prüfarbeiten muss eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung vorliegen, mit der auch die beim Prüfen zum Arbeitsschutz nötigen Maßnahmen festgelegt worden sind. Eine Unterweisung der an der Prüfung beteiligten Mitarbeiter ist auf dieser Grundlage vorzunehmen. Dabei ist ggf. auch zu klären ob ein Arbeiten unter Spannung erforderlich wird und wer diese Arbeiten überhaupt vornehmen darf.
Abstimmung der Beteiligten
Vor dem Beginn der Prüfung ist eine Abstimmung mit dem Betreiber (Anlagenverantwortlicher) der zu prüfenden Anlage/Betriebsmittel über die zum Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen und Verhaltensweisen und die erforderlichen Unterweisungen vorzunehmen.
Dokumentation der Prüfung
Festzulegen ist – gegebenenfalls mit dem Betreiber – wie die nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. den einschlägigen Normen vorzunehmende Dokumentation der Prüfung und der Prüfergebnisse erfolgen soll.
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