In welcher Sprache sind Unterweisungen durchzuführen?

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Unterweisungen in welcher Sprache? Gestalten Sie Ihre Unterweisungen für alle Mitarbeiter verständlich.
Gestalten Sie Unterweisungen für alle Mitarbeiter verständlich (Bildquelle: lisafx/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

Müssen Sicherheitsunterweisungen zwingend in Deutsch abgehalten werden oder ist es auch möglich, diese in der Konzernsprache, z.B. in Englisch, durchzuführen?

Antwort des Experten

René Brünn

Die Unterweisung der Mitarbeiter ist eine der grundlegenden Aufgaben des Arbeitgebers. Dieser hat sie in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache durchzuführen. Doch bevor wir klären, was dies bedeutet, beschäftigen wir uns zunächst einmal damit, wo die Forderung zur Unterweisung herkommt.

Unterweisungen in welcher Sprache – rechtlicher Hintergrund

In § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) heißt es, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Fazit: Unterweisungen müssen vom Arbeitgeber durchgeführt werden und auf den Beschäftigten ausgerichtet sein. Dieser muss sie verstehen!

In § 12 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird darauf hingewiesen, dass bei der Unterrichtung der Beschäftigten der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit den Beschäftigten angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen.

Fazit: Die Betriebsanweisungen, die die Grundlage einer jeden Unterweisung bilden, müssen in einer für den Beschäftigten verständlichen Sprache verfasst sein!

Auch wenn die Gefahrstoffverordnung grundsätzlich das Ziel hat, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, enthält sie in § 14 einen wichtigen Grundsatz, der sich bei allen Arten von Sicherheitsunterweisungen anwenden lässt. Darin heißt es, dass die Unterweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen muss.

Fazit: Um Beschäftigte vor Gefahren zu schützen, müssen diese die Gefahren kennen. Um die Gefahren zu kennen, müssen sie unterwiesen werden. Um die Unterweisung verstehen zu können, müssen sie deren Sprache beherrschen.

Was bedeutet: „in verständlicher Form und Sprache“?

Der Begriff der verständlichen Form und Sprache wird in der DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ klar definiert.

Darin heißt es, „dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden“ sollen. Des Weiteren wird festgelegt: „Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.“

Fazit: Die Frage ist nicht, ob die Unterweisungen in der „Konzernsprache“ oder „Landessprache“ durchzuführen sind, sondern vielmehr: Welche Sprache sowie welches Sprachniveau verstehen meine Mitarbeiter?

Ist die Sprache der Unterweisung wirklich so wichtig?

Und ob! Gemäß § 7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1) hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Sind sie dies nicht, weil sie z.B. die unterwiesenen Sicherheitsmaßnahmen nicht verstanden haben, ist der Unternehmer verpflichtet, sie nicht mit dieser Arbeit zu beauftragen.

Verständliche Unterweisungen ermöglichen es, Mitarbeiter flexibel und sicher einzusetzen!

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Tipps für die Verständlichkeit von Unterweisungen

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und anderen einschlägigen Vorschriften ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter über die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der „Konzern-“, „Mutter-“ oder „Landessprache“. Unterweisungen müssen in einer verständlichen Form und Sprache erfolgen – das gilt natürlich auch für die elektrotechnischen Unterweisungen aller Mitarbeiter. So gehen Sie am besten bei Ihren Unterweisungen vor:

  • Setzen Sie visuelle Hilfsmittel ein, z.B. Filme und Präsentationen.
  • Führen Sie praktische Einweisungen und Übungen vor Ort an der Arbeitsstelle durch.
  • Vergewissern Sie sich, dass alle Teilnehmer die besprochenen Inhalte verstanden haben und keine weiteren Unklarheiten bestehen.
  • Stellen Sie deshalb während der Unterweisung immer wieder Fragen an die Teilnehmer.
  • Führen Sie zum Schluss eine kurze Verständnisüberprüfung durch.

Auf diese Weise kommen Sie Ihrer Unterweisungspflicht nach und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zum Sicherheitsbewusstsein aller Beschäftigten.

Beitrag von 2014, zuletzt aktualisiert am 17.03.2021

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Kommentare

Kommentar von Hoyer Bernd |

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe das in der Firma angesprochen und man hat mir nahegelegt, doch in den Vorruhestand zu gehen!!! Ich finde es unmöglich, wie man als Arbeitnehmer behandelt wird, obwohl es die Pflicht des Arbeitgebers ist, solche regelmäßigen Unterweisungen durchzuführen. Macht weiter so, ich lese die Beiträge sehr gerne!

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