Aufbewahrung von Unterweisungsdokumenten

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Unterweisung und ihre Dokumentation – so lange sollte sie aufbewahrt werden.
Welcher Zeitraum für die Aufbewahrung der Dokumentation ist zu empfehlen? (Bildquelle: wip-studiolublin/iStock/Getty Images)

Frage aus der Praxis

Wie lange müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?

Zu den Pflichten einer Elektrofachkraft gehört auch die Durchführung von Unterweisungen. Doch wie lange sollen die Unterlagen, die im Rahmen der Unterweisung als Nachweis erzeugt wurden, aufbewahrt werden?

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Antwort des Experten

Die Dokumentation der Unterweisung und ihre Aufbewahrung

An vielen Stellen des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzrechts wird die Pflicht zur Unterweisung dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer oder dessen verantwortlichen Personen aufgegeben. Jedoch schweigen sich alle Rechtsgrundlagen bis auf die Gefahrstoffverordnung über eine Aufbewahrung der Nachweise aus. Da die Unterweisungen regelmäßig (§ 12 Abs. 1 ArbSchG), mindestens jedoch jährlich (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“) durchzuführen sind, reicht es theoretisch aus, die Nachweise bis zur jeweils nächsten erfolgten Unterweisung aufzubewahren.

DGUV Information 211-005 zur Dokumentation der Unterweisung

Die einzige Schrift im Regelwerk, die sich mit der Aufbewahrungsfrist von Unterweisungsnachweisen befasst, ist die DGUV Information 211-005 „Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (früher BGI 527). Hier wird unter Kapitel 10 mit Verweis auf die Gefahrstoffverordnung empfohlen, auch die sonstigen Unterweisungsnachweise zwei Jahre aufzubewahren.

Empfehlung zur Aufbewahrung der Dokumentation

Der Unterweisungsnachweis hat nur als Nachweisdokument Bedeutung. Die Dokumentation soll im Ernstfall dem Arbeitgeber oder dem sonst zur Unterweisung Verpflichteten die entsprechende Exkulpation (Entlastung) vom Vorwurf, die Unterweisungspflichten vernachlässigt zu haben, verschaffen – und kann das auch bei gebotener Qualität. Daher würde ich bei der Aufbewahrungsfrist sogar noch einen Schritt weitergehen und in Anlehnung an die gesetzliche Verjährung aus dem Zivilrecht drei Jahre empfehlen.

Hierdurch kann eine nachhaltige und ordentliche Organisation der Unterweisung nachgewiesen werden. Auch fangen wir hiermit die Höchstfrist der ordnungswidrigskeitsrechtlichen Verjährung (§ 31 Abs. 2 OWiG), die für Bußgelder nach § 25 des Arbeitsschutzgesetzes gilt, ein.

Downloadtipps der Redaktion

Fachinformation „Erstunterweisung nach DGUV Vorschrift 1“

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Blick auf sozialrechtliche Verjährung und strafrechtliche Verfolgungsverjährung

Die sozialrechtliche Verjährung aus dem SGB I, die auch für Ansprüche aus dem SGB VII gelten dürfte, beträgt vier Jahre. In diesem Zeitraum könnte mit Forderungen des Unfallversicherungsträgers zum Beispiel wegen Regress aufgrund grober Fahrlässigkeit gerechnet werden. Will man gar die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) einbeziehen, dann müssten die Unterlagen in Ansehung der in Rede stehenden §§ 222 und 229 StGB fünf Jahre aufbewahrt werden.

Letztlich muss, da es keine Vorschriften gibt und alle Aussagen bis auf die aus der Gefahrstoffverordnung nur Empfehlungscharakter haben, selbst entschieden werden, wie lange die Nachweise aufbewahrt werden, wobei die oben erwähnten Hinweise in Betracht genommen werden sollten.

Aufbewahrungszeit der Dokumentation:

  • 1 Jahr → mindestens
  • 2 Jahre → sinnvoll und in Anlehnung an die Gefahrstoffverordnung
  • 3 Jahre → empfehlenswert und in Anbetracht der üblichen zivilrechtlichen Verjährung als Nachweis einer nachhaltigen Organisation sowie OWiG-Verjährung
  • 4 Jahre → löblich und zur Abwehr sozialrechtlicher Forderungen
  • 5 Jahre → vorsorglich

Ich tendiere zu drei Jahren, da sich sozialrechtliche Forderungen und strafrechtliche Verfahren meist bereits früher abzeichnen werden. Die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen können im Einzelfall präventiv länger aufgehoben werden. Im Hinblick auf die oben genannten Rechtsquellen ist letztlich eine generelle Festlegung im Unternehmen zum Beispiel im Rahmen des integrierten Managementsystems sicherlich sehr sinnvoll.

Beitrag von 2019, zuletzt aktualisiert im Januar 2023

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  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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