Jährliche Sicherheitsunterweisung: digital oder nicht digital?
Mehr als eine lästige Pflicht
Als Vorgesetzte, Führungskräfte oder gar Betriebsinhaber und Arbeitgeber haben Elektrofachkräfte (EFKs) eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Ein sicheres Arbeiten ohne Verletzungen und längerfristige gesundheitliche Schäden steht dabei an erster Stelle. Ob Gehörschutz, Absturzgefahr oder Arbeiten unter Spannung (AuS) – Mitarbeiter müssen die jeweiligen Unfall- und Gesundheitsrisiken kennen. Sie müssen wissen, wie sie sich zu schützen haben und wann welche Sicherheitsregeln gelten. Dieses Wissen zu vermitteln, ist Aufgabe der im Arbeitsschutzrecht geforderten Unterweisungen.
Unterweisungspflicht übertragen
Außer in Kleinstbetrieben wird der Arbeitgeber niemals sämtliche Unterweisungspflichten selbst erfüllen. Er kann und sollte diese Aufgaben an Führungskräfte und Vorgesetzte übertragen. Auch wenn es in manchen Betrieben so gesehen wird, gehören Sicherheitsunterweisungen keineswegs automatisch zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Betriebsarztes. Diese Arbeitsschutzakteure können ins Unterweisen eingebunden werden, sollen ansonsten aber den Arbeitgeber wie auch die unterweisenden Vorgesetzten fachlich beraten.
Minimalziel: einmal jährlich
Die Rahmenbedingungen für Sicherheitsunterweisungen sind weitgehend bekannt. Unterweisungen sollen ...
- vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgt sein – und nicht erst, nachdem „etwas passiert“ ist.
- sich konkret auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeiten beziehen – und nicht allein aus allgemeinen Belehrungen bestehen.
- mindestens einmal jährlich wiederholt werden, für Jugendliche unter 18 mindestens halbjährlich.
- nötigenfalls auch öfter und „außer der Reihe“ erfolgen, z.B. wenn sich Materialien, Verfahren, Arbeitsabläufe ändern, neue Maschinen in Betrieb genommen werden.
- dokumentiert werden, was im Fall der juristischen Bewertung eines Arbeitsunfalls wichtig werden kann.
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