VDE-Vorschriften im Betrieb
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Frage aus der Praxis
Wo finde ich eine Regelung bzw. ein Gesetz, das die Notwendigkeit des Vorhandenseins von VDE-Vorschriften regelt?
Antwort des Experten
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.
Bei dem VDE-Vorschriftenwerk handelt es sich um eine privatrechtliche Regelung, die aus sich heraus keinen Anwendungsbefehl entwickelt, wie er staatlichen Gesetzen innewohnt. Also muss man nach in außerhalb dieser Regelungswerke belegenen Anwendungsbefehlen suchen. Der mögliche Anwendungsbefehl korrespondiert nämlich mit eventuellen Forderungen nach dem Vorhandensein solcher Regelungswerke.
Staatliches Recht
Die einzige gesetzliche Vorschrift, die die VDE-Vorschriften, genauer gesagt die darin möglicherweise enthaltenen technischen Regeln nennt, ist § 49 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Hier wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität dann eingehalten worden sind, wenn die technischen Regeln des VDE e.V. eingehalten wurden. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch für sich betrachtet kein Anwendungsbefehl, sondern lediglich eine Beweislastregel.
Für denjenigen, der die VDE-Vorschriften eingehalten hat, spricht die Vermutung sorgfältigen und richtigen Handelns. Dies wird im Kontext strafrechtlicher Untersuchungen (§ 15 StGB) sowie zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche (§ 276 BGB) für die Feststellung schuldhaften Tuns oder Unterlassens von Bedeutung. Eine direkte Vorgabe zum Vorhandensein des VDE-Vorschriftenwerks lässt sich aus § 49 Abs. 2 EnWG nicht ableiten. Gleiches gilt für die Netzanschlussverordnung (NAV), die in § 13 Abs. 2 auf § 49 EnWG verweist. Darüberhinaus gibt es den Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik noch im § 319 StGB, ohne dass hier die VDE-Vorschriften namentlich genannt werden.
Es gibt keine staatliche Vorschrift, die die Notwendigkeit des Vorhandenseins von VDE-Vorschriften vorgibt (befiehlt). Dies wäre auch insoweit problematisch, als dass mit der Anschaffung des VDE-Vorschriftenwerks eine nicht unerhebliche finanzielle Investition verbunden ist. Bereits die VDE-Auswahl für das Elektrotechniker-Handwerk (dazu auch im Folgenden) kostet ab 1.400 EUR netto sowie jährlich ab 180 EUR netto. Eine staatliche Verpflichtung von Privatrechtssubjekten kostenpflichtige VDE-Vorschriften zu erwerben, käme einem nach § 14 Grundgesetz zu rechtfertigenden Eingriff in das Eigentum gleich. Selbst wenn staatliches Recht die Anwendung von VDE-Vorschriften direkt befehlen würde, so könnte man hieraus nicht ableiten, dass diese zwingend vorhanden sein müssen. Es gibt genügend DIN-Auslegestellen (http://www.beuth.de/de/rubrik/auslegestellen) in denen das Vorschriftenwerk kostenfrei (abgesehen von möglichen Bibliotheksgebühren) eingesehen werden kann.
Man kann also lediglich aus der Vermutungswirkung einerseits sowie aus den zu erfüllenden Sorgfaltspflichten andererseits herleiten und je nach vorgefundener Gemengelage begründen, dass ein Anwenden von VDE-Vorschriften notwendig sein kann. Eine direkte gesetzliche Pflicht besteht nicht.
Privatrecht
Allerdings hat der ZVEH Zentralverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke gemeinsam mit dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft eine Richtlinie für Werkstattausrüstung herausgegeben, die für Elektroinstallationsbetriebe welche die Eintragung in das Installateurverzeichnis des jeweiligen Netzbetreibers anstreben, verbindlich ist. Diese Richtlinie sieht vor, dass der „Auswahlordner für das Elektrotechniker-Handwerk mit den VDE-Bestimmungen in ihren jeweils gültigen Fassungen einschließlich Ergänzungsabonnement“ Bestandteil der Werkstattausrüstung eines Betriebs des Elektrotechniker-Handwerks zu sein hat. Um in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen zu werden und damit Arbeiten im Bereich der Netzanschlussverordnung (legal) durchführen zu können, ist es somit erforderlich die vom VDE-Verlag herausgegebene Auswahl aus dem Vorschriftenwerk im Betrieb vorzuhalten. Dabei sind immer die neuesten Ausgaben der jeweiligen Bestimmungen zu verwenden. Dies ergibt sich aber ebenfalls aus der Richtlinie, die von der „jeweils gültigen Fassung“ spricht und ebenfalls ein „Ergänzungsabonnement“ vorgibt.
Nun handelt es sich bei dieser Richtlinie ebenfalls um eine privatrechtliche Bestimmung, die den (rechtlichen) Vorteil der Eintragung in das Installateurverzeichnis an die Notwendigkeit des Vorhaltens von VDE-Vorschriften knüpft. Das Wesen des Privatrechts liegt in der Relativität der Schuldverhältnisse, d.h. eine Allgemeinverbindlichkeit gegenüber Jedermann kommt nicht in Betracht – die Regelungen entfalten nur Gültigkeit zwischen den Beteiligten (hier anknüpfend an die beabsichtigte Rechtsfolge): Möchte man seinen Betrieb im Installateurverzeichnis eingetragen wissen, so wird man um die Anschaffung der entsprechenden Auswahl an VDE-Vorschriften nicht herum kommen. Inwieweit diese Richtlinie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff BGB zu betrachten und zu bewerten wären, soll hier nicht weiter ausgeführt werden.
Anspruch auf Vorhandensein des VDE-Vorschriftenwerks
Letztlich interessant ist die Frage aber meist in Dienstverhältnissen. Hier lässt sie sich so umformulieren: Hat die angestellte (verantwortliche) Elektrofachkraft einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser das VDE-Vorschriftenwerk bereitstellt und aktuell hält?
Ein Anspruch ist nach § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Für einen Anspruch benötigt man immer eine Anspruchsgrundlage. Diese kann gesetzlicher oder vertraglicher Natur sein. Vorliegend handelt es sich um § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Verpflichtung Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer bereitzustellen liegt beim Arbeitgeber. Der Begriff des Arbeitsmittels wird in der DIN EN ISO 6385:2004-05 definiert als „Werkzeuge, einschließlich Hardware und Software, Maschinen, Fahrzeuge, Geräte, Möbel, Einrichtungen und andere im Arbeitssystem benutzte (System-)Komponenten“. Führt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers aus, so hat dieser ihm regelmäßig die dafür nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (cui-bono-Grundsatz). Die Arbeitsaufgabe setzt die Ursache für die Notwendigkeit des Vorhandenseins des Arbeitsmittels. Sofern also die VDE-Vorschriften Arbeitsmittel sind, hat sie der Arbeitgeber bereitzustellen.
Fazit
Lediglich der ZVEH-/BdEW-Richtlinie für Werkstattausrüstung kann man für den darin geschilderten Anwendungsfall eine Notwendigkeit des Vorhandenseins von VDE-Vorschriften direkt entnehmen. Im staatlichen Recht gibt es eine solche Notwendigkeit nicht. Hier kann man höchstens ein Anwendungsgebot der Vorschriften herleiten. Im Arbeitsverhältnis dagegen könnten die Vorschriften notwendiges Arbeitsmittel darstellen, welches der Arbeitgeber bereitzustellen hat.
Kommentare
Kommentar von Patrick Gumbmann |
Hallo, warum muss ich aber per Gesetz nach den anerkannten Regeln der Technik installieren welche durch die DIN VDE definiert werden. Meiner Ansicht nach, ergibt sich hieraus Gesetzescharakter. Den wenn ich die DIN VDE nicht befolge, bin ich bei einen Schadensfall rechtlich immer mit dabei. Bekomme also immer die Schuld. Also ist die VDE doch Gesetz und Gesetze müssen kostenlos einsehbar sein. Ich habe aber weit über 2000€ einmalig und regelmäßig für Aktualisierungen und zusätzlich Jährlich bezahlt. Das kann doch nicht rechtens sein. Zumal das die VDE Regel macht und diese dann auch anerkennt. Und im Vorstand nur große Hersteller wie Siemens, Hager usw. sitzen. Und es ist ein eingetragener Verein...Gemeinnützigkeit sehe ich auch nicht. Hat das ganze nicht mehr Mafiastrukturen als Rechsgrundlage?
Kommentar von Markus Klar |
Die Forderung nach Aktualität ergibt sich wie im Beitrag nachzulesen aus der "Richtlinie für Werkstattausrüstung" des ZVEH/BdEW. Wenn also die VDE-Vorschriften aus diesem Grund vorhanden sein müssen, dann auch in der aktuellen Version.
Kommentar von Pfitzer, Torsten |
Ja!
Wer die Vorschriften befolgen soll muss den aktuellen Stand auch kennen!
Kommentar von Rainer Probst |
Würde die Aussage dieses Artikels durch den Zusatz verfälscht, dass, wer VDE-Vorschriften befolgen soll auch Zugriff auf diese haben muss?
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