DIN-VDE-Bestimmungen: rechtsverbindlich?

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Vorgaben der DIN-VDE-Bestimmungen können durch gleichwertige Lösungen ersetzt werden
Vorgaben der DIN-VDE-Bestimmungen können durch gleichwertige Lösungen ersetzt werden (Bildquelle: djedzura/iStock/Getty Images Plus)

Die DIN VDE 0100-410 VDE 0100-410:2018-10 „Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag“ enthält Anforderungen an den Fehlerschutz wie z.B. den geforderten zusätzlichen Schutz für Steckdosen und Endstromkreise für den Außenbereich. Wie rechtsverbindlich sind eigentlich die Normenvorgaben?

Die DIN-VDE-Bestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die gesetzliche Grundlage der Regelung für das Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankert. Hier wird eindeutig Bezug auf die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e.V. (VDE) genommen worden, womit die DIN-VDE-Bestimmungen im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik einen quasi rechtsverbindlichen Status erhalten.

Neben den DIN-VDE-Bestimmungen zählen auch andere Vorschriften- und Regelwerke juristisch zur Gruppe der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hier sind u.a. die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – z.B. DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (ehemals BGV A3) – und die VdS-Richtlinien zu nennen.

Sind Abweichungen von der Norm möglich?

Mit der gesetzlichen Verankerung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird des Weiteren eine rechtliche Grundlage für eine ggf. notwendige strafrechtliche Verfolgung durch den Gesetzgeber bei Zuwiderhandlung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik geschaffen.

Andererseits kann und darf von den Anforderungen der DIN-VDE-Bestimmungen jederzeit abgewichen werden, sofern für gleichwertige Sicherheit gesorgt wird. Hierin liegt eine Gefahr, denn grundsätzlich kann jeder, der (Fach-)Verantwortung trägt, einen möglichen Schuldvorwurf dadurch einschränken oder sogar ausschließen, indem er sich pflichtgemäß verhält und verantwortungsbewusst handelt.

Umkehr der Beweislast

Für die Elektrofachkraft (z.B. Elektriker, Sachverständiger), die sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben an die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" hält, spricht der juristische Anschein, dass sie richtig und damit nicht schuldhaft gehandelt hat. Ein fahrlässiges (schuldhaftes) Handeln müsste ihr dann erst nachgewiesen werden. Dem entsprechend wird bei der Elektrofachkraft, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben von den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" abweicht, vermutet, dass sie nicht richtig gehandelt hat. In diesem Fall, muss die Elektrofachkraft im Ernstfall erst beweisen, dass sie und wie sie die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet hat und somit nicht schuldhaft gehandelt hat. Juristisch handelt es sich hierbei um die so genannte "Umkehr der Beweislast".

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Umrüstpflicht kann aus Hinweis in Norm erwachsen

Elektrische Anlagen, die bis zur Veröffentlichung (zum Gültigkeitsdatum der Inkraftsetzung) einer neuen DIN-VDE-Bestimmung fertiggestellt sind, dürfen in Betrieb bleiben. Eine Umrüstpflicht besteht zunächst nur dann, wenn in einer neueren DIN-VDE-Bestimmung auf die Notwendigkeit einer Anpassung hingewiesen wird. Werden allerdings bei einer Prüfung der elektrischen Anlagen Mängel festgestellt, die aufgrund der Belassung des alten Zustandes eine Gefahr für die Personen- und Anlagensicherheit darstellen, so kann auch eine Entscheidung über eine Anpassung an die derzeit gültige(n) DIN-VDE-Bestimmung(en) notwendig werden.

Anpassung einer elektrischen Anlage bei Umrüstung und Neuinstallation

Eine Anpassung ist immer erforderlich, wenn Teile der elektrischen Anlage umgerüstet oder neu errichtet werden. Der elektrotechnische Speisepunkt der umgerüsteten oder neu installierten elektrischen Anlage gilt hierbei als Orientierungshilfe, ab wo die elektrische Anlage den zum Zeitpunkt der Umrüst- oder Neuerrichtungsmaßnahme geltenden DIN-VDE-Bestimmungen genügen muss. In besonderen Fällen kann es auch notwendig werden, die vor dem Speisepunkt bestehende elektrische Anlage anzupassen, z.B. falls durch die durchgeführten Änderungen der Schutz gegen elektrischen Schlag – und damit die elektrische Sicherheit – in der bestehenden elektrischen Anlage nicht mehr gewährleistet ist.

Die DIN-VDE-Bestimmungen können grundsätzlich nicht alle Eventualitäten und Sonderfälle berücksichtigen. Daher ist nach derzeitiger Rechtsauffassung, derjenige, der sich mit der Errichtung und dem Betrieb elektrischer Anlagen befasst, in jedem Einzelfall für die Einhaltung der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" selbst verantwortlich.

Auswirkungen der Normenharmonisierung

Im Rahmen der europaweiten Harmonisierung erhielten die DIN-VDE-Bestimmungen eine neue Struktur, was in letzter Zeit immer wieder Verständnisdiskussionen ausgelöst hat. Eine europaweit harmonisierte DIN-VDE-Bestimmung besitzt zwei wichtige Teile, zum einen die europaweit gültigen Mindestanforderungen der Europäischen Norm und zum anderen die ausschließlich für Deutschland geltenden Anforderungen des nationalen Vorwortes. Elektrische Anlagen, die in Deutschland errichtet und betrieben werden, müssen somit sowohl den Mindestanforderungen der Europäischen Norm aller für die elektrische Anlage relevanten DIN-VDE-Bestimmungen als auch den Anforderungen der Nationalen Vorworte aller für die elektrische Anlage relevanten DIN-VDE-Bestimmungen entsprechen.

Fazit

Die DIN-VDE-Bestimmungen gelten unter Berücksichtigung des EnWG als quasi rechtsverbindlich. Aufgrund des juristischen Gefüges kann jeder Elektrofachkraft und jedem Betreiber elektrischer Anlagen nur nachdrücklich geraten werden, grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit auch die Anforderungen der DIN-VDE-Bestimmungen zu beachten. Abweichungen von den Anforderungen der DIN-VDE-Bestimmungen sind grundsätzlich dann möglich, wenn auf andere Weise die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

Autor: Dipl.-Ing. Holger Bluhm

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Kommentare

Kommentar von Andreas |

Man merkt, dass der Artikel nicht von einem Juristen geschrieben worden ist.

Kommentar von Afuler |

Hier und auch woanders bekommst du dazu keine verbindliche Auskunft. Eine Elektroanlage und damit die Installation von Steckdosen, ist Sache einer Elektrofachkraft mit Prüfung vor der Handwerkskammer. Zu deiner Frage kann ich nur sagen, dass das nicht geht und auch nicht erlaubt ist. In meiner Küche haben der Kühlschrank und der Geschirrspüler eine gemeinsame Sicherung (16 A), genau wie Toaster, Mikrowelle und Küchenmaschine. Die Waschmaschine ist im Bad und dort läuft der Stromkreis über einen Fehlerstromschutzschalter extra für das Bad.

Kommentar von Sansal |

Ich suche Fachleute die mir weiterhelfen können, wenn es um Vorschriften, DIN Normen der Küchenelektrik geht (Küchensteckdosen) und Vorgabe für die vorgeschriebene Anzahl von angesicherten Steckdosen in der Küche.
Ich habe nur einen Stromkreislauf und kann demnach keine Waschmaschine, Geschirrspüler Kühlschrank, Toaster, Mirkrowelle, etc anschließen (16AH) und würde geren wissen, ob das so i.O ist.

Freue mich über Ihre Antworten.

Vielen Dank im Voraus

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