ElektroG: Beachten Sie die Rücknahmepflicht

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Wer Elektrogeräte vertreibt, muss Altgeräte unter bestimmten Bedingungen zurücknehmen
Wer Elektrogeräte vertreibt, muss Altgeräte unter bestimmten Bedingungen zurücknehmen (Bildquelle: Reimphoto/iStock/Thinkstock)

Seit dem 1. Juni 2017 bestehen hohe Bußgelder bei Verstößen gegen die Rücknahmepflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).

Wer online oder im stationären Handel Elektrogeräte vertreibt, sollte es mit den Rücknahmebestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) genau nehmen. Denn seit Juni 2017 können Bußgeldbescheide bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro ausgestellt werden, wenn die Rücknahmepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten ist nicht neu. Ebenso wie die Pflichtkennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne gilt bereits seit 2006. Neu ist jedoch ein verschärfter Bußgeldtatbestand. Der Gesetzgeber hat das ElektroG mit dem „Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ nun überarbeitet. Laut Bundesumweltministerin Hendricks ist es „unerlässlich, dass alle Elektro-Händler die geltenden Regeln einhalten und mögliche Verstöße schnell und spürbar geahndet werden können."

In den letzten Wochen hatten Umweltverbände wiederholt ein Missachten der Rücknahmeverpflichtung moniert. Am Pranger stehen insbesondere große Handelsketten, in denen bei Testbesuchen mehrfach die Rücknahme von ausgedienten Elektrokleingeräten verweigert wurde. Begründet wurde dies u.a. mit dem Argument, dass man Geräte nur zurücknehme, wenn auch ein neues Gerät gekauft werde. Dies trifft jedoch für Kleingeräte nicht zu.

Bei Elektrokleingeräten gilt die Rücknahmepflicht auch ohne Neukauf
Bei Elektrokleingeräten gilt die Rücknahmepflicht auch ohne Neukauf (Bildquelle: mdilsiz/iStock/Thinkstock)

Fakt ist, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, der sich bei einem Neukauf weigert, ein gleichartiges Altgerät auf Wunsch des Kunden zurückzunehmen. Wichtig zu wissen ist darüber hinaus:

  • Es spielt keine Rolle, wo das Altgerät ursprünglich erworben wurde. Vom Kunden darf daher nicht verlangt werden, den alten Kassenzettel als Beleg aufzubewahren.
  • Auch Energiesparlampen fallen unter Elektroaltgeräte.
  • Die Rücknahmepflicht ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Diese Bestimmungen gelten für Händler, deren Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 qm beträgt. Wer sich der Rücknahmepflicht verweigert oder einem Kunden das Rückgeben ausgedienter Elektrogeräte erschwert, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen. Details dazu finden sich in § 45 des ElektroG. Man wird sehen, inwiefern die Länderbehörden künftig diese Option nutzen und gegen Rücknahme-Verweigerer vorgehen.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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