„Wer ist hier eigentlich die verantwortliche Elektrofachkraft?“

4,6/5 Sterne (11 Stimmen)
Erfahren Sie mehr über die Notwendigkeit einer verantwortlichen Elektrofachkraft und die mögliche Übernahme von Betreiberpflichten.
Die verantwortliche Elektrofachkraft kann Betreiberpflichten übernehmen. (Bildquelle: ijeab/iStock/Thinkstock)

Wann ist eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) notwendig und welche Rolle nimmt sie in der elektrotechnischen Organisation eines Unternehmens ein? Eine verantwortliche Elektrofachkraft kann nötig werden, wenn ein elektrotechnischer Betriebsteil zu leiten ist oder wenn es um Fach- und Aufsichtsverantwortung geht. Lesen Sie hier die Antwort unseres Experten auf die wichtige Frage nach der Notwendigkeit einer VEFK.

Frage aus der Praxis

Als angestellter Elektromeister bei einem technischen Dienstleister arbeite ich in einem Designer Outlet Center. Die Leitung des Managements ist nicht elektrotechnisch ausgebildet. Meine Frage an das Facilitymanagement (Anlagenmanagement) nach der verantwortlichen Elektrofachkraft wurde ohne schriftlichen Nachweis sinngemäß beantwortet: Sie als Firma Müller.

Wie kann ich diesen Vorgang nun rechtssicher von meinem Arbeitgeber und unseren Kunden einfordern? Welche Punkte sind bei der Änderung des Arbeitsvertrags mit der Firma Müller von meiner Seite zu beachten?

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Elektrowissen für unterwegs

Lesen Sie im Magazin mehr zu diesem Thema.

  • weitere spannende Beiträge aus der Elektrobranche
  • Download-Flat
  • Leserservice Fachfragen

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

Antwort des Experten

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M. Wirtschaftsjurist

Zunächst ein paar Worte zu Betreiberpflichten und Betreiberverantwortung

Die Betreiberverantwortung ist für jedwede Sache unmittelbar mit der Eigentümerstellung verbunden. Man kann dies aus Artikel 14 Satz 1 Grundgesetz herleiten, in dem es heißt es: „Eigentum verpflichtet.“ Dadurch erfährt sowohl das Eigentumsrecht als auch die persönliche Entfaltungsfreiheit aus Artikel 2 Grundgesetz eine Schranke. Dies wird einfach-gesetzlich in § 903 Satz 1 BGB umgesetzt und durch den Einwand „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“ deutlich. Mit der Stellung als Eigentümer gehen also nicht nur (Abwehr-)Rechte, sondern auch Pflichten einher.

Kommen nun Dritte mit den Sachen des Eigentümers in Kontakt, weil dieser sie dem allgemeinen oder beschränkten Verkehr eröffnet, so trifft ihn die Verpflichtung, für Sicherheit zu sorgen. Das ist aber nun gerade eine Ausprägung der Betreiberverantwortung. Strafrechtlich lässt sich dies über § 13 StGB als sogenannte Garantenstellung darstellen, nämlich die Garantenstellung aus Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle aufgrund von Sachherrschaft.

Die sich aus der Betreiberverantwortung resultierenden Pflichten, also die Betreiberpflichten, lassen sich mittels privatrechtlichem Vertrag vom Eigentümer auf einen anderen übertragen, da die Pflichten keine höchstpersönlichen sind. Nun ist der andere dem Eigentümer für die Wahrnehmung der Pflichten verantwortlich, während der Eigentümer weiterhin, z.B. öffentlich-rechtlich, in der Verantwortung steht. Dies zeigt, dass es eine „Frei- oder Wegdelegierung“ von Verantwortung nicht gibt.

Soweit zum Allgemeinen – jetzt übertragen auf die Elektrotechnik

Die zentrale Betriebsvorschrift für elektrische Anlagen ist die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Diese definiert den Anlagenbetreiber als den „Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt“.

Der Anlagenbetreiber sorgt für den sicheren Betrieb

Diese Bestimmung gibt also die oben dargestellten gesetzlichen Ansätze wieder:

Entweder nimmt der Unternehmer (Eigentümer) die Pflichten selbst wahr oder er beauftragt (Vertrag) einen anderen damit.

Entgegen den weiteren, in dieser Norm enthaltenen Begriffsbestimmungen (z.B. Arbeitsverantwortlicher oder Anlagenverantwortlicher) wird für den Anlagenbetreiber kein Qualifikationsstatus vorgegeben. Der Anlagenbetreiber muss also zunächst keine Elektrofachkraft sein, wenn er nur die richtigen Entscheidungen für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand trifft. Ob er dies kann, ohne Elektrofachkraft zu sein, ist fraglich – kann aber in diesem Rahmen dahinstehen, zumal auch eine als Anlagenbetreiber zulässige juristische Person sowohl de jure als auch de facto den Status nicht erreichen kann.

Der Eigentümer ist Betreiber

In praxi werden viele elektrische Anlagen betrieben, ohne dass deren Betreiber überhaupt den Begriff Elektrofachkraft jemals gehört hat: Man denke hier an Einfamilienhäuser, deren Eigentümer wohl unstreitig auch deren Betreiber sind und die Norm DIN VDE 0105-100 ausweislich ihres Kapitels 1 auch hier Geltung beansprucht.

Ähnliches gilt für Unternehmen, wobei bei diesen aufgrund der Verbindlichkeit der DGUV Vorschrift 3 der Begriff „Elektrofachkraft“ zumindest aus § 3 (1) i.V.m. § 2 (3) sowie § 5 (1) bekannt sein sollte. Sinnvollerweise bedient sich ein solcher elektrotechnisch nicht vorbelasteter Eigentümer (Betreiber) zur Wahrnehmung seiner Pflichten eines Fachmanns. Dies kann ein entsprechender Fachbetrieb oder eine verantwortliche Elektrofachkraft sein. Diese(r) wird z.B. durch Prüfungen einen ordnungsgemäßen Zustand und damit einen sicheren Betrieb der elektrischen Anlage gewährleisten.

Der Eigentümer als elektrotechnischer Laie hat dabei seine „Betriebsvorgänge so zu organisieren, dass im Rahmen des Möglichen niemand zu Schaden kommt“. Trifft er hierbei nicht die gebotenen organisatorischen Veranlassungen, so könnte ihn der Vorwurf eines Organisationsmangels treffen. „Ein Organisationsmangel liegt vor, wenn für eine bestimmte Aufgabe niemand vorgesehen ist oder die Zahl sachkundiger Beschäftigter zu gering bemessen wird, sodass im Einzelfall auch unerfahrene Personen mitwirken müssen.“ (Quelle: Däubler, BGB-Kommentar 2008, S. 980 Rn. 16).

Die verantwortliche Elektrofachkraft kann Betreiberpflichten übernehmen

Damit ist nun die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) angesprochen. Diese ist in Kapitel 3.1 der DIN VDE 1000-10 sowie erweitert in Kapitel 5.3 definiert.

Eine solche verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) kann für den Eigentümer die Betreiberpflichten übernehmen.

Allerdings kann die Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft nicht von einer juristischen Person wahrgenommen werden: Die juristische Person kann, wie oben bereits angesprochen, nicht Elektrofachkraft sein, da die hierfür vorgegebenen Grundmerkmale nur von natürlichen Personen erfüllt werden können. Weiterhin ist die Verantwortungsübernahme durch juristische Personen problematisch: Zwar spricht man häufig von gesellschaftlicher oder sozialer Verantwortung der Unternehmen, zu denen eine große Zahl von juristischen Personen (wie GmbH, AG, Genossenschaften) zählen. Jedoch sind juristische Personen von der juristischen – sprich strafrechtlichen – Verantwortung ausgenommen. Die juristischen Personen können nämlich nicht selbst handeln (und dadurch straffällig werden), sondern handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand).

Diesen nachgeordnet folgen dann – sofern benötigt und eingerichtet – handelsrechtliche Vertreter wie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bis hin zur Ladenvollmacht. Diese Vertreter sind nun allesamt natürliche Personen, die durch ihr Tun oder Unterlassen straffällig werden können. Jede Verantwortungsstruktur kann daher über die Vertretungsvorschriften von der juristischen auf natürliche Personen zurückgeführt werden.

Der Begriff „Firma“ wird umgangssprachlich mit dem Unternehmen gleichgesetzt, obwohl es sich bei der Firma nach § 17 (1) HGB (nur) um den Namen handelt. Die Aussage: „VEFK ist die Firma …“ kann also (wohlwollend betrachtet) nur bedeuten, dass der dies Aussagende meint, die verantwortliche Elektrofachkraft wird vom so bezeichneten Unternehmen … gestellt.

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Elektrowissen für unterwegs

Lesen Sie im Magazin mehr zu diesem Thema.

  • weitere spannende Beiträge aus der Elektrobranche
  • Download-Flat
  • Leserservice Fachfragen

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

Notwendigkeit einer verantwortlichen Elektrofachkraft

Damit kann nun die Frage nach der Notwendigkeit einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) beantwortet werden. Grundsätzlich gibt es zwei Gründe dafür, warum eine verantwortliche Elektrofachkraft eingesetzt wird:

  1. Die eine Elektrofachkraft – nach Kapitel 5.3 der DIN VDE 1000-10 – wird benötigt, wenn ein elektrotechnischer Betriebsteil zu leiten ist, also Elektrofachkräfte beschäftigt werden. Hier liegt also eine leitende verantwortliche Elektrofachkraft vor.
  2. Die andere – nach Kapitel 3.1 der DIN VDE 1000-10 – übernimmt (lediglich) Fach- und Aufsichtsverantwortung, wie es z.B. beim bereits erwähnten Anlagenverantwortlichen nach der DIN VDE 0105-100 der Fall ist. Jede vom Unternehmer mit der Übernahme von Fach- und Aufsichtsverantwortung beauftragte Elektrofachkraft ist eine verantwortliche Elektrofachkraft.

Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber

Sieht nun der Arbeitnehmer die Notwendigkeit zur Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), so gehört es zu seiner Treue- und Schadensabwendungspflicht (arbeitsvertragliche Nebenpflichten), seinen Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen. Grundsätzlich liegt aber die Entscheidung über die Einrichtung der VEFK-Stelle oder -Funktion in der Risikosphäre des Arbeitgebers.

Wie die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft vor sich geht, erfahren Sie in diesem Beitrag: Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft.

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

Zurück

Kommentare

Kommentar von Peter Müller |

"Man denke hier an Einfamilienhäuser, deren Eigentümer wohl unstreitig auch deren Betreiber sind und die Norm DIN VDE 0105-100 ausweislich ihres Kapitels 1 auch hier Geltung beansprucht."

Denkfehler: VDE 0105 Teil 100 hilt beim Einfamilienhaus nicht! VDE 0105 Teil 100 ist hier keine Rechtsnorm im Gegensatz zum Unternehmen (durch DGUV Vorschrift 3 bzw. DGUV Vorschrift 4).

"Eine Norm ist per Definition ein Dokument, das Regeln für Produkte, Verfahren, Technologien oder Dienstleistungen festlegt und festhält. Eine Norm ist im Normalfall nicht verbindlich, sie steht zur freiwilligen Anwendung zur Verfügung, sofern ihre Anwendung nicht durch Gesetze oder Verträge vorgeschrieben ist." https://www.dke.de/de/normen-standards/grundlagen-der-normung

Das ENWG ist hier auch nicht einschlägig.

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 7 und 6?