Alleinarbeit: Rechtsgrundlagen und Organisation

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Bei Alleinarbeit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
Bei Alleinarbeit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. (Bildquelle: deadandliving/iStock/Getty Images)

Bei Alleinarbeit, d.h. bei Tätigkeiten, die von einer arbeitenden Person alleine, ohne Anwesenheit weiterer Personen, ausgeführt werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Art und Umfang der Schutzmaßnahmen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Was sind die Grundpflichten des Arbeitgebers?

Zu den Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers gehört gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), Maßnahmen für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu treffen. Hierbei sind insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben könnten. Dies geschieht durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, bei der die möglichen Gefährdungen eines Arbeitsplatzes

  • festgestellt,
  • analysiert und
  • bewertet werden.

Im Anschluss daran erfolgen die Auswahl und Einführung der geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die regelmäßige Überprüfung ihrer korrekten Umsetzung und Funktion.

Ein wesentlicher Aspekt, der dabei berücksichtigt werden muss, ist die Versorgung der Beschäftigten im Notfall. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt hierzu in § 10 (1) fest, dass

„im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung [...] eingerichtet“

sein müssen. Eine ähnliche Forderung geht aus der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hervor. In § 25 (1) heißt es:

„Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.“

In § 8 (2) der DGUV Vorschrift 1 wird auf die Pflichten des Arbeitgebers bei gefährlichen Arbeiten – insbesondere bei Alleinarbeit – eingegangen. Dort heißt es:

„Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.“

Downloadtipps der Redaktion

„E-Book: Antworten auf häufig gestellte Fragen“

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e+-Artikel: DIN VDE 1000-10: Anforderungen an die in der Elektrotechnik tätigen Personen

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„Gefährdungsbeurteilung: Gefahrenarten (Gefährdungsfaktoren)“

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„Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungsermittlung allgemein“

Hier gelangen Sie zum Download.

Was sind gefährliche Arbeiten?

Als „gefährliche Arbeiten“ werden solche Arbeiten bezeichnet, bei denen eine erhöhte oder sogar kritische Gefährdung aus dem

  • Arbeitsverfahren,
  • der Art der Tätigkeit,
  • den verwendeten Stoffen oder
  • aus der Umgebung gegeben ist,

weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. „Erhöhte oder kritische Gefährdung“ wiederum heißt, dass die arbeitende Person Gefährdungsfaktoren ausgesetzt ist, die eine erhebliche Verletzung bzw. eine akute Beeinträchtigung der Gesundheit bewirken können. Die Person ist im Notfall nur eingeschränkt bzw. nicht mehr handlungsfähig.

Was ist Alleinarbeit?

Alleinarbeit wird wie folgt definiert:

„Alleinarbeiten (Einzelarbeitsplätze) sind solche, die von einer Person allein außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden. Das kann auch für kurzzeitige Alleinarbeiten gelten.“

Ist an einem solchen Arbeitsplatz mit „gefährlichen Arbeiten“ zu rechnen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung einer Hilfestellung im Notfall zu treffen, deren Art und der Umfang durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind. Eine Handlungshilfe bei der Erstellung einer solchen Beurteilung stellt die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ dar.

Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Regel 112-139 erstellt?

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen besteht aus der Ermittlung und Bewertung der möglichen Gefährdungen. Hierbei ist es notwendig, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ganzheitlich unter Einbeziehung der physischen und psychischen Anforderungen zu betrachten.

Einteilung der Gefährdungen

Man unterscheidet zwischen:

  • Geringer Gefährdung: Alltägliche Gefährdungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko entsprechen, bei denen zu erwarten ist, dass die Einzelperson im Notfall selbst handlungsfähig bleibt.
  • Erhöhter Gefährdung: Bei erhöhter Gefährdung geht man davon aus, dass die Einzelperson im Notfall nur noch eingeschränkt handlungsfähig bleibt.
  • Besonderer Gefährdung: Bei besonderer Gefährdung geht man davon aus, dass die Einzelperson im Notfall nicht mehr handlungsfähig ist.

Ermittlung der Hauptgefährdungsfaktoren

Bei der Beurteilung sind folgende Hauptgefährdungsfaktoren gemäß DGUV Regel 112-139 zu berücksichtigen:

  1. Mechanische Gefährdung
  2. Elektrische Gefährdung
  3. Gefahrstoffe
  4. Biologische Gefährdung
  5. Brand- und Explosionsgefährdung
  6. Thermische Gefährdung
  7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
  8. Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  9. Physische Belastung/Arbeitsschwere
  10. Wahrnehmung und Handhabbarkeit
  11. Sonstige Gefährdungen/Belastungen
  12. Psychische Belastungen
  13. Organisation

Spezifizieren der Hauptgefährdungsfaktoren

Die einzelnen Hauptgefährdungsfaktoren sind genauer zu spezifizieren und entsprechend der Arbeitsbedingungen zu definieren bzw. zu erweitern. Eine Aufstellung weiterer möglicher Gefährdungsfaktoren kann der DGUV Regel 112-139 oder der DIN EN ISO 12100:2011-03 „Sicherheit von Maschinen – allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung“ entnommen werden.

Tab. 1: Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach DGUV Regel 112-139 (BGR 139) (Auszug)

Unternehmen:

Datum:

Beurteilter Arbeitsplatz:

Beurteilende Person(en):

Nr.:

Gefährdung/Belastung

Beurteilung der Gefährdung/Belastung

Beurteilung des Risikos

Gefährdungsziffer (GZ)

Bewertungsziffer (NW)

Bewertungsziffer (EV)

R= (GZ + EV) · NW

1

Mechanische Gefährdung

       

1.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile

     

 

1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen

       

1.3 Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel

       

1.4 Unkontrolliert bewegte Teile

       

1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

       

1.6 Absturz

       

2

Elektrische Gefährdungen

       

2.1 Gefährliche Körperdurchströmung

       

Beurteilung des gegebenen Einzelrisikos

Jeder Gefährdungsfaktor ist hinsichtlich seines Risikos zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt anhand von drei Gefährdungsstufen.

Tab. 2: Gefährdungsstufen

Gefährdungsstufen

Gefährdungsziffer (GZ)

Geringe:

Gefährdungsfaktoren, die bei der arbeitenden Person geringe Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.

1-3

Die Person bleibt handlungsfähig.

Erhöhte:

Gefährdungsfaktoren, die bei der arbeitenden Person erhebliche Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.

4-6

Die Person bleibt eingeschränkt handlungsfähig.

Besondere:

(kritisch)

Gefährdungsfaktoren, die bei der arbeitenden Person besonders schwere Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.

7-10

Die Person ist nicht mehr handlungsfähig.

Mitwirkende bei der Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsermittlung und bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollten vom Unternehmer die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, die Personalvertretung, der Sicherheitsbeauftragte und die betroffenen Mitarbeiter hinzugezogen werden.

Tätigkeitsbezogenes Gefährdungspotenzial

Die nachfolgende, der DGUV Information 212-139 (BGI/GUV-I 5032) entnommene Auflistung stellt beispielhaft eine Zuordnung von Gefährdungsstufen zu verschiedenen Tätigkeiten dar. Sie dient in erster Linie einer Groborientierung. Die exakte Zuordnung ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung.

Tab. 3: Beispielzuordnung von Gefährdungsstufen nach DGUV Information 212-139 (BGI/GUV-I 5032) (Auszug)

Allgemeines tätigkeitsbezogenes Gefährdungspotenzial, zum Beispiel

Gefährdungsstufen

Verkehrsleittechnik

 

erhöht

 

Aufzugsmontage/-instandhaltung

 

 

kritisch

Benutzung von PSA gegen Absturz

 

erhöht bis kritisch

Betreiben einer Chemieanlage

gering bis kritisch

Binnenschifffahrt, Bootsverleih

gering

 

 

Binnenschifffahrt, Gefahrstoffumschlag

 

 

kritisch

Binnenschifffahrt, Güterschifffahrt

 

erhöht

 

Dachdeckerarbeiten

 

erhöht

 

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Notfalls

Im nächsten Schritt ist zu bewerten, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Notfall überhaupt konkret auftreten kann. Zwischen folgenden drei Wahrscheinlichkeiten ist zu wählen:

Tab. 4: Die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls

Wahrscheinlichkeit eines Notfalls

Bewertungsziffer (NW)

Gering:

Es sind grundsätzlich keine Notfälle zu erwarten, unter ähnlichen Arbeitsbedingungen ist ein Notfall bisher kaum aufgetreten oder vorstellbar.

1-3

Mäßig:

Erfahrungsgemäß sind Notfälle möglich. Unter ähnlichen Arbeitsbedingungen sind Notfälle gelegentlich aufgetreten.

4-6

Hoch:

Es ist auch unter normalen Umständen mit Notfällen zu rechnen. Unter ähnlichen Arbeitsbedingungen sind Notfälle wiederholt aufgetreten.

7-10

Hinweis: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor oder einer bestimmten Tätigkeit ist die Bewertungsziffer (NW) um mindestens 1 zu erhöhen.

Hilfsmaßnahmen und die Gewährleistung einer funktionierenden Rettungskette

Beurteilung der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen

Für die abschließende Beurteilung des Risikos bei gefährlichen Einzelarbeitsplätzen ist die Zeit zwischen dem Auslösen des Personenalarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens mit zu berücksichtigen.

Tab. 5: Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen

Zeit bis Beginn von Hilfsmaßnahmen

Bewertungsziffer (EV)

weniger als 5 Minuten

0

5 bis 10 Minuten

1

10 bis 15 Minuten

2

Um im Alarmfall die genannten Zeiten einhalten zu können, müssen betriebsbezogene organisatorische Maßnahmen bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen gewährleistet sein (z.B. Erstversorgung).

Rettungskette

Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet. Für diesen Fall dürfen Personen-Notsignal-Anlagen nicht eingesetzt werden.

Ermittlung des Risikos

Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) werden die Bewertungsziffern für jeden einzelnen Gefährdungsfaktor wie folgt verknüpft und der jeweilige Risikofaktor ermittelt:
Risikofaktor: R = (GZ + EV) NW

Die Gefährdungsbeurteilung richtig bewerten

Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

Die Auswertung erfolgt für jeden einzelnen Gefährdungsfaktor:

  • Bei einer geringen Gefährdung (GZ 1–3) ist eine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen grundsätzlich nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, gemäß § 25 (1) DGUV Vorschrift 1 ausreichende Meldeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, um unverzüglich erforderliche Hilfe herbeirufen zu können.
  • Bei einer erhöhten Gefährdung (GZ 4–6) ist eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes, z.B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, erforderlich.
  • Bei einer besonderen Gefährdung (GZ 7–10) ist eine ständige Überwachung des Mitarbeiters durchzuführen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft (NW 7–10) wird. Eine ständige Überwachung kann durch eine zweite Person oder den Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage erfolgen.
  • Bei einer besonderen Gefährdung (GZ 7–10) bei gleichzeitig hoher Eintrittswahrscheinlichkeit (NW 7–10) sowie bei einem Risikofaktor größer als 30 (R > 30) sind technische oder organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich. Sind Maßnahmen zur Risikominimierung nicht möglich und bleibt R > 30, ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!
Tab. 6: Beispiel einer Auswertung (Auszug)

Nr.

Gefährdung/Belastung

Beurteilung der Gefährdung/Belastung

Beurteilung des Risikos

Gefährdungs-ziffer (GZ)

Bewertungs-ziffer (NW)

Bewertungs-ziffer (EV)

R = (GZ + EV) · NW

Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

 

 

 

 

Überwachung von Einzelarbeitsplätzen nicht erforderlich

1-3

 

 

 

Überwachung des Einzelarbeitsplatzes erforderlich

4-6

 

 

 

Ständige Überwachung des Einzelarbeitsplatzes erforderlich

7-10

 

 

 

 

7-10

 

 

Alleinarbeit nicht zulässig

7-10

7-10

 

 

 

 

 

> 30

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Meldeeinrichtung auswählen

Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass Alleinarbeit zulässig ist und zur Überwachung alleinarbeitender Personen eine Personen-Notsignal-Anlage erforderlich ist, muss eine geeignete Meldeeinrichtung ausgewählt werden.

Meldeeinrichtungen können ganz unterschiedlicher technischer Natur sein und die Modelle und Lösungen werden durch neue Technologien immer raffinierter. Neben Sprechfunkgeräten, schnurlosen Telefonen und Handys gibt es die Möglichkeit von zeitgesteuerten Kontrollanrufen, Totmannschaltungen und Videoüberwachungseinrichtungen. Jedes System hat seine Vor- und Nachteile. Kritische Punkte sind z.B., ob und wie ein Meldesystem bei Stromunterbrechungen oder Ausfall von Funknetzen reagiert.

Für als kritisch geltende Gefährdungsstufen am Alleinarbeitsplatz ist ein im Dauerbetrieb laufendes Videosystem oder eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) zu wählen. Festgelegt sind die Anforderungen an Personen-Notsignal-Anlagen in der DGUV Regel 112-139.

Je nach Gefährdungsstufe (gering, erhöht oder kritisch) ist eine geeignete technische Lösung auszuwählen. Mit der Auswahl einer Meldeeinrichtung ist es jedoch nicht getan. Folgende Aspekte sind zu beachten:

  • Ist eine dauernde Erreichbarkeit sichergestellt?
  • Über welche Zeitdauern soll das System eingesetzt werden (Akkuleistung!)?
  • Welche Alarm-Typen (Lageralarm, Zeitalarm, Ruhealarm, Verlustalarm, Fluchtalarm) sind notwendig?
  • Wie verhält sich das System bei Strom- oder Netz-Ausfall oder anderen Störungen?
  • Wie wird eine regelmäßige Funktionsprüfung sichergestellt? (Prüffristen und -verfahren)
  • Wurde eine Betriebsanweisung erstellt?
  • Wurden die betreffenden Personen zu den Gefahren bei Alleinarbeit und im Umgang mit der Meldeeinrichtung unterwiesen?
  • Sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der allein arbeitenden Person erforderlich wie z. B. regelmäßige Kontrollgänge?

Autor: René Brünn

Beitrag von 2012, geprüft und aktualisiert 2023

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Kommentare

Kommentar von Hans Frohnsdorf |

gute Checkliste, gute Strukturierung, logisch, schlüssig, anwendbar, gute Praxishilfe, übertragbar auf andere Alleinarbeitsplätze anderer Gewerke und Branchen

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