Änderungen der Norm DIN VDE 0105-100

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Neue Anforderungen an die wiederkehrenden Prüfungen nach DIN VDE 0105-100.
Im Juni 2017 wurde der Abschnitt „Wiederkehrende Prüfungen” ersetzt. (Bildquelle: ReggieLavoie/iStock/Thinkstock)

Die Änderungen der Norm DIN VDE 0100-600 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen" hatten auch Auswirkungen auf die Wiederholungsprüfungen nach DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen". Entsprechend wurde im Juni 2017 der Abschnitt 5.3.3.101 „Wiederkehrende Prüfungen” ersetzt.

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Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen

  • Vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen müssen für jede elektrische Anlage durchgeführt werden.
  • Die Prüfungen dienen der Sicherheit für Personen und Nutztiere, Schutz gegen Sachschäden, Bestätigung der Anforderungen aus der DIN VDE 0100-410, der Bestätigung der Bemessung von Überwachungseinrichtungen sowie dem Erkennen von Abweichungen aus der DIN VDE 0100.
  • In elektrischen Anlagen, die Managementsystemen zur vorbeugenden Instandhaltung unterliegen, können wiederkehrende Prüfungen ausgesetzt werden, solange diese ständig überwacht werden und einer kontinuierlichen Instandhaltung durch Fachkräfte unterstehen.
  • Die Prüfung muss durch eine Fachkraft mit Prüferfahrung durchgeführt werden.

Wiederkehrende Prüfungen durch Besichtigen

  • Durch Besichtigen feststellen, ob elektrische Anlagen und Betriebsmittel äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel aufweisen, ob der Schutz gegen direktes Berühren standhält, das Betriebsmittel in den richtigen Umgebungsbedingungen eingesetzt ist und ob die Schutzmaßnahmen richtig ausgewählt wurden.
  • Durch Besichtigen feststellen, ob verbindlich festgelegte Schaltpläne, Beschriftungen und dauerhafte Kennzeichnungen der Stromkreise, Gebrauchs- oder Betriebsanleitungen noch vorhanden und zutreffend sind.
  • Durch Besichtigen feststellen, ob die Festlegungen des Herstellers eines Betriebsmittels hinsichtlich der Montage noch eingehalten sind.

Wiederkehrende Prüfung durch Erproben

  • Erproben der Isolations-Überwachungsgeräte
  • Erproben der Wirksamkeit von Einrichtungen für die Sicherheit (Not-Aus etc.)
  • Erproben der Funktionsfähigkeit der Anzeigeeinrichtungen

Wiederkehrende Prüfung durch Messen

  • In Niederspannungsanlagen sind die Werte zu ermitteln, die eine Beurteilung des Schutzes unter Fehlerbedingungen ermöglichen. Dazu gehören z.B. Schleifenwiderstand, Schutzleiterwiderstand, Auslöse-Fehlerstrom, Ansprechwert von Isolations-Überwachungseinrichtungen.
  • Bei der Prüfung von Stromkreisen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) muss auch die Einhaltung der Abschaltzeit nachgewiesen werden.

Prüfbericht für die wiederkehrende Prüfung

  • Nach Abschluss der wiederkehrenden Prüfung einer bestehenden Anlage ist ein Zustandsbericht der elektrischen Anlage zu erstellen.
  • Der Prüfbericht darf Empfehlungen für Reparaturen und Verbesserungen enthalten.
  • Eine Empfehlung für die Prüffristen ist zu benennen.
  • Prüfberichte sind von Fachkräften zu erstellen und zu unterzeichnen.

Häufigkeit der Prüfungen

  • Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage muss unter Berücksichtigung von der Art der Anlage und der Betriebsmittel, Verwendung und Betrieb der Anlage, Häufigkeit und Qualität der Anlagenwartung sowie der äußeren Einflüsse bestimmt werden.
  • Die maximale Zeitspanne zwischen wiederkehrenden Prüfungen wird durch gesetzliche oder andere nationale Bestimmungen bestimmt.

Beitrag aus dem Jahr 2017, wurde geprüft und aktualisiert am 19. Mai 2020

  • Autor:

    Dirk Maske

    Mitarbeiter des BFE Oldenburg im Bereich des Normeninformationsdienstes

    Maske, Dirk

    Dirk Maske ist als Mitarbeiter des BFE Oldenburg tätig, hier vor allem beim Normeninformationsdienst. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Verwaltung und Pflege der BFE Normendatenbank sowie das Erstellen von Fachartikeln und Kommentaren zu Normen.

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Kommentare

Kommentar von W. Zölch (IB Zölch) |

Hallo MW,
Ihre kurze Frage hat mich veranlasst nachzusehen.
Der Satz wurde nicht abgeändert; d.h. eine Beschränkung auf eine stichprobenartige Prüfung ist machbar, sofern dadurch eine Bewertung/Beurteilung des ordnungsgemäßen Gesamtzustands möglich ist.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage hiermit ausreichend beantworten.
Persönlich bevorzuge ich die Festschreibung anhand eines Prüfkonzept.
Anhand einer vorhergehenden Gefährdungsbeurteilung werden gemäß ASR V3, TRBS 1111 und BekBS1114 technische Maßnahmen (z.B. Nachrüstungen) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Beprobung und Prüfung) festgelegt. Im Prüfkonzept sind dann rolierende Bereiche festgelegt, die zu 100% geprüft werden; für die restlichen Bereiche wird eine Stichprobenprüfung durchgeführt.
So wird über einen längeren Zeitraum die gesamte Anlage geprüft und es ist nachvollziehbar dokumentiert (Stichwort Rechtssicherheit).

Kommentar von MW |

kann es sein, dass das Wort "Stichprobe" entfernt wurde?

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