Erstprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

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Damit Mängel vor der ersten Inbetriebnahme entdeckt werden.
Damit Mängel vor der ersten Inbetriebnahme entdeckt werden. (Bildquelle: franz12/iStock/Thinkstock)

Wer ist für die Erstprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel verantwortlich?

Der Betreiber der elektrischen Anlage ist für die Durchführung der Erstprüfung verantwortlich.

Grundsätzlich trägt der Betreiber einer Anlage die Verantwortung dafür, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten gewährleistet wird und dass die Anlage gemäß den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die vorgesehene Verwendung geeignet ist.

Wozu die Erstprüfung?

Die Erstprüfung dient auch der Wirtschaftlichkeit.

Der spätere Betreiber einer elektrischen Anlage muss sich davon überzeugen, dass die Anlage

  • ordnungemäß funktioniert
  • mit den vertraglichen Festlegungen übereinstimmt
  • den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben aus Normen bezüglich der Sicherheit von Mensch und Umwelt entspricht und diese erfüllt.

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Mängel werden vor der ersten Inbetriebnahme entdeckt

Die Erstprüfung hat neben dem Sicherheitsaspekt auch noch den Vorteil, dass Sie eventuell vorliegende Mängel an der Anlage direkt nach dem Aufbau und vor der ersten Inbetriebnahme entdecken. Sind an der Anlage bei der Erstprüfung Mängel offensichtlich geworden oder erfüllt sie nicht alle vertraglich festgelegten Eigenschaften und Funktionen, so ist es deutlich einfacher, gleich zu diesem Zeitpunkt eine Reklamation durchzuführen. Nach entsprechend langem Betrieb der Anlage dem Hersteller die Gewährleistung abzuverlangen ist deutlich aufwändiger, da die Nachweisführung für eine Fehlerverursachung nach entsprechendem Gebrauch schwieriger wird. (Welchen Schaden/Mangel hatte die Anlage bereits bei Auslieferung? Welcher ist erst durch die Benutzung entstanden?)

Erstprüfung: rechtlicher Hintergrund

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Pflicht zur Prüfung

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln der Betriebssicherheitsverordnung
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

Dokumentation der Erstprüfung

Voraussetzung für die Inbetriebnahme der neu errichteten elektrischen Anlage ist die „erfolgreich abgeschlossene Erstprüfung“. Diese muss über ein Prüfprotokoll dokumentiert werden, welches bei Übergabe der Anlage an den Betreiber auszuhändigen ist.

Zur Aufbewahrungsfrist gibt es folgendes festzuhalten: Die Prüfdokumente sind über einen „angemessenen“ Zeitraum, mindestens aber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann dabei auch fordern, dass die Prüfdokumentation auch am Betriebsort der Anlage vorliegen. Für Arbeitsmittel, die außerhalb des Unternehmens, z.B. auf Baustellen oder anderen wechselnden Arbeitsplätzen, zum Einsatz kommen, muss das Unternehmen einen Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beifügen.

Autorin: Marion Stühler

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