Aufbewahrungsfrist Prüfprotokoll nach DIN VDE 0100-600

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Wie lange müssen Prüfprotokolle nach DIN VDE 0100-600 aufbewahrt werden? Hier die Antwort unseres Experten.
Aufbewahrungsfrist für Prüfprotokolle: Was der Experte rät (Bildquelle: Andrii Zorii/iStock/Getty Images Plus)

Frage aus der Praxis

Wie lange muss ein Erbauer einer elektrotechnischen Anlage nach DIN VDE 0100-600 die Prüfprotokolle für die Erstprüfung aufbewahren?

Antwort des Experten

Im VDE-Vorschriftenwerk gibt es zur Aufbewahrungsfrist von Prüfprotokollen keine Aussagen – auch nicht in der DIN VDE 0100-600 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen“. Gewöhnlich reicht es danach aus, die Protokolle jeweils bis zur nächsten gleichartigen Prüfung an gleicher Stelle aufzubewahren.

Nun wird ein Elektrofachbetrieb eine Prüfung meist aus Anlass einer Errichtung oder Änderung einer elektrischen Anlage durchführen. Hier sollte man sich an den gesetzlichen Regelungen zur Verjährung orientieren. Diese sind allgemein in §§ 194 ff. BGB enthalten.

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Abweichende Vorschriften für Werkverträge

Allerdings gibt es für Werkverträge im Zusammenhang mit Bauleistungen abweichende Vorschriften. So regelt der hier einschlägige § 634a „Verjährung der Mängelansprüche“ Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass Mängelansprüche bei einem Bauwerk erst nach fünf Jahren verjähren. Diese Frist beginnt nach Abs. 2 mit der Abnahme – zur Fristberechnung siehe §§ 187 ff. BGB.

Strittig könnte sein, ob nun die errichtete oder geänderte Elektroanlage auch ein Bauwerk darstellt. Dies müsste durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden. Leider definiert das BGB nicht, was unter einem Bauwerk zu verstehen ist. Hierzu muss man auf die Definition des Reichsgerichts (BGHZ 57 60, 61) zurückgreifen, nach der ein Bauwerk „eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache“ sein soll.

Unstreitig dürfte jedoch nach Artikel 249 § 2 „Inhalt der Baubeschreibung“ Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) sein, dass die elektrische Anlage als gebäudetechnische Anlage zu einem Gebäude gehört, wenn dieses ein Bauwerk darstellt. So wird ein auf die Errichtung oder Änderung einer elektrischen Anlage abzielender Vertrag nach überwiegender Ansicht ein Bauvertrag als Unterform des Werkvertrags sein. Hierdurch dürfte die Anwendung der für Bauwerke geltenden Verjährungsvorschriften auch für die mit dem Gebäude verbundenen gebäudetechnischen und Elektroanlagen eröffnet sein.

Empfehlung: Aufbewahrungsfrist 5 Jahre

Unter Würdigung der übrigen Verjährungsregeln erscheint also eine Aufbewahrungsfrist für Prüfprotokolle nach DIN VDE 0100-600 von fünf Jahren hinreichend und gerechtfertigt.

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  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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Kommentare

Kommentar von WhoCares |

Wir als Hersteller von Prozessanlagen stellen uns auf die sichere Seite und bewahren jegliche Dokumentation "für immer" auf, d.h. mindestens 20 Jahre.
Aufbewahrung mindestens bis zur nächst gleichwertigen Prüfung, richtig weil das Wort mindestens zentral steht. Für nachhaltige Serviceverträge und ein Verlaufsmodell würde ich keine Daten über Bord kippen, sondern stattdessen anreihen.

Was aus meiner Sicht wesentlich ist: Der Betreiber muss die Prüfprotokolle der Erstprüfung haben wollen und archivieren. Denn sie sind praktisch nützlich als Referenz für die wiederkehrenden Prüfungen.

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