Dokumentation der Erstprüfung
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Frage aus der Praxis
Muss der Hersteller einer Maschine das Prüf- und Messprotokoll der Erstprüfung aushändigen?
Antwort des Experten
Autor: Dipl.-Ing. Sven Ritterbusch
Es muss ein Prüfprotokoll der elektrischen Ausrüstung von Maschinen vorhanden sein. Der Umfang der Mess- und Prüfdaten ist nicht immer vorgegeben, sollte sich aber am Inhalt der VDE 0113-1 „Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ orientieren.
01.12.2016: Nachtrag zur Antwort
Von allen Elektrofachkräften wird akzeptiert, dass bei einer Errichtung einer elektrischen Anlage die VDE 0100-600 zur Anwendung kommt. Als Nachweis der durchgeführten Prüfung nach VDE 0100-600 gilt das Prüfprotokoll, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird.
Für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Zustands der elektrischen Ausrüstung einer Maschine gilt der gleiche Grundsatz. Die Norm VDE 0113-1 ist nur auf ihren Geltungsbereich anzuwenden (siehe Abschn. 1 Anwendungsbereich).
Wer die Norm DIN EN 60204-1(VDE 0113-1):2007-06 anwendet, muss den Abschnitt 18 „Prüfungen“ auch umsetzen. Eine genaue Eingrenzung der erforderlichen Mess- und Prüfdaten ist durch den Verweis auf andere Produktnormen im Abschn. 18.1 der VDE 0113-1 nicht möglich.
Bei der Überprüfung der Bedingungen zum Schutz durch automatische Abschaltung der Versorgung ist der Abschn. 18.2 der VDE 0113-1 zu beachten. Wird die elektrische Ausrüstung von Maschinen an TT- oder IT-Systemen angeschlossen, so sind die Prüfmethoden der Norm IEC 60364-6-61 anzuwenden. D.h. es sind die Prüfmethoden der VDE 0100-600 anzuwenden. Bei den Prüfmethoden im TN-Systemen (VDE 0113-1 Abschn. 18.2.2) gibt es Abweichungen, die in der Tabelle 9 aufgeführt sind.
Abgesehen von den Regeln zum Inverkehrbringen von Maschinen, sollte der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) mehr Beachtung geschenkt werden. Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Unterpunkt 3 ist die sichere Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik festzustellen. Diese kann nur mittels technischer Unterlagen und Prüfnachweise nachvollzogen werden. Des Weiteren müssen § 4 Abs. 5 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen) und § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Ermittlung von Art, Umfang und Frist der Prüfungen sowie Festlegungen zur Prüfung befähigten Person) umgesetzt werden. Werden bestimmte (Erst-)Prüfnachweise vom Errichter nicht erbracht, dann muss der Arbeitgeber des Benutzers (Auftraggeber) Prüfungen zum Nachweis der Sicherheit selbst durchführen oder durchführen lassen.
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