Arbeitsunfall: Was nun zu tun ist

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Je nach Unfallschwere und -ablauf können weitere Beschäftigte von einem Unfall betroffen sein.
Je nach Unfallschwere und -ablauf können weitere Beschäftigte von einem Unfall betroffen sein. © KatarzynaBialasiewicz/iStock/Getty Images Plus

Es passiert in Deutschland jeden Tag rund 2.000-mal. Jemand verletzt sich an seinem Arbeitsplatz so schwer, dass der Unfall meldepfl ichtig wird. Gut, wenn die Rettungskette funktioniert hat, schnell Erste Hilfe geleistet wurde und das Unfallopfer medizinisch versorgt ist. Doch damit ist die Sache für den Betrieb noch lange nicht abgeschlossen.

Eine gute Nachricht ist, dass sowohl die Zahl der Arbeitsunfälle insgesamt als auch die Zahl der Unfälle mit tödlichem Ausgang in den vergangenen 30 Jahren stetig gesunken ist. Doch trotz aller Vorschriften und Schutzeinrichtungen, trotz Sicherheitsunterweisungen und PSA ereignen sich immer noch jedes Jahr mehr als 700.000 Unfälle im Beruf. Dies sind jedoch nur die meldepflichtigen Arbeitsunfälle. Kleinere Verletzungen werden statistisch nicht erfasst. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Verletzungen am Arbeitsplatz ist unbekannt.

Wer muss was wem melden?

Die Stärke der Schmerzen, ob Blut geflossen ist oder ob ein Notarzt vor Ort war, ist für die Meldepflicht nicht entscheidend. Es kommt darauf an, welche Folgen der Unfall für die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen hat. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsunfall immer dann der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden, wenn der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt. So fordert es § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Diese Meldepflicht umfasst auch Wegeunfälle (z.B. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Einsatzort).

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  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.


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