Muss eine zur Prüfung befähigte Person bei gefährlichem Mangel abschalten?

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Muss der Prüfer in Kenntnis eines gefährlichen Mangels abschalten?
Muss der Prüfer in Kenntnis eines gefährlichen Mangels abschalten? (Bildquelle: Sophie_James/iStock/Getty Images Plus)

Frage aus der Praxis

Eine zur Prüfung befähigte Person ist vom Arbeitgeber, der Betreiber der elektrischen Anlage ist, mit der Durchführung der Prüfung beauftragt worden. Dabei stellt sie einen gefährlichen Mangel fest, der eigentlich den Weiterbetrieb der Anlage in der vorgefundenen Ausprägung nicht zulassen würde. Die befähigte Person sieht beim Weiterbetrieb eine akute Unfallgefahr. Der Betreiber ist jedoch nicht erreichbar. Muss der Prüfer in Kenntnis des Mangels abschalten?

Antwort des Experten

Die Frage führt zu einem doch recht komplexen juristischen Problem, dessen Erörterung einer juristischen Hausarbeit gleichkäme. Hier soll trotzdem versucht werden, in der gebotenen Kürze eine Antwort zu geben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bewusst Vereinfachungen vorgenommen werden müssen. Letztlich läuft die Frage auf den Themenbereich „Handeln für einen anderen“ bzw. zivilrechtlich „Geschäftsführung ohne Auftrag“ hinaus. Einen Unterschied macht es zudem, ob die Elektrofachkraft (EFK) als zur Prüfung befähigte Person aus der Organisation stammt, also von innerhalb auf gewisse vorhandene Vertretungsregeln und Vollmachten zurückgreifen kann, oder von extern nur auf vertraglicher Vereinbarungen tätig wird, in denen solche Situationen nicht geregelt wurden.

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  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.


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