Muss eine zur Prüfung befähigte Person bei gefährlichem Mangel abschalten?

Frage aus der Praxis
Eine zur Prüfung befähigte Person ist vom Arbeitgeber, der Betreiber der elektrischen Anlage ist, mit der Durchführung der Prüfung beauftragt worden. Dabei stellt sie einen gefährlichen Mangel fest, der eigentlich den Weiterbetrieb der Anlage in der vorgefundenen Ausprägung nicht zulassen würde. Die befähigte Person sieht beim Weiterbetrieb eine akute Unfallgefahr. Der Betreiber ist jedoch nicht erreichbar. Muss der Prüfer in Kenntnis des Mangels abschalten?
Antwort des Experten
Die Frage führt zu einem doch recht komplexen juristischen Problem, dessen Erörterung einer juristischen Hausarbeit gleichkäme. Hier soll trotzdem versucht werden, in der gebotenen Kürze eine Antwort zu geben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bewusst Vereinfachungen vorgenommen werden müssen. Letztlich läuft die Frage auf den Themenbereich „Handeln für einen anderen“ bzw. zivilrechtlich „Geschäftsführung ohne Auftrag“ hinaus. Einen Unterschied macht es zudem, ob die Elektrofachkraft (EFK) als zur Prüfung befähigte Person aus der Organisation stammt, also von innerhalb auf gewisse vorhandene Vertretungsregeln und Vollmachten zurückgreifen kann, oder von extern nur auf vertraglicher Vereinbarungen tätig wird, in denen solche Situationen nicht geregelt wurden.
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
der komplette Artikel steht ausschließlich Abonnenten von elektrofachkraft.de – Das Magazin zur Verfügung.
Als Abonnent loggen Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten ein.
Sie haben noch kein Abonnement? Erfahren Sie hier mehr über elektrofachkraft.de – Das Magazin.
Hinterlassen Sie einen Kommentar