Neu: TRBS 1115 „Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ (Teil 2)
Fortsetzung des Artikels aus Ausgabe 41, Juli 2021
MSR-Einrichtungen werden als technische Schutzmaßnahme eingesetzt, um die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu garantieren. Doch was ist bei der Errichtung und Inbetriebnahme zu beachten und welche Anforderungen gelten bei der wiederkehrenden Prüfung? Darüber gibt die TRBS 1115 Aufschluss.
Der vierte Abschnitt der TRBS 1115 ist mit der sperrigen Überschrift „Planung und Realisierung der Ausrüstung eines Arbeitsmittels mit einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch den Arbeitgeber“ überschrieben. Dies bedeutet im Klartext, dass hier Maßnahmen erläutert werden, die der Arbeitgeber im Zuge der Planung und Realisierung einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung zu ergreifen hat, sollten diese nicht als Bestandteil eines verwendungsfertigen Arbeitsmittels geliefert werden.
Arbeitgeber legt Schutzkonzept für Arbeitsmittel fest
Zur Festlegung von Schutzmaßnahmen müssen im Rahmen der nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln bestehenden Gefährdungen für Beschäftigte ermittelt werden. In diesem Zusammenhang müssen sowohl technische als auch organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen gemäß dem im Arbeitsschutz geltenden „TOP-Prinzip“ in Betracht gezogen werden, die zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels notwendig sind (Schutzkonzept im Sinne der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“).
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