Bring Your Own Device: Das gilt für mitgebrachte Arbeitsmittel

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Für mitgebrachte Arbeitsmittel gelten besondere Anforderungen
Für mitgebrachte Arbeitsmittel gelten besondere Anforderungen (Bildquelle: Blackzheep/iStock/Getty Images Plus)

In manchen Unternehmen dürfen die Mitarbeiter ihre privaten elektrischen Arbeitsmittel mitbringen. Doch welche Anforderungen müssen diese erfüllen und welche Prüfungen sind vorgeschrieben, um mögliche Gefährdungen auszuschließen und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten?

Vor der „Bring Your Own Device (BYOD)“-Problematik stehen nicht nur Schulen, die das Mitbringen eigener elektrischer Geräte gestatten, sondern auch Unternehmen, die ihren Mitarbeitern das Arbeiten mit eigenen Arbeitsmitteln erlauben. Häufig sind sich die Arbeitgeber oder die nach § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verantwortlichen Personen nicht bewusst, dass die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit § 5 Abs. 4 ihnen aufgibt, dafür zu sorgen, dass neben den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln nur solche verwendet werden, deren Verwendung ausdrücklich gestattet wurde.

Beherbergungsbetriebe, denen die von den Gästen im Koffer mitgebrachten Geräte nach Art und Umfang unbekannt sind, stehen übrigens vor einer ähnlichen Situation. Außerdem kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Geräte allesamt nicht geprüft sind. Allerdings gibt es hier auch keine gesetzliche Verpflichtung, die Gastgeräte zu prüfen.

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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