Feuergefährdete Betriebsstätten

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Staub stellt in elektrischen Anlagen eine hohe Brandgefahr dar.
Staub stellt in elektrischen Anlagen eine hohe Brandgefahr dar. (Bildquelle: Jörg Belzer, B. Eng. MBA)

Die Einstufung eines Betriebs als feuergefährdete Betriebsstätte hat weitreichende Folgen in Bezug auf die Ausstattung und den Betrieb der elektrischen Anlagen. Ob ein Betrieb als feuergefährdete Betriebsstätte eingestuft wird, entscheidet der Betreiber der Betriebsstätte nach den gültigen Regeln der Technik. Vereinfacht ausgedrückt sind die Voraussetzungen für eine feuergefährdete Betriebsstätte immer dann erfüllt, wenn eine Brandgefahr durch das Vorhandensein „leicht entzündlicher“ Stoffe durch elektrische Anlagen besteht.

Folgen der Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte

Für elektrische Anlagen innerhalb feuergefährdeter Betriebsstätten sind Mindestanforderungen unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gemäß VDE 0100-510:2014-10 und VDE 0100-420:2016-02 Abschn. 422.3 zu beurteilen und einzustufen. Im eventuellen Schadensfall trägt der Betreiber die Verantwortung für diese Entscheidung.

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