Ist die Betriebsanweisung ohne Unterschrift des Unternehmensbereichsleiters gültig?

Frage aus der Praxis
1. Durch den Unternehmensbereichsleiter und die gesamtverantwortliche Elektrofachkraft (EFK) wurde die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) mit der Betreiberfunktion Elektrotechnik schriftlich bestellt und unter anderem mit der Aufgabe für das „Erstellen von Dokumenten (Sicherheitsfestlegungen, Arbeits- und Prozessbeschreibungen, Prüfunterlagen u.Ä.)“ betraut. Die verantwortliche Elektrofachkraft ist „für die Ausübung ihrer Aufgaben gegenüber disziplinarisch übergeordneten Personen grundsätzlich weisungsfrei“.
Die zu erstellende Betriebsanweisung beschreibt den Anwendungsbereich, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln mit Definitionen (ortveränderliches elektrisches Gerät, Nutzer, Betreiber, Prüfer, Prüfungen, Prüfdokumentation, Fehlerquotenermittlung, Prüffristen und Prüffristenänderung, Verhalten bei Störungen und Schäden, Verhalten bei Unfällen und Erste Hilfe sowie Instandhaltung oder Entsorgung).
Ist eine Betriebsanweisung für den „Betrieb, Prüfungen und Prüffristen der ortsveränderlichen elektrischen Geräte“ von der bestellten verantwortlichen Elektrofachkraft gültig oder muss diese auch vom Unternehmensbereichsleiter unterschrieben werden?
2. Die o.g. Betriebsanweisung wird zurzeit vom Unternehmensbereichsleiter aus verschiedenen Gründen nicht unterschrieben. Es wird unter anderem versucht, Sicherheitsaspekte und Verantwortlichkeiten durch Untersuchungen und Schönrechnereien zu entschärfen und dadurch die Gültigkeit über mehrere Monate zu verzögern oder gar auszusetzen.
Muss die verantwortliche Elektrofachkraft von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen und bis zur endgültigen Entscheidung die Betriebsanweisung für verbindlich erklären?
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