„Rauchwarnmelder können Leben retten“

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Die DIN 14676 beschreibt Anforderungen an die Planung und den Betrieb von Rauchwarnmeldern.
Die DIN 14676 beschreibt Anforderungen an die Planung und den Betrieb von Rauchwarnmeldern. (Bildquelle:gopixa/iStock/Getty Images)

Mit diesem Slogan wurde für den freiwilligen Einsatz von Rauchwarnmeldern geworben. Die erhoffte Prävention wurde jedoch nicht flächendeckend erreicht. Aus diesem Grund besteht zwischenzeitlich eine bundesweite Rauchmelderpflicht für Neubauten, die durch die Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt ist.

Wahrnehmung von Brandrauch während des Schlafs stark vermindert

Da während des Schlafs die Wahrnehmung von Brandrauch stark vermindert ist, müssen alle Schlafbereiche sowie Flure und sonstige Räume, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, durch Rauchwarnmelder überwacht werden. Dabei sind insbesondere Kinder- und Schlafzimmer zu berücksichtigen. So heißt es z.B. in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) unter § 47 „Wohnungen“ im Abs. 3, dass in Wohnungen alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein müssen.

DIN 14676 enthält wichtige Informationen zu Rauchwarnmeldern

Eine der wichtigsten Normen in Bezug auf Rauchwarnmelder ist die DIN 14676 mit den Teilen 1 und 2. Der Teil 1 befasst sich mit Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern (enthält Informationen für z.B. den Errichter oder Installateur). Im Gegensatz dazu stellt der Teil 2 Anforderungen an den Dienstleistungserbringer (enthält Informationen für z.B. den Wartungsdienst). Das Schutzziel der Norm ist die frühzeitige Warnung von anwesenden Personen vor Brandrauch und Bränden. Den Personen soll so die Möglichkeit gegeben werden, auf das Gefahrenereignis angemessen, z.B. mit Evakuierung bzw. Selbstrettung, reagieren zu können (vgl. DIN 14676-1).

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