Prüfer als befähigte Person ist weisungsfrei

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Prüfer für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel ist weisungsfrei.
Prüfungen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen (Bildquelle: lisafx/iStock/Getty Images Plus)

Schutz gegen elektrische Gefährdungen: Das ist das Ziel der Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln. Diese Prüfungen darf nur eine befähigte Person durchführen. Ein wichtiges Merkmal der befähigten Person ist, dass sie weisungsfrei ist. Aber wie sieht das mit der Weisungsfreiheit in der täglichen Arbeitspraxis aus: Bedeutet das auch, dass man der befähigten Person wirklich nicht widersprechen darf? Wie geht man mit dem Prüfergebnis der befähigten Person um?

Befähigte Person ist weisungsfrei

Die befähigte Person ist nicht nur nach TRBS 1203, sondern auch entsprechend der höherwertigen Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 Abs. 6) weisungsfrei. Auch wenn es zunächst aufgrund der Verwendung des Arbeitgeberbegriffs so aussieht, als wären hier nur beim Arbeitgeber beschäftigte Prüfer erfasst, so gilt dies unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift für jegliche zur Prüfung befähigte Person.

Der Prüfer soll sich bei Feststellung des Prüfergebnisses an keinem anderen Maßstab als der Sicherheit orientieren und frei jeglicher, auch mittelbarer Einflüsse zu seinem Prüfergebnis kommen.

Downloadtipps der Redaktion

Formular "Bestellung zur befähigten Person für Prüfung gegen elektrische Gefährdungen"

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Checkliste "Anforderungsprofil an die zur Prüfung befähigte Person"

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Befähigungsnachweis

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Befähigte Person und Weisungsfreiheit in der Praxis

In der Praxis bestehen natürlich Bedenken, dass die Weisungsfreistellung erfolgreich ist. Arbeitnehmer können auch durch mittelbaren Einfluss motiviert werden, unterschwelligen Weisungen zu folgen. Hier sei nur die Problematik befristeter Arbeitsverhältnisse oder von Tantiemenvereinbarungen angedeutet.

Ein Prüfdienstleister könnte sich auch bei einem weniger sicherheitsfokussierten Auftraggeber mit dem Ausweisen eines unerwünschten Prüfergebnisses für zukünftige Aufträge disqualifizieren. Gezeigte und innere Motivation sind nicht immer im Einklang und es ist nicht immer klar, welche Motivation handlungsleitend war. Für all diese Thematiken hält unsere Rechtsordnung leider keine griffige Lösung bereit, weil es nicht möglich ist, alle Aspekte der menschlichen Psyche regulatorisch zu erfassen.

Wirkung der Weisungsfreistellung

Aber zurück zum Prüfer. Wenn er nun weisungsfrei ist, so darf es auch keine Weisungen geben. Auch ein Widerspruch gegen seine Beurteilung wäre natürlich am Ende des Tages eine Weisung, ein anderes Ergebnis zu bescheinigen. Nein – ein Widerspruch gegen den Prüfer oder das Prüfergebnis ist nicht möglich. Das ist aber auch nicht erforderlich.

Im Gegensatz zur Hauptuntersuchung eines Kraftfahrzeugs knüpft der Weiterbetrieb der elektrischen Anlage nicht an das Prüfergebnis oder gar das Kleben der Prüfplakette an. Dies unterscheidet die Prüfungen durch eine befähigte Person von solchen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). An gesetzlich vorgeschriebene ZÜS-Prüfungen ist immer der Fortbestand der Betriebserlaubnis geknüpft. Das Versagen der Stempelung führt zur Stilllegung der betroffenen Einrichtung oder Gerätschaft.

Prüfer ist weisungsfrei, kann aber nicht Anlage oder Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen

Diese Kompetenz hat die befähigte Person nicht. In keiner Rechtsvorschrift wird eine zur Prüfung befähigte Person ermächtigt, eine aus ihrer Sicht unsichere Anlage oder ein Arbeitsmittel außer Betrieb zu nehmen.

Dies obliegt dem Betreiber, dem die befähigte Person ihr Prüfergebnis offenbart. Der Betreiber, der also für den Betrieb der Anlage/des Arbeitsmittels verantwortlich ist, entscheidet anhand der durch ihn vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung. Als solcher hat er die Gründe für einen Weiterbetrieb oder auch die Stilllegung darzustellen und zu verantworten.

Prüfer als befähigte Person ist weisungsfrei

Es ist festzuhalten: Der Prüfer als befähigte Person ist weisungsfrei. Ein Widerspruch gegen das Prüfergebnis mit dem Ziel, dass der Prüfer es korrigieren möge, ist nicht möglich.

Verantwortung der befähigten Person

Die befähigte Person trägt nicht die Betriebsverantwortung, sondern nur die Verantwortung, das Prüfergebnis unter Beachtung der Prüfgrundlage frei von äußeren, insbesondere wirtschaftlichen Zwängen ermittelt zu haben. Interessanterweise kennt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) kaum eigenständige Prüfungen, die eine Regelung im Gesetzestext erfahren haben. Natürlich wird die Verpflichtung zur Instandhaltung aufgestellt, die dann aufgrund ihrer Bestandteile nach DIN 31051 „Grundlagen der Instandhaltung“ auch Inspektionen, also Prüfungen enthält.

Insbesondere kennt die Arbeitsstättenverordnung keine befähigten Personen oder auch anders qualifizierte Prüfer. Daher wird man hierfür auf die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit den Elektrofachkräften (EFK) oder, wenn die elektrische Anlage als Arbeitsmittel betrachtet werden kann, auf die befähigten Personen nach Betriebssicherheitsverordnung zurückgreifen müssen. Daran erkennt man, wie schwierig die systemimmanente Verzahnung von Arbeitsmitteln und Infrastruktur der Elektrotechnik in den Regelungswerken abzubilden ist.

Hier gelangen Sie zum Download der Checkliste Anforderungsprofil an die zur Prüfung befähigte Person.

Tipp der Redaktion

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Prüfgrundlagen richtig definieren

Wenn es nun zu Missstimmungen über das Prüfergebnis kommt, so könnten diese darin begründet liegen, dass die Prüfgrundlage nicht präzise genug definiert wurde. So schreiben zwar sowohl die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als auch die DGUV Vorschrift 3 Prüfungen durch befähigte Personen bzw. Elektrofachkräfte vor, lassen jedoch die Prüfgrundlage offen.

Hier schlägt dann die Stunde der Normengeber, in diesem Fall des VDE, die mit den Bestimmungen DIN VDE 0701-0702 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“ sowie DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ in Verbindung mit Hersteller- bzw. Errichtungsnormen die Lücke füllen.

Tipp der Redaktion

Seit Februar 2021 ist die Norm DIN EN 50678 VDE 0701:2021-02 gültig. Sie trägt den Titel „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“. Im Juni 2021 ist außerdem die Norm DIN EN 50699 VDE 0702:2021-06 mit dem Titel „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“ erschienen.

Lesen Sie hier mehr zur VDE 0701:2021-02.

Lesen Sie hier mehr zur VDE 0702:2021-06.

Die Prüfung eines Winkelschleifers nach Betriebssicherheitsverordnung ist in Wirklichkeit eine Prüfung nach DIN VDE 0701-0702. Die Prüfung einer elektrischen Anlage nach DGUV Vorschrift 3 ist tatsächlich eine nach

  • DIN VDE 0105-100 Kap. 5.3.3.101 in Verbindung mit
  • DIN VDE 0100-600 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen“ und
  • DIN VDE 0100-410 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag“.

Nun gibt es verschiedene Versionsstände der Normen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ihre Berechtigung hatten. Demgemäß ist es unglücklich, das vorgefundene Delta zwischen zwei Normständen als Mangel auszuweisen. Hier sieht die DIN VDE 0105-100 Kap. 5.3.3.101.5.2 im zweiten Absatz vor, dies gerade nicht zu tun. Besser ist es daher, die Abweichungen als Empfehlungen darzustellen.

Kein Anspruch auf bestimmtes Prüfergebnis!

Nichtsdestotrotz steht es dem Betreiber jedoch frei, mit entsprechend tragfähiger Begründung, die dem Prüfbericht beigegeben wird, die Ausweisung als mängelbehaftet zu negieren. Die Prüfplakette, die neben dem Prüfbericht auch nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings trotzdem sinnvoll ist, gibt lediglich Auskunft über eine erfolgte Prüfung und zeigt einen nächsten Termin an.

Auch über diesen Termin kann sich der Betreiber, wenn er selbst fachkundig ist oder sich fachkundiger Hilfe bedient, hinwegsetzen und unter Rückgriff auf seine Gefährdungsbeurteilung einen anderen festsetzen (und demgemäß eine eigene Plakette kleben). Es besteht gegenüber dem Prüfer der Anspruch, dass dieser die begehrte Prüfung durchführt und ein fachlich begründetes Prüfergebnis abliefert. Einen Anspruch auf ein bestimmtes, gewünschtes Prüfergebnis besteht nicht.

Der Betreiber darf der befähigten Person keine Weisungen geben.
Der Prüfer als befähigte Person ist weisungsfrei. (Bildquelle: LSOphoto/iStock/Getty Images Plus

Formulierung eines Prüfauftrags

Nun sollte der befähigten Person ein eindeutiger Prüfauftrag mit abzuprüfendem Normstand vorgegeben werden. Gerade Verträge funktionieren primär nach dem WYSIWYG-Prinzip (What you say is what you get - Was du sagst, ist was du bekommst). Ein WYMIWYG (What you mean is what you get - Was du meinst, ist was du bekommst) gibt es im Wege der Auslegung nur, wenn beide Parteien dasselbe verstanden haben oder hätten verstehen müssen.

Die Vergabe einer Prüfung nach DGUV Vorschrift 3, Betriebssicherheitsverordnung oder Arbeitsstättenverordnung ist insoweit zweckfrei, weil diese nicht konkret genug auf die Prüfgrundlage eingehen und es dem potenziellen Prüfer überlassen, was er wie prüft.

Will man also die Prüfung der elektrischen Anlage mit einem verwertbaren Ergebnis vergeben, so könnte folgende Auftragsformulierung passen:

„Prüfe meine elektrische Anlage nach DIN VDE 0105-100 Kap. 5.3 in Verbindung mit der aktuellsten Version der Errichtungsnormen durch Elektrofachkräfte und stelle die Abweichungen des vorgefundenen Zustands zu den Errichtungsnormen im Prüfbericht dar. Lege mir einen Nachweis vor, dass die prüfenden Elektrofachkräfte befähigte Personen im Sinne des § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit TRBS 1203 Kap. 3.3 sind. Gib im Ergebnis der Prüfung eine Aussage zu sicherheitstechnischen Bedenken hinsichtlich des Weiterbetriebs ab.“

Der Arbeitgeber/Unternehmer/Betreiber muss Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung oder DGUV Vorschrift 3 nachweisen. Er muss sich hierzu eines Prüfers bedienen, der unter Anwendung geeigneter Prüfgrundlagen dieses Ergebnis erreicht.

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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Kommentare

Kommentar von Steffen Neumann |

Danke für diesen Artikel! Dass der Prüfer nicht berechtigt ist, "durchgefallene" Anlagen bzw. Betriebsmittel außer Betrieb zu nehmen, war mir neu. Das entlastet den Prüfer trotz Weisungsfreiheit ja erheblich, wenn für die Konsequenzen aus dem Prüfergebnis der Betreiber verantwortlich ist.

Kommentar von Denis Kirsten |

Ich (EFK) habe es leider in der Praxis häufiger erlebt, das externe Prüffirmen bzw. deren Mitarbeiter (oft EuP's) Geräte als "defekt" erklären, weil sie sich der Beschaltung mit Sicherheitseinrichtungen nicht bewusst sind. Beste Beispiele sind hier Aktenvernichter ohne Korb und Heizlüfter, die mit Fußschaltern gegen Umkippen abgesichert sind.

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