Aufrechterhaltung der Qualifikation einer Elektrofachkraft (EFK)

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Die EFK muss die Vorschriften kennen und die daraus folgenden Maßnahmen anwenden können.
Die EFK muss die Vorschriften kennen und die daraus folgenden Maßnahmen anwenden können. (Bildquelle: kadmy/iStock/Getty Images)

Status „Elektrofachkraft“

Ein ausgebildeter Elektroniker für Betriebstechnik kann zum einen in der Reparatur von Produktionsmaschinen und zum anderen ebenso in der Installation und Instandhaltung von Blitzschutzanlagen o.Ä. eingesetzt werden. Bei der Elektrofachkraft ist es da anders aus:

DIN VDE 1000-10:2009-01

3.2 Elektrofachkraft

Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Anmerkung zu 5.2:

[…] Die Qualifikation einer Elektrofachkraft kann auch erlöschen, wenn eine Person längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war, weil durch Fortschritte in der Technik sowie neue Vorschriften und Normen die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen dann nicht mehr vorliegen. […]

Um also der Verpflichtung als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) im Unternehmen zur Personalauswahl gerecht zu werden, ist es erforderlich, die Anforderungen und die Qualifikation der Elektrofachkräfte regelmäßig zu hinterfragen.

Kenntnisse der einschlägigen Normen sind notwendig

Eine der wesentlichen Qualifikationen einer Elektrofachkraft ist die Kenntnis der einschlägigen Normen. Hierzu gehören neben dem VDE-Vorschriftenwerk auch die für den jeweiligen Bereich gültigen Gesetze und Verordnungen sowohl des Europarechts als auch des nationalen Rechts. Diese Kenntnis ist unbedingt erforderlich, um die Sicherheit einer elektrischen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage, bewerten zu können.

Zu nennen sind hier insbesondere folgende Vorschriften (die genannten Angaben haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
  • VDE-Vorschriften der Gruppen 0 und 1 (falls zutreffend)
  • Prüfverordnung (PrüfVO) des jeweiligen Bundeslands
  • Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Checkliste zur Überprüfung der Qualifikation einer Elektrofachkraft
Checkliste zur Überprüfung der Qualifikation einer Elektrofachkraft (Auszug)

Die Elektrofachkraft im Unternehmen muss hierbei nicht nur die Inhalte der Vorschriften kennen, sondern auch die hieraus folgenden Maßnahmen zur Anwendung bringen. Hierbei sind insbesondere Prüfmaßnahmen, die Messungen miteinschließen, zu nennen. Als befähigte Person zum Prüfen elektrischer Anlagen muss sie gemäß TRBS 1203 Abschn. 2 neben einer Berufsausbildung und Berufserfahrung eine zeitnahe berufliche Tätigkeit ausüben. Dies umfasst im Sinne von § 2 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands sowie eine angemessene Weiterbildung.

TRBS 1203

2.4 Zeitnahe berufliche Tätigkeit

[…] (2) Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendun  des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere den Istzustand ermitteln, den Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen sowie die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann.

Technische Entwicklungen fordern regelmäßige Weiterbildung

Hat die Elektrofachkraft einmal die Qualifikation erlangt und ist ordentlich als solche bestellt, so muss sie sich regelmäßig weiterbilden und auf neue Herausforderungen einstellen. Technische Anlagen entwickeln sich schnell weiter und erfordern immer neue Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit. Als Folge dessen wird das Vorschriftenwerk ebenfalls regelmäßig angepasst und erweitert.

Der Unternehmer trägt die Gesamtverantwortung

Die Verantwortung zur Sicherstellung der Qualifikation zur Elektrofachkraft trägt hierbei nicht ausschließlich die Elektrofachkraft selbst, sondern in erster Linie der Unternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung.

In dieser Gesamtverantwortung ist er entweder selbst eine verantwortliche Elektrofachkraft im Unternehmen oder er hat diese Verantwortung gemäß § 831 Abs. 1 BGB nach gründlicher Prüfung der Voraussetzungen zur Verrichtung bestellt. Somit sind regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen, z.B. Schulungen, innerhalb des jeweiligen Aufgabengebiets der Elektrofachkraft zur Aufrechterhaltung dieser Voraussetzungen unabdingbar. Zusätzlich sollte die verantwortliche Elektrofachkraft bei der Einführung neuer Technologien grundsätzlich eingebunden werden. Bei ordentlicher Einbindung in die Organisationsstruktur hat diese die Aufgabe, die Qualifikation der Elektrofachkräfte durch das Zurverfügungstellen von wesentlichen Informationen und die Organisation von erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen sicherzustellen.

  • Autor:

    B. Eng., MBA Jörg Belzer

    Leiter der technischen Abteilung des Logistikzentrums einer Handelskette

    Belzer, Joerg

    Jörg Belzer leitet heute die technische Abteilung eines Logistikzentrums einer großen Handelskette.

    Er absolvierte eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker und war anschließend mehrere Jahre in der elektrotechnischen Instandhaltung tätig. Nach dem anschließenden nebenberuflichen Ingenieurstudium konnte er die gesamttechnische Leitung des Unternehmens übernehmen.

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