Jugendarbeitsschutz: Diese Sonderregeln solltest du kennen

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist etwas anderes als das Jugendschutzgesetz.
Die meisten Auszubildenden fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (Bildquelle: jörn buchheim/stock.adobe.com)

Wusstest Du, dass es ein Gesetz gibt, das speziell dafür erlassen wurde, um dich während deiner Ausbildung zu schützen? Es ist das „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“, kurz Jugendarbeitsschutzgesetz oder noch kürzer als JArbSchG bekannt.

Verwechsle das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG), von dem du wahrscheinlich schon gehört hast. Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Es verlangt z. B., dass Kinder unter 16 nicht allein in einen Club dürfen oder dass Filme eine Altersfreigabe haben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz dagegen regelt Aspekte, die Jugendliche in Beruf und Ausbildung betreffen.

Mit 15, 16 oder 17 giltst du als Jugendlicher

Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat zum Ziel, Jugendliche im Beruf und während der Ausbildung zu schützen.
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Gesetzlich gilt als Jugendlicher jeder, der mindestens 15 Jahre alt, aber noch keine 18 ist. Damit fallen die meisten Auszubildenden unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Wie der Name schon sagt, soll es die Jugendlichen in Beruf und Ausbildung schützen.

Dazu enthält das Gesetz eine Reihe von Sonderregelungen. Diese gehen über die Vorschriften hinaus, die für alle Mitarbeiter gelten. Die wichtigsten Sonderregeln findest du in der Tabelle.

 

Jugendarbeitsschutzgesetz: Die wichtigsten Bestimmungen
Arbeitszeiten Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten. Diese Arbeitszeit sollte zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends liegen. Pro Woche dürfen nicht mehr als 40 Stunden zusammenkommen.
Pausen Ab 4,5 Stunden Arbeit muss es eine Pause von mindestens einer halben Stunde geben. Ab 6 Stunden Arbeit muss die Pause mindestens 60 Minuten lang sein.
Freizeit Nach Feierabend müssen Jugendliche mindestens 12 Stunden am Stück frei haben bis zum nächsten Arbeitsbeginn.
Urlaub Je nach Alter stehen dir als Jugendlicher zwischen 25 und 30 Tagen Urlaub zu. Gezählt werden dabei nur Werktage, also von Montag bis Samstag. Den Sonntag musst Du hier nicht mitrechnen.
Wochenende An Samstagen und Sonntagen darf ein Arbeitgeber Jugendliche nicht einsetzen. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch an Feiertagen.

Ausnahmen für bestimmte Branchen

Bei einigen diese Vorschriften gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen. Zum Beispiel darf die Arbeit für Jugendliche in der Ausbildung zum Bäcker schon um 4 Uhr beginnen. Ausnahmen zur Wochenendarbeit gelten für Betriebe, in denen üblicherweise auch am Wochenende oder sogar rund um die Uhr gearbeitet werden muss: wie z. B. in einem Krankenhaus, in der Landwirtschaft oder der Gastronomie.

Bei einer Ausbildung in einem Elektroberuf dürften solche Ausnahmen jedoch eher selten vorkommen. Das heißt, ohne besonderen Grund – wie etwa eine unaufschiebbare Tätigkeit in einem Notfall – hast du samstags, sonntags und an Feiertagen grundsätzlich frei.

Zu diesen Arbeiten dürfen Jugendliche nicht eingeteilt werden

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche für bestimmte Arbeiten nicht eingesetzt werden.
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Einige Arbeiten bzw. Arbeitsbedingungen gelten als besonders gefährlich. Hier ist die Unfallgefahr größer oder es bestehen Risiken für die Gesundheit. Daher hat der Gesetzgeber im Jugendarbeitsschutzgesetz den Arbeitgebern verboten, Jugendliche bei solchen Tätigkeiten einzusetzen. Unter das Verbot fallen z. B. diese Arbeiten:

  • bei großer Hitze
  • bei großer Kälte
  • bei starker Nässe
  • bei Lärm oder bei Erschütterungen
  • bei gefährlicher Strahlung
  • mit Gefahrstoffen oder Biostoffen (Bakterien, Viren, Krankheitserreger)
  • im Akkord

Auch bei diesen Verboten gibt es Ausnahmeregelungen, denn sonst dürfte man einige Ausbildungen erst beginnen, wenn man volljährig ist. Ein Auszubildender zum Chemielaboranten z. B. wird um das Arbeiten mit Gefahrstoffen nicht herumkommen.

Daher gilt: Ist eine (normalerweise verbotene) Tätigkeit für die Ausbildung notwendig und erfolgt das Arbeiten unter Aufsicht, dann kann diese Tätigkeit auf für einen Jugendlichen erlaubt sein.

Berufsschulunterricht geht vor

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt weitere Aspekte deiner Ausbildung, wie die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen oder Regelungen zum Besuch der Berufsschule.

Wichtig für dich ist:

  • Berufsschulunterricht geht vor. Dein Chef muss dich zum Besuch der Berufsschule freistellen, auch wenn im Betrieb gerade viel zu tun ist.
  • Hat dein Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, musst du auch nach Schulende nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
  • Die Arbeitszeit, die durch den Berufsschulunterricht ausgefallen ist, musst du nicht nacharbeiten. Sie darf dir auch nicht vom Lohn oder Gehalt abgezogen werden.
  • Am Tag vor einer schriftlichen Abschlussprüfung muss dein Chef dir frei geben. Dieser Tag sowie der Prüfungstag selbst zählen als volle Arbeitstage.

Hinweis zum Jugendarbeitsschutzgesetz

Wenn Du dich noch detaillierter zu den Regelungen zu deinem Schutz während der Ausbildung informieren willst, kannst du das Gesetz im Wortlaut auf dem Portal www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/ nachlesen.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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