Deine Pflichten als Beschäftigter: Unterstützungspflicht
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- Azubis unter Strom – Fachbeiträge

Nicht nur der Unternehmer und die bestellten verantwortlichen Personen im Betrieb haben hinsichtlich des Arbeitsschutzes Pflichten. Auch du als Auszubildender hast nach deinen Möglichkeiten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen.
Bei der Vermeidung von Gefährdungen der eigenen Person und Dritter sind folgende Faktoren relevant:
- körperliche und geistige Fitness bei der Arbeit: Kranke oder zeitlich handlungsgeschwächte (z.B. durch Alkohol) Arbeitnehmer können für sich selbst wie für andere eine Gefahr darstellen.
- auftragsgemäßes Handeln: keine Handlung ohne Genehmigung bzw. Erlaubnis, ohne ausreichende Fachkunde, Betriebsanweisung und/oder Unterweisung
- bestimmungsgemäßes Benutzen der Einrichtungen, Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsstoffe
- Schaffung und Gewährleistung der Schutzvorkehrungen für Dritte und Sachwerte (sichere und stabile Abdeckung, sachgerechte Absperrung usw.)
- ggf. Dokumentation der Arbeit
Darauf solltest du achten:

- Dein Arbeitsplatz ist so einzurichten bzw. so zu verlassen, dass niemand aufgrund „Unwissenheit der örtlichen Umgebung und der Gefährdungen“ gefährdet wird (Verkehrssicherungspflicht).
- Unterstütze alle Arbeitsschutzmaßnahmen. Anweisungen des Arbeitgebers zum Zweck des Arbeitsschutzes sind zu befolgen.
- Sicherheitswidrige Weisungen, die den Arbeitsschutzbestimmungen offensichtlich zuwiderlaufen, dürfen nicht befolgt werden. Das Gleiche gilt für Weisungen, die unbegründet und deren Nutz- sowie Sinnlosigkeit erkennbar sind (auch Schutz vor Schikanen).
- Treten bei dir Zweifel auf, ob eine Weisung mit den Arbeitsschutzbestimmungen vereinbar ist, verlange weitere Erläuterungen und Auskünfte, zunächst beim Vorgesetzten, ggf. auch bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Dies gilt auch, wenn der Verdacht besteht, dass Beschäftigte oder auch Vorgesetzte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln oder auch durch die Einnahme von Medikamenten die Sicherheit Dritter beeinträchtigen.
- Musst du Medikamente einnehmen, die u.a. die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, so musst du, soweit notwendig, den Arbeitgeber über die Einschränkung deiner Arbeitsleistung informieren.
Besondere Unterstützungspflicht
Erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie Gefährdungen durch Defekte an Schutzvorrichtungen und -systemen sind entweder sofort zu beseitigen oder dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. „Unverzüglich“ oder „sofort“ meint „ohne schuldhaftes Zögern“. Das heißt, der Mangel – wenn er nicht aus eigener Kraft und ohne eigene Gefährdung zu beseitigen ist – ist sofort und ohne Verzögerung telefonisch oder auf sonstigem direktem Weg dem jeweils zuständigen Vorgesetzten zu melden.
Die festgestellten Gefahren sind zunächst dem Vorgesetzten zu melden, im Einzelfall auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten.
Mögliche Gefahren
Erhebliche Gefahren können sein:

- Arbeitsverfahren oder -abläufe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet oder geregelt sind
- gefährliche biologische oder chemische Stoffe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind bzw. bei denen unklar ist, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind
- defekte oder beschädigte Teile einer (Elektro-)Anlage
- fehlende, beschädigte oder defekte Schutzeinrichtungen
- unbekannte Kabelenden, ausgeflossene oder verschüttete Arbeitsstoffe, die unbekannt sind und nicht beseitigt wurden
- verstellte Rettungswege und Notausgänge
Wer darf einen Mangel beseitigen?
Wird ein Mangel festgestellt, so ist dieser unverzüglich zu beseitigen.
Eine notwendige Befähigung setzt voraus, dass der Beschäftigte
- körperlich und geistig geeignet ist (ggf. über 18 Jahre alt),
- in der Lage ist, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen (entsprechend seiner Ausbildung, ggf. nach der Unterweisung), und
- die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einhalten kann.
Kann der Beschäftigte eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllen, ist dieser Mangel unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
Die Weiternutzung von elektrischen Betriebsmitteln muss durch wirksame Maßnahmen gegen das Wiedereinschalten verhindert werden. Gegebenenfalls sind auch Maßnahmen zu treffen, die die Gefährdung Dritter ausschließen.
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