Betriebsanweisungen − Anweisungen zum unfallfreien Arbeiten
Betriebsanweisungen zu erstellen, gehört im Arbeitsschutzrecht zu den grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers. Neben Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen gelten sie – meist in Form von Aushängen – als zentrale Bausteine in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Egal, ob es um das Benutzen eines Elektrogeräts oder das Heben von Lasten, um das Arbeiten mit Chemikalien oder unter Spannung geht – der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Gefährdungen ermittelt und bewertet werden. Auf dieser Basis werden dann – und in dieser Reihenfolge – technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen abgeleitet und müssen den Beschäftigten unterwiesen werden.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln in kompakter Form
Nun könnte man meinen, damit sei in Sachen Arbeitsschutz alles erledigt – und wer trotzdem unsicher ist, solle bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nachfragen oder bei seiner Berufsgenossenschaft anrufen. Dies ist in der Praxis wenig realistisch, dafür gibt es Betriebsanweisungen. Sie halten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest, und zwar
- in Kurzform (d.h. fokussiert auf die wichtigsten Vorgaben),
- vor Ort (d.h. dort, wo die Maßnahmen umgesetzt werden sollen),
- jederzeit offen sichtbar (d.h., ohne dass betroffene Mitarbeiter sich erst an ihren Vorgesetzten, die Sifa oder die Elektrofachkraft wenden müssten).
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