Wer ist für die Prüfung elektrischer Anlagen in Mietobjekten verantwortlich?
Elektrische Anlagen unterliegen einer regelmäßigen Prüfpflicht. In Unternehmen sind die Zuständigkeiten diesbezüglich in der Regel klar definiert. Doch wie ist das in Mietobjekten? Wer ist hier für die regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen verantwortlich – Mieter oder Eigentümer?
Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes verpflichtet Eigentum und soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Also darf im Umkehrschluss niemand dadurch geschädigt werden. Das juristische Gefüge zwischen Mieter und Vermieter/Eigentümer wird grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Aus den §§ 535, 536 BGB folgt die gesetzliche Pflicht des Vermieters/Eigentümers, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (siehe auch Leitsatz zu OLG Saarbrücken, Az. 4 U 109/92). Nach § 538 BGB kann der Vermieter/Eigentümer Veränderungen oder Verschlechterungen (durch Abnutzung) der Mietsache (hier: der elektrischen Anlage) bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht dem Mieter anlasten.
Des Weiteren gilt auch für Vermietungen die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dort heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
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