Wann ist die Veränderung wesentlich?

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Wann ist die Veränderung wesentlich?
(Bildquelle: Smirnov Vasily/iStock/Getty Images)

Wer Veränderungen an Maschinen und Anlagen vornimmt, muss selbst prüfen, ob diese wesentlich sind. Zur Unterstützung bei der Feststellung, ob es sich um wesentliche Veränderungen handelt oder nicht, hilft das Entscheidungsdiagramm.

Entscheidungsdiagramm für Änderungen an Maschinen
Entscheidungsdiagramm für Änderungen an Maschinen

Hinweise

Für die Beantwortung der Fragen aus dem Entscheidungsdiagramm sind immer weitergehende Fachkenntnisse erforderlich und es wird vorausgesetzt, dass das Diagramm von Experten mit entsprechenden Detailkenntnissen angewandt wird.

Mit dem Entscheidungsdiagramm ist es keinesfalls möglich, vorhandene Sicherheitsdefizite an einer Maschine aufzudecken.

1. Vor beabsichtigter Veränderung prüfen

Wurden mehrere Änderungen an einer Maschine vorgenommen, müssen diese in einer jeweiligen Einzelbetrachtung mithilfe des Diagramms analysiert und bewertet werden.

2. Werden Leistungsdaten bzw. die bestimmungsmäßige Verwendung geändert oder werden Baugruppen hinzugefügt bzw. verändert?

Leistungsdaten sind z.B.:

  • Antriebsleistung
  • elektrische Spannungen
  • Drücke in pneumatischen bzw. hydraulischen Systemen
  • Volumenströme
  • Antriebsgeschwindigkeiten
  • Drehzahlen
  • Vorschubgeschwindigkeiten
  • Kräfte, Antriebsmomente

Die bestimmungsgemäße Verwendung beschreibt in erster Linie den Zweck der Maschine und muss vom Hersteller in der Bedienungsanleitung beschrieben werden.

Unter dem Hinzufügen von Bauteilen versteht man den Einbau zusätzlicher Einrichtungen, die bisher nicht vorhanden waren.

3. Werden sicherheitsbezogene Maschinen- bzw. Steuerungsteile ausgetauscht?

Hier müssen Änderungen abgearbeitet werden, die sich auf Komponenten beziehen, deren Ausfall an der betrachteten Maschine Gefährdungen hervorrufen kann. Dazu gehören z.B.:

  • Austausch von Teilen der elektrischen Steuerung
  • Austausch von Teilen der hydraulischen/pneumatischen Steuerung
  • Wechseln von mechanischen Komponenten
  • Änderungen in der Antriebstechnologie

4. Entsteht konzeptionsbedingt ein vermindertes Sicherheitsverhalten?

Wenn ausgetauschte Teile schlechtere sicherheitstechnische Eigenschaften als die Originalteile aufweisen und dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Gefährdungserhöhungen hervorgerufen werden, muss der Austausch von Maschinen- oder Steuerungsteilen näher analysiert werden. Der Austausch von Verschleißteilen durch neuwertige Bauteile mit denselben Eigenschaften ist als unkritisch zu betrachten.

5. Werden Schutzeinrichtungen verändert bzw. gewechselt?

Schutzeinrichtungen werden beispielsweise zur Erhöhung der Produktivität oder beim Wechsel von Ein- auf Zweipersonenbedienung gewechselt. Grundsätzlich sollten nur die Folge dieser Änderung und deren Schutzwirkung betrachtet werden.

6. Ist die Schutzwirkung prinzipiell verringert oder ist die geänderte Schutzeinrichtung nicht angemessen?

Ein Wechsel von Schutzeinrichtungen ist immer genauer zu betrachten, wenn von einer höherwertigen Schutzeinrichtung zu einer mit geringerer Schutzwirkung gewechselt wird.

Eine Schutzeinrichtung gilt als nicht „angemessen“, wenn

  • ein hoher Anreiz zur Manipulation der Schutzeinrichtung besteht oder
  • sie keine ausreichende Schutzwirkung entfaltet

7. Erhöht sich das Gefährdungsrisiko bzw. entstehen neue Risiken?

Diese zentrale Frage ist ein Punkt, der immer im Zusammenhang mit den vorherigen Fragen erläutert werden muss.

„Neue Gefährdung oder Risikoerhöhung“ in Verbindung mit „Leistungsdaten geändert“: Gehen mit der Veränderung von Leistungsdaten zusätzliche Gefährdungen oder eine Risikoerhöhung einher?

„Neue Gefährdung oder Risikoerhöhung“ in Verbindung mit „bestimmungsgemäße Verwendung geändert“: Die bestimmungsgemäße Verwendung wird durch die eingesetzten Materialien, die Arbeitsverfahren und die Umgebungsbedingungen, unter denen die Maschine betrieben werden darf, bestimmt.

„Neue Gefährdung oder Risikoerhöhung“ in Verbindung mit „Baugruppen hinzugefügt“: Resultieren hieraus zusätzliche Gefährdungen oder werden Risikoerhöhungen durch den Anbau verursacht? Noch zu installierende oder bereits vorhandene Schutzeinrichtungen müssen bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben.

„Neue Gefährdung oder Risikoerhöhung“ in Verbindung mit „Verändern oder Wechseln von Schutzeinrichtungen“: Wird von einer höherwertigen zu einer minderwertigeren Schutzeinrichtung gewechselt, muss geprüft werden, ob eine zusätzliche Gefährdung vorliegt.

8. Ist das Schutzkonzept im Hinblick auf die Risiken noch angemessen und sind die vorhandenen Schutzeinrichtungen ausreichend und wirksam?

Schutzkonzept noch angemessen?

Werden Änderungen an Maschinen durchgeführt, kann das vorhandene Schutzkonzept nicht mehr angemessen sein. Dies ist z.B. unter folgenden Gegebenheiten der Fall:

  • Durch den Einbau zusätzlicher Komponenten ergeben sich nicht einsehbare hintertretbare Bereiche. In so einem Fall müssen zusätzliche Schutzeinrichtungen in Form von Aufenthaltsüberwachungen, Anlaufwarnungen oder auch Quittiersystemen vorgesehen werden.
  • Durch die Änderung und den Einbau weiterer Funktionen kann die Maschine nicht mehr im Stillstand eingerichtet werden. Hier kann beispielsweise ein Betriebswahlschalter in Verbindung mit einem Tippbetrieb eingesetzt werden.

Vorhandene Schutzeinrichtung ausreichend?

Können die vorhandenen Schutzeinrichtungen gegen die neuen Gefährdungen in ausreichender Weise sichern, ohne dass sie eine Änderung erfahren und ohne dass ein Sicherheitsverlust vorliegt?

Schutzeinrichtungen noch voll wirksam?

Ist die vorhandene wirksame Schutzeinrichtung in Bezug auf eine Erhöhung bereits bestehender Gefährdungen ausreichend?

9. Kann mehr Sicherheit vollständig und angemessen durch zusätzliche fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen erreicht werden?

Durch den Einbau einer fest angebrachten trennenden Schutzeinrichtung kann gegen eine zusätzliche Gefährdung angemessen abgesichert werden. Hierbei handelt es sich um keine wesentliche Änderung. Unter „angemessen“ versteht man seltene Eingriffe in den Gefahrenbereich, wobei „selten“ in der Größenordnung von ca. einmal pro Schicht oder weniger verstanden wird.

10. Sind irreversible Verletzungen möglich?

Können durch die neuen Gefährdungen irreversible Verletzungen hervorgerufen werden? Vorhandene Schutzeinrichtungen bleiben bei dieser Bewertung unberücksichtigt, da es hier nur um die prinzipielle Abschätzung der Verletzungsschwere geht.

Bei einer Erhöhung bestehender Risiken (z.B. durch Erhöhung von Leistungsdaten) muss geprüft werden, ob die erhöhten Risiken irreversible Verletzungen hervorrufen können.

11. Ist die Unfallwahrscheinlichkeit gestiegen?

Die Unfallwahrscheinlichkeit ist als hoch einzustufen, wenn folgende Parameter gegeben sind:

  • Die Häufigkeit der Eingriffe in den neuen Gefahrenbereich im Takt der Maschine ist hoch (mehrmals pro Stunde).
  • Die Möglichkeit der Gefahrenabwendung ist sehr gering (Geschwindigkeit der Bewegung > 100 mm/s oder außerhalb des Blickfelds oder plötzlich auftretendes Ereignis).

Vorhandene Schutzeinrichtungen bleiben bei dieser Bewertung unberücksichtigt.

12. Sind zusätzlich angebrachte bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung angemessen und wirksam?

Wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte (z.B. zu starke Behinderung der Beobachtung von Produktionsparametern) gegen den Einsatz der Schutzeinrichtung sprechen, ist eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung als angemessen anzusehen.

Tipp

Alle Veränderungen, die zur Erhöhung der Sicherheit oder zur Verbesserung der Ergonomie vorgenommen werden, sind keine wesentlichen Änderungen.

Anwendung des Entscheidungsdiagramms auf Gesamtanlagen

Das Entscheidungsdiagramm kann auf eine „Gesamtheit von Maschinen“ angewandt werden. Hierbei ist es zulässig, die Gesamtanlage in Teilmaschinen gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie zu unterteilen und das Ergebnis des Diagramms auf die betrachtete Teilmaschine anzuwenden. Es ist jedoch immer zu überprüfen, ob sicherheitstechnische Änderungen der Teilmaschinen Auswirkungen auf andere Teilmaschinen der Gesamtanlage haben. In diesem Fall müssen Bewertungen an den anderen Teilmaschinen vorgenommen werden.

  • Autor:

    Udo Mathiae

    Leiter für elektrische Instandhaltung

    Udo Mathiae

    Udo Mathiae ist Leiter für elektrische Instandhaltung bei einem internationalen Elektrotechnik-Unternehmen (Glasfaserproduktion) in Augsburg.

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Kommentare

Kommentar von Andreas S. |

Hallo,

ich habe ein technische Frage:

Ist ein Eingriff in den Sicherheitskreis einer Maschine eine wesentliche Änderung, wenn diese dadurch sicherer wird?
Laut diesem Diagramm ist das ja nicht der Fall.

Hintergrund:
Eine alte Maschine soll mit zusätzlichen Sicherheitslichtschranken aufgerüstet und somit sicherer werden. Nun spalten sich die Geister, ob eine neue Konformitätsbewertung nötig ist, weil ein Eingriff in den Sicherheitskreis besteht.
Meiner Meinung nach ist das keine wesentliche Änderung.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Andreas S.

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