Wiederkehrende Prüfungen: Änderung der DIN VDE 0105-100/A1:2017-06 seit Oktober 2020

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Seit dem 1. Oktober 2020 gilt die berichtigte Version der DIN VDE 0105-100/A1.
Seit dem 1. Oktober 2020 gilt die berichtigte Version der DIN VDE 0105-100/A1. (AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus)

Die seit 2017 geltende DIN VDE 0105-100 bildet die Grundlage für die wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen. Am 01.10.2020 ist eine berichtigte Version der Norm in Kraft getreten. Bei Berichtigungen von Normen gibt es keine Übergangsfrist. Die Berichtigung gilt hier seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, da bei wesentlichen und gravierenden Fehlern in einer Norm die Korrektur unmittelbar greifen muss.

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Hinweis

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Norm DIN VDE 0105-100:2017-06 aushängen müssen, darf seit 01.10.2020 nur die berichtigte Fassung verwendet werden.

Für die Berichtigung ist das nationale Arbeitsgremium K 224 „Betrieb elektrischer Anlagen“ der DKE verantwortlich.

Die Berichtigungen im Einzelnen

Laut K 224 sind bei der DIN VDE 0105-100/A1:2017-06 folgende Korrekturen vorzunehmen:

In Abschnitt 5.3.3.101 „Wiederkehrende Prüfungen“ wurde der Unterabschnitt 5.3.3.101.0.2 geändert. Dieser Abschnitt lautete bisher:

„Die wiederkehrende Prüfung muss möglichst ohne Demontage oder soweit erforderlich mit Teildemontage durchgeführt werden, unter Anwendung der Abschnitte 5.3.3.101.1 bis 5.3.3.101.4, ergänzt durch geeignete Erprobungen und Messungen nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600), Abschnitt 6.4, um Folgendes zu erreichen:

a) Sicherheit von Personen und Nutztieren vor den Wirkungen des elektrischen Schlags und vor Verbrennungen,

b) Schutz gegen Sachschäden durch Brand und Wärme, die durch Fehler in der elektrischen Anlage entstehen,

c) Bestätigung, dass die nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) geforderten Bemessungen und Einstellungen, z.B. der Abschaltzeiten, der Schutzeinrichtungen eingehalten sind,

d) Bestätigung der Bemessung und Einstellung von Überwachungseinrichtungen, z.B. Differenzstrom-Überwachungsgeräte (RCMs), Isolationsüberwachungseinrichtungen (IMDs),

e) Bestätigung, dass die Sicherheit der Anlage nicht durch etwaige Beschädigungen oder Verschleiß beeinträchtigt ist,

f) Erkennen von Abweichungen zu den Anforderungen der relevanten Teile der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) und von Fehlern in der Anlage, aus denen sich eine Gefahr ergeben kann.“

1. In Aufzählungspunkt d) ist als drittes Wort „einwandfreien“ hinzugefügt worden. Der Aufzählungspunkt lautet jetzt wie folgt:

„d) Bestätigung der einwandfreien Bemessung und Einstellung von Überwachungseinrichtungen, z.B. Differenzstrom-Überwachungsgeräte (RCMs), Isolationsüberwachungseinrichtungen (IMDs),“

2. Nach Aufzählungspunkt f) wurden die Aufzählungspunkte g) und h) neu aufgenommen:

„g) Bestätigung der korrekten Auslegung und Einstellung der Schutzeinrichtungen“

und

„h) Bestätigung der korrekten Leistung und Einstellung der Überwachungseinrichtungen.“

3. Am Ende von 5.3.3.101.0.2 wurde in der Anmerkung 2 das Wort „erfolgen“ hinzugefügt. Die Anmerkung 2 lautet seit Oktober 2020:

„Die Prüfung der Einhaltung der Abschaltzeiten für den Schutz durch automatische Abschaltung im Fehlerfall nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) sollte in Stromkreisen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), wenn technisch möglich, mit einem Prüfstrom, der dem 5-fachen Bemessungsdifferenzstrom der jeweiligen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) entspricht, erfolgen.“

4. Eine weitere Berichtigung wurde in Abschnitt 5.3.3.101.0.4 vorgenommen.

Am Ende des Absatzes wurde der Satz „Geeignete Nachweise müssen zur Verfügung gehalten werden.“ angefügt. Dieser Absatz lautet seit Oktober 2020:

„Für elektrische Anlagen, die im normalen Betrieb einem wirksamen Managementsystem zur vorbeugenden Instandhaltung unterliegen, können die wiederkehrenden Prüfungen ersetzt werden durch ein angemessenes System aus einer ständigen Überwachung verbunden mit einer kontinuierlichen Instandhaltung durch Elektrofachkräfte. Geeignete Nachweise müssen zur Verfügung gehalten werden.“

Fazit zu den Änderungen

Gerade die Berichtigung der fehlenden Nachweisverpflichtung für den erleichternden Einsatz von Managementsystemen zur vorbeugenden Instandhaltung war u.E. mehr als überfällig. Derartige Nachweise wurden nämlich von der unmittelbar geltenden DGUV Vorschrift 3 immer schon verlangt. Die DGUV Vorschrift 3 verlangte also als staatlich zwingendes Unfallversicherungsrecht mehr, als es der „Stand der Technik“ in Form der DIN VDE 0105-100:2017-06 verlangte. Trotzdem haben sich Elektropraktiker nicht immer an diese Vorgabe gehalten. Jetzt ist es ganz klar – dokumentierte Nachweise sind Pflicht!

Downloadtipps der Redaktion

E-Book: Prüfprotokolle für die Elektrofachkraft

Hier gelangen Sie zum Download.

Checkliste für die Sichtprüfung

Hier gelangen Sie zum Download.

Arbeitsanweisung „Niederspannungsanlagen – AuS nach VDE 0105-100“

Hier gelangen Sie zum Download.

 

  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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