Repaircafés – private Elektrogeräte-Reparatur und Nachbarschaftshilfe

0/5 Sterne (0 Stimmen)
Wer haftet bei Reparaturen im Repaircafé?
Wer haftet bei Reparaturen im Repaircafé? © LightFieldStudios/iStock/Getty Images Plus

Repaircafés leben von freiwilliger Nachbarschaftshilfe – doch rechtlich ist nicht alles so unkompliziert. Welche Haftungsrisiken entstehen bei Elektroreparaturen, was gilt als Gefälligkeit und wo wird es für Helfer kritisch? Unser Experte zeigt die wichtigsten Fallstricke und erklärt, worauf zu achten ist.

Frage aus der Praxis

Wer haftet eigentlich für Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Geräten in den Reparaturcafés? Gut gemeinte, aber gefährdende Tätigkeiten an defekten Elektroartikeln.

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Dann empfehlen wir Ihnen elektrofachkraft.de – Das Magazin:

  • Download-Flat
  • spannende Expertenbeiträge.

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

Antwort des Experten

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

Die üblicherweise einschlägigen Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) greifen hier nicht, da es sich nicht um gewerbliche Tätigkeiten handelt, für die ein Arbeitgeber/Unternehmer verantwortlich zeichnet. Die DIN-VDE-Vorschriften allein begründen keine Sorgfaltspflichten, sondern konkretisieren diese nur näher.

Repaircafés dürften vollständig im privaten Bereich als Nachbarschaftshilfe ablaufen. Der Grundsatz der Privatautonomie unserer Rechtsordnung ermöglicht jedem, seine Rechtsbeziehungen nach eigenem Gusto zu gestalten, solange er mit verbindlichen Gesetzesregelungen nicht in Konflikt gerät. Eine der Privatautonomie gesetzte Grenze ist das sog. „Neminem-laedere-Gebot“, das Schädigungsverbot.

Möglicherweise fehlender Rechtsbindungswille

Zur Begründung von (Hauptleistungs-)Pflichten bedarf es nach allgemeiner Auffassung eines Rechtsbindungswillens. Die Parteien müssen sich insoweit einig sein, dass entsprechende Verträge durch Angebot und Annahme entstehen. Gerade dieser Rechtsbindungswille dürfte in den Repaircafés fehlen. Die Rechtsordnung gesteht nämlich tatsächlichen Gefälligkeitsverhältnissen zu, dass eben keine solchen vertraglichen Pflichten entstehen. Diese Gefälligkeitsverhältnisse sind von den im BGB geregelten Gefälligkeitsverträgen – und zwar von denen, deren Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht – abzugrenzen. Zu den Gefälligkeitsverträgen gehören beispielsweise die Leihe, der Auftrag, die unentgeltliche Verwahrung oder (atypisch) das unentgeltliche Darlehen. Gefälligkeitsverträge begründen durchaus schuldrechtliche Pflichten, mindestens aber Rücksichtnahmepflichten auf die Interessen des anderen gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Auf die dogmatischen Unterschiede kann im gebotenen Rahmen nicht eingegangen werden. Würde kein tatsächliches Gefälligkeitsverhältnis vorliegen, so wäre das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB anzuwenden.

Bei Gefälligkeiten des alltäglichen Lebens ist dem Gefälligen jedenfalls meist nicht zuzumuten, sich Gedanken über Leistungsstörungen (also über das Fehlschlagen seiner Handlung) und evtl. über die im Raum stehende Haftung zu machen. Man denke beispielsweise an Handzeichen beim spontanen Einweisen eines Fahrzeugs in eine enge Parklücke oder zum Herauswinken aus einer unübersichtlichen Ausfahrt. Hier ist einsichtig, dass das Risiko des Fehlschlags grundsätzlich beim Benefiziar (dem die Gefälligkeit erwiesen wird = Begünstigter) bleiben soll. Genauso dürfte die Rechtslage bei Repaircafés liegen: Der Gefällige hilft dem Begünstigten bei der Reparatur seines Geräts nach bestem Wissen und Können, aber eben ohne Erfolgsgarantie und Gewährleistung. Fraglich ist aber, wie Schädigungen des Begünstigten oder eines Dritten zu bewerten sind.

Unverbindliche Ratschlagerteilung

Das BGB kennt in § 675 Abs. 2 den Haftungsausschluss für Auskunft, Rat oder Empfehlung. Dieser gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn kein eigenes Interesse beim Ratgeber vorhanden ist. Insoweit bleibt die Erteilung von Reparaturratschlägen unverbindlich und im Bereich der Gefälligkeit. Sobald der Ratgeber ein eigenes Interesse am Ratschlag hat, fällt diese Unverbindlichkeit sofort weg. Ein solches Interesse könnte beispielsweise der Warenverkauf im Baumarkt sein. Der Verkauf von Elektroinstallationsmaterial allein ist nicht bedenklich, da es sich nicht um Vorbehalts- oder Verbotsware handelt. Jeder kann nach freiem Belieben solche Waren erwerben. Berät der Fachverkäufer zur Elektroinstallation, so begibt er sich haftungsrechtlich auf dünnes Eis. Er könnte damit für den kaufenden Laien zu einem Garanten aufgrund überlegenen Wissens werden, der im Ernstfall und bei entsprechender Beweislage in Haftung geraten kann (siehe auch im Folgenden: Verkehrskreiszugehörigkeit). Über den Fachverkäufer ist dann letztlich auch der Baumarkt (bzw. dessen Betreiber) mit im Boot.

Downloadtipps der Redaktion

E-Book: Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Hier gelangen Sie zum Download.

E-Book: VDE 0701 und VDE 0702

Hier gelangen Sie zum Download.

Prüfprotokoll und Übergabebericht

Hier gelangen Sie zum Download.

Mess- und Prüfprotokoll nach VDE 0701 und VDE 0702

Hier gelangen Sie zum Download.

Checkliste für die Sichtprüfung

Hier gelangen Sie zum Download.

Haftungsausschlussklauseln

Auch wenn sich aufgrund des tatsächlichen Gefälligkeitsverhältnisses gerade keine vertragliche Haftung (auf Erfüllung und Schadensersatz) ergibt, wird wohl regelmäßig ein Haftungsausschluss zu unterzeichnen sein. Hier gilt es zu beachten, dass die Haftung für Vorsatz nicht vorher wirksam ausgeschlossen werden kann (§ 276 Abs. 3 BGB). Gleiches gilt für den Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit, sofern dieser vorformuliert präsentiert wird. Eine solche Vorformulierung zum mehrmaligen Gebrauch (anzunehmen!) stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung dar und muss sich an dem AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB messen lassen. Nach § 309 Nr. 7b BGB ist ein Ausschluss für grobes Verschulden verboten. Eine solche Klausel wäre nichtig.

Deliktische Haftung

Neben einer Haftung aus Vertrag, die sich – wie eben dargestellt – zumindest für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wirksam ausschließen lässt oder mangels Vertrags gar nicht besteht, existiert noch die sog. Jedermannshaftung aus dem Deliktsrecht. Dieses schützt ausweislich der abschließenden Aufzählung des § 823 Abs. 1 BGB nicht gegen jegliche Schädigung. Für die Diskussion der daher bestehenden Schwächen des Deliktsrechts ist hier allerdings kein Raum. Unter anderem gewährt das Deliktsrecht des § 823 BGB keinen Vermögensschutz. Fakt ist jedoch, dass für eine Haftung aus dem Deliktsrecht eben gerade kein Vertrag bestehen muss. Es kommt auf die in der genannten Vorschrift beschriebene Tathandlung an. Fraglich ist, ob ein Haftungsausschluss – wie oben dargestellt – auch auf das Deliktsrecht „durchschlägt“. Dies ist zumindest für leichte Fahrlässigkeit anerkannt (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, vor § 823 Rn. 75). Somit dürfte für leichte Fahrlässigkeit nicht zu haften sein. Darin liegt dann auch der Vorteil der formuliert anzuerkennenden Haftungsausschlussklausel. Man erspart sich im Streitfall die Auslegung (§ 133 BGB) sowie die Bewertung der beiderseitigen Verkehrsanschauungen. Gleiches gilt, wenn nach dem Reparaturversuch mehr kaputt ist als vorher.

Drittschädigung

Allerdings erschöpft sich das Deliktsrecht nicht in möglichen Schädigungen des Begünstigten durch den Gefälligen. In Bezug auf Dritte lässt sich kein Haftungsausschluss wirksam vereinbaren. Folgendes Beispiel soll das illustrieren:

Im Repaircafé wird beim Zusammenbau eines elektrischen Geräts durch den Gefälligen Phasen- und Schutzleiteranschluss verwechselt, da er im Gespräch abgelenkt war. Dies führt dazu, dass die Spannung nunmehr am Gehäuse anliegt. Im Altbau des begünstigten Gerätebesitzers, das auch noch nicht mit RCD ausgerüstet ist, fasst ein fünfjähriges Kind an das Gehäuse, erfährt eine Körperdurchströmung und ist fortan schwerst pflegebedürftig. Ein darauf gerichteter Haftungsausschluss lässt sich wie folgt übersetzten: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass bei leicht fahrlässig verursachten Reparaturfehlern meine Angehörigen in ihrer körperlichen Integrität nachhaltig geschädigt werden.“ Neben der offensichtlichen Sittenwidrigkeit einer solchen Klausel (nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB) wird diese niemand ernsthaft anerkennen, weil niemand über solche persönlichen Rechtsgüter eines Dritten verfügen kann. In Bezug auf Dritte greift also eine Haftungsausschlussklausel nicht.

Besonderheit des elektrischen Stroms

Daran zeigt sich auch die Besonderheit der Elektrotechnik. Während man andere Gefahren hören, sehen, riechen usw. kann, erkennt man den elektrischen Strom nur an seinen Wirkungen. Man wird daher noch nicht jedem Repaircafés eine verantwortliche Elektrofachkraft mit entsprechender elektrotechnischer Sicherheitsorganisation verordnen wollen. Jedoch erscheint es angesichts der Ausmaße eines möglichen Schadens durchaus geboten, die reparierten elektrischen Geräte vor der Freigabe an den Begünstigten zu prüfen.

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Dann empfehlen wir Ihnen elektrofachkraft.de – Das Magazin:

  • Download-Flat
  • spannende Expertenbeiträge.

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

Geschäftsherrenhaftung

Der Geschäftsherr soll nach § 278 bzw. § 831 BGB mindestens für ein Auswahlverschulden haften. Allerdings ist fraglich, ob es bei Repaircafés überhaupt einen Geschäftsherrn gibt. Meist wird hier ein Trägerverein oder ein Organisator vorhanden sein. Zur Geschäftsherreneigenschaft gehört aber, dass es Pflichten gibt, zu deren Erfüllung sich dieser der Hilfe anderer bedient. Erst dann hat der Geschäftsherr eine Auswahlverpflichtung. Gerade solche Pflichten fehlen aber bei tatsächlichen Gefälligkeitsverhältnissen. Der Trägerverein oder Organisator stellt lediglich den Rahmen bereit, innerhalb dessen sich die Gefälligen, die sich einer bestimmten nachgefragten Fähigkeit „rühmen“, selbst bewegen. Das Tätigwerden des Trägervereins oder Organisators ist wie die Ausführung der Gefälligkeit völlig unverbindlich. Daher kommt diesen auch keine Auswahlpflicht zu, gegen die haftungsbegründend verstoßen werden könnte.

Haftung des überforderten Gefälligen

Hier lautet das Stichwort „Übernahmeverschulden“. Übernimmt jemand eine Aufgabe, der er nicht gewachsen ist, so ist ein Verschulden im Sinne der Haftungsregelungen anzunehmen (Ausnahmen bestehen bei Notstand, Notwehr, Gefahr im Verzug oder ähnlichen Konstellationen, die hier aber allesamt nicht in Rede stehen). Davor schützt auch keine Ausschlussklausel, da diese dann eigentlich rechtsmissbräuchlich wäre. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sog. „Verkehrskreiszugehörigkeit“. Zeigt sich jemand dem entsprechenden Verkehrskreis zugehörig, so muss er auch die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten beachten. Übersetzt: Wer vorgibt oder den Anschein erweckt, Könner oder gar Profi zu sein oder zumindest Ahnung von der Sache zu haben, muss sich auch an der professionellen Sorgfalt messen lassen. Daher spielt es auch keine Rolle, ob ein Fachmann oder ein überforderter Laie als vorgeblicher Fachmann die Arbeit ausführt. Hier ist der Gefällige gut beraten: Schuster bleib bei deinen Leisten!

Haftung bei häuslicher Selbstreparatur

Jeder ist für sein eigenes Handeln selbst verantwortlich. Jedoch haftet nicht jeder, der verantwortlich ist. Aber jeder, der haftet, hat Verantwortung. So hat der Familienvater, der seine elektrischen Geräte selbst repariert, durchaus Verantwortung für seine Familie. Ob er ihr gegenüber zivilrechtlich haftet, ist eine Frage von Kläger und Richter. Denn wo bekanntlich der erste nicht vorhanden ist, da wird der zweite auch nicht zu finden sein. Die elterliche Fürsorgepflicht ergibt sich aus § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Fürsorgepflicht für den anderen Ehegatten – beschränkt auf die übliche eigene Sorgfalt – ergibt sich aus § 1359 BGB. Die der Haftung meist folgende Vermögensumverteilung wird im familiären Umfeld eher nachrangig sein. Hier stehen wahrscheinlich moralische Probleme im Vordergrund. Zur Problematik eines in diesem Zusammenhang stehenden Ratschlags siehe oben. Ebenfalls wird ein Mitverschulden des Begünstigten nach § 254 BGB anzurechnen sein.

Strafrecht

Bislang wurden zivilrechtliche Haftungsprobleme besprochen. Bekanntlich gibt es daneben auch noch eine strafrechtliche Haftung. Diese dient nicht dem Schadensausgleich. Neben der hier nicht interessierenden Notwehr gibt es als „Haftungsausschlussgrund“ die Einwilligung. Unter den Voraussetzungen des § 228 StGB ist eine Körperverletzung, in die eingewilligt wurde, nicht rechtswidrig. Daraus lässt sich folgern, dass eine strafrechtliche Haftung für Körperverletzung wirksam ausgeschlossen werden kann. Davon machen beispielsweise Ärzte regelmäßig Gebrauch, bevor sie eine Operation (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durchführen. Fraglich ist jedoch, ob die o.g. zivilrechtlichen Haftungsklauseln im Strafrecht Anwendung finden. Grundsätzlich ist das Zivilrecht für das Strafrecht nicht präjudiziell, d.h. richtungsweisend bindend. Um die strafrechtliche Haftung für Körperverletzungen wirksam ausschließen zu können, wird es einer eindeutig(er)en Klausel bedürfen, die dann wahrscheinlich bei Kenntnis des Wortlauts in der Situation im Repaircafé niemand mehr abzeichnen wollen wird. Hierfür wird auch schon die für notwendig erachtete Aufklärung über die Folgen sorgen.

Insgesamt wird eine strafrechtliche Haftung für Körperverletzungen – für andere darüber hinausgehende Tatbestände sowieso nicht – nicht auszuschließen sein.

Fazit

Repaircafés sind eine gute Einrichtung der Nachbarschaftshilfe. Obwohl die anzunehmenden tatsächlichen Gefälligkeitsverhältnisse grundsätzlich zu nichts verpflichten, können (deliktische) Haftungen nur für leichte Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen werden. Haftungen gegenüber Dritten lassen sich ebenso wie strafrechtliche Haftung nicht wirksam ausschließen. Es empfiehlt sich daher gerade bei der Reparatur elektrischer Geräte in Spannungsbereichen über 50 V AC, eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und die Geräte vor Übergabe an den Begünstigten zu prüfen.

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 4 und 8.