Handwerkerregelung beim Transport von Gefahrgut

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Handwerkerregelung beim Transport von Gefahrgut
Um die Handwerkerregelung nutzen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. (Bildquelle: M-Production/iStock/Getty Images Plus)

Das komplexe und kompliziert Gefahrgutrecht gilt keineswegs nur für Großtransporte per Lkw oder Container, sondern auch für Kleintransporte, Kurierfahrten und Pkw. Unternehmen und Betriebe – auch im Elektrobereich – können jedoch von diversen Erleichterungen und Freistellungen profitieren. Eine davon ist aus guten Gründen als Handwerkerregelung bekannt.

Erleichterungen bei den Gefahrgutvorschriften

Das Befördern gefährlicher Güter auf der Straße, per Bahn, Flugzeug oder Schiff ist in nationalen und internationalen Regelwerken mit sperrigen Abkürzungen festgelegt – wie ADR, GGVSEB oder IATA. Diese mannigfachen Vorschriften auf vielen tausenden Seiten sind allerdings wenig praxistauglich, wenn nur vergleichsweise geringe Mengen transportiert werden sollen. Für solche Fälle können die an einem Transport beteiligten Unternehmen von Freistellungen oder Erleichterungen der Gefahrgutvorschriften profitieren.

Zu diesen Ausnahmebestimmungen gehören u. a.:

  • sogenannte Handwerkerregelung gemäß 1.1.3.1 ADR
  • Freistellung für Gefahrgüter in Maschinen gemäß 1.1.3.1. ADR
    Das betrifft z. B. eingebaute Lithium-Ionen-Akkus oder für Wartungszwecke ausgebaute Gaszähler
  • 1000-Punkte-Regelung gemäß 1.1.3.6 ADR

Dazu kommen diverse weitere Sonderregelungen, etwa für

  • das Versenden von Gefahrgut in begrenzten Mengen (3.4 ADR),
  • Abschlepp- und Pannenfahrzeuge oder
  • Privatpersonen, die „einzelhandelsrechtlich abgepackte“ gefährliche Güter für den persönlichen Gebrauch transportieren.

So nutzen Sie die Handwerkerregelung

Die als Handwerkerregelung bekannte Freistellung bedeutet, dass ein „freies“ Transportieren zulässig ist. Das bedeutet, dass die ansonsten greifenden Gefahrgutvorschriften entfallen: wie etwa das Kennzeichnen des Fahrzeugs, die Ausbildung des Fahrzeugführers zum Gefahrgutfahrer, das Mitführen von Frachtpapieren usw.

Dazu müssen jedoch die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. Der Transport der gefährlichen Güter erfolgt im Rahmen der betrieblichen Haupttätigkeit.
  2. Die transportierte Menge bleibt unterhalb der Obergrenze von 450 Litern je Verpackung.
  3. Die Höchstmengen gemäß der „1000-Punkte-Regelung“ werden nicht überschritten.
    Dies wird z. B. dann relevant, wenn Sie gleichzeitig mehrere gefährliche Güter befördern. Diese müssen Sie dann mit unterschiedlichen Faktoren gewichten und zu einer Gesamtpunktzahl addieren.
  4. Es werden nur die eigenen Verbrauchsmaterialien und keine Gefahrgüter für andere Unternehmen mitgenommen.
  5. Ein Freiwerden gefährlicher Substanzen wird durch geeignete Maßnahmen verhindert und die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ werden beachtet.

Punkt 5 bedeutet: Alle Transportverpackungen, Behälter, Gefäße usw. sind geschlossen und die Ladung ist angemessen auf oder im Fahrzeug gesichert. Die Verpackungen der gefährlichen Güter müssen den Beförderungsbedingungen entsprechen und möglichst unbeschädigt sein. Bei angebrochenen Gebinden müssen die Verpackungen so beschaffen sein, dass sie sicher verschlossen werden können. Wo Öffnungen, Verschlüsse, Ventile usw. durch den Transport oder das Ein- und Ausladen beschädigt werden könnten – etwa bei Spraydosen oder Gasflaschen – sind diese Stellen durch die jeweiligen Kappen und Aufsätze usw. zu schützen.

Auch wenn alle oben genannten Kritrien zutreffen, können trotzdem Einschränkungen für bestimmte Stoffe bestehen. So gilt z.B. für einige explosive Substanzen eine Obergrenze von maximal 3 kg. Insbesondere darf ein Zusammenpacken mit anderen (gefährlichen oder nicht gefährlichen) Gütern desselben Transports nicht zu einer chemischen Reaktion führen.

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Nicht nur für Handwerker

Punkt 1 ist vermutlich der Grund, warum sich für diese Freistellung der inoffizielle Begriff "Handwerkerregelung" eingebürgert hat. Denn das Transportieren von gefährlichen Gütern in Verbindung mit der Haupttätigkeit betrifft typischerweise Handwerksbetriebe.

Häufige Fälle sind z. B.

  • Transporte von Sauerstoff- oder Acetylenflaschen für Schweißaufgaben von oder zu einer Baustelle,
  • das Transportieren von Kraftstoffen für Arbeitsgeräte oder von Farben, Lacken, Spraydosen usw. zum Einsatz beim Kunden.

Die Freistellung gilt auch für Werkstattwagen, die für Wartungsarbeiten bestimmte Gefahrstoffe mit sich führen.

Selbstverständlich dürfen nicht nur Handwerker i. e. S., also Betriebe, die in der Handwerkskammer eingetragen sind, die Handwerkerregelung nutzen, sondern auch andere Kleintransporteure unabhängig von der Branche oder Betriebsgröße.

Ausnahme: Für reine Versorgungsfahrten, also um etwa eine Großlieferung von Farben in den Filialbetrieben eines Unternehmens zu verteilen, darf die Handwerkerregelung nicht in Anspruch genommen werden.

Handwerkerregelung hebt Arbeitsschutzbestimmungen nicht auf

Eine Freistellung von den Gefahrgutvorschriften darf auf keinen Fall so verstanden werden, dass damit andere Sicherheitsvorgaben außer Acht gelassen werden dürften. Nach wie vor gilt das Arbeitsschutzrecht mit den Pflichten zu Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Die Ladung muss – ob Gefahrgut oder nicht – gesichert werden und die Fahrzeuge müssen in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand sein. Verbandkasten, Warndreieck und Warnwesten für Fahrer und alle mitfahrenden Personen müssen stets mitgeführt werden und beim Be- und Entladen gefährlicher Güter gilt ein striktes Rauchverbot, um nur die wichtigsten Vorgaben anzudeuten.

Dazu können je nach den transportierten gefährlichen Stoffen weitere Sicherheitsvorgaben kommen. So sollten z. B. Gasflaschen mit brennbaren Gasen auch unter der Handwerkerregelung in geschlossen Fahrzeugen nur bei ausreichender Belüftung transportiert werden. Grundlage der bei einem Transport jeweils anzuwendenden Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen ist die Gefährdungsbeurteilung vor Ort. Diese wird – das muss allen Verantwortlichen klar sein – in keiner Weise durch eine Freistellung gemäß Handwerkerregelung verzichtbar oder überflüssig.

Von der Handwerkerregel zu unterscheiden sind weitere Erleichterungen im Gefahrgutrecht, die mit verschiedenen Begriffen wie

  • Kleinmengenregelungen für „Kleinstmengen“,
  • „Freigestellte Mengen“ oder
  • „Begrenzte Mengen“

umschrieben werden.

Eine ausführlichere Darstellung dieser Bestimmungen, Freistellungen, Ausnahmen und Sondervorschriften beim Befördern von Gefahrgut in Pkw und in Kleintransportern liefert die DGUV Information 213-012 (Stand 2020).

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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