CE-Kennzeichnung bei selbst hergestelltem Zubehör?

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Das CE-Kennzeichen weist nach, dass alle relevanten Normen und Vorschriften für ein Produkt beachtet wurden.
Das CE-Kennzeichen weist nach, dass alle relevanten Normen und Vorschriften für ein Produkt beachtet wurden. (Bildquelle: NiroDesign/iStock/Getty Images Plus)

Jedes Produkt, das in der EU verkauft, bzw. in Verkehr gebracht wird, muss seit 1997 mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Diese Pflicht zur CE-Kennzeichnung gilt für Hersteller großer Serien, Kleinserien, Einzelanfertigungen und sogar Zubehör zu Produkten, wenn dies nicht serienmäßig mit ausgeliefert wird.

CE-Kennzeichen bei Zubehör

Zubehör zu einem Produkt – also einem Gerät – ist etwas, das zum Betrieb des Gerätes erforderlich ist.

Meistens wird das benötigte Zubehör gemeinsam mit dem Produkt geliefert (z.B. Netzanschlusskabel). Dabei erfolgte die Vergabe des CE-Kennzeichens bereits in dieser Kombination, sozusagen „gebrauchsfertig“.

Je hochwertiger und individueller ein Produkt ist, desto weniger Zubehör wird mitgeliefert. Häufig wird vom Montagepersonal vor Ort das nötige Zubehör zusammengestellt, konfektioniert und installiert.

In vielen Bereichen des Handwerks ist es üblich, dass notwendige Spezialanfertigungen quasi in Kleinserie vom eigenen Personal hergestellt werden.

Beispiel: Verbindungsleitung

Auch selbstkonfektionierte Verbindungsleitungen müssen dementsprechend mit einem CE-Kennzeichen versehen werden. Sie sind ein eigenständiges Produkt und wurden nicht serienmäßig mit einem anderen (Haupt-)Gerät ausgeliefert.

Warum brauchen Produkte ein CE-Kennzeichen?

Eine CE-Kennzeichnung für eine Verbindungsleitung ist kein Hexenwerk und längst nicht so kompliziert, wie es sich anhört.

Die Notwendigkeit, ein CE-Kennzeichen anzubringen ergibt sich aus vielerlei Gründen:

  • Durch das Erstellen einer Konformitätserklärung und das Anbringen eines CE-Kennzeichens wird zunächst davon ausgegangen, dass dieses Produkt sicher ist und alles seine Richtigkeit hat. Im Streitfall vor Gericht hat man somit die „Vermutungswirkung erzeugt“. Nun müsste der Kläger dem Hersteller einen Fehler beweisen und nicht umgekehrt.
  • Das CE-Kennzeichen ist der „Freifahrtschein“, um das Produkt verkaufen zu können.

Downloadtipps der Redaktion

Unterweisung: Benutzen von elektrischen Betriebsmitteln

Hier gelangen Sie zum Download.

Unterweisung: Prüfung von allgemeinen ortsveränderlichen Betriebsmitteln

Hier gelangen Sie zum Download.

Unterweisung: DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Hier gelangen Sie zum Download.

 

Der Weg zum eigenen CE-Kennzeichen

Das Wichtigste bei der CE-Kennzeichnung von Zubehör ist, dass die verwendeten Komponenten auch ein CE-Kennzeichen tragen. Dann werden die Komponenten gemäß der Herstelleranweisungen zusammengefügt. Dabei wird aus den verwendeten Komponenten ein neues Produkt.

Dadurch, dass man sich beim Zusammenbau an die Herstelleranweisungen und an die anerkannten Regeln der Technik (also z.B. VDE-Vorschriften) gehalten hat, kann man von der Einhaltung aller relevanten Vorschriften ausgehen. Das vereinfacht den weiteren Ablauf sehr.

Schritt 1: Erstellen der Gefährdungsbeurteilung

Zunächst muss überlegt werden:

  • Wo, wie und von wem wird das Produkt eingesetzt?
  • Welche Gefahren können dabei auftreten?
  • Wie kann die Sicherheit des Produktes gewährleistet und nachgewiesen werden?

Nun wäre eigentlich eine Risikoanalyse vorgesehen, wobei man in diesem Fall die Kirche im Dorf lassen muss. Bei den gemäß Herstelleranweisung zusammengefügten Komponenten handelt es sich ja nicht um eine gefährliche Maschine sondern um ein einfaches Zubehörteil, in diesem Fall um eine beliebige Verlängerungsleitung.

Wird das Produkt später gewerblich eingesetzt, dann ist anhand einer Gefährdungsbeurteilung auch ein Prüfintervall für eine Wiederholungsprüfung festzulegen – und ebenso, wie dann zu prüfen ist.

Schritt 2: Prüfung auf elektrische Sicherheit

Natürlich muss das neu entstandene Produkt noch auf die elektrische Sicherheit geprüft werden. Hier kommen folgende Normen zum Tragen:

  • DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel
  • DIN EN 50699 (0702):2021-06 „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“

Die Herstellernormen sehen neben den üblichen Prüfschritten zusätzlich zerstörende Prüfungen vor, wie z.B. eine Flammdrahtprüfung oder Schlagfestigkeitsprüfungen.

Der Prüfaufwand steht dabei in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Dennoch müssen die Produkte später den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden. Wieder einmal ist der gesunde Menschenverstand gefragt.

Diese Prüfungen sind mit allen Messwerten und Bewertungen zu dokumentieren.

Tipp der Redaktion

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Schritt 3: Erstellen der Dokumentation

Danach wird die Dokumentation zusammengestellt. Bei einfachen Produkten wie Verlängerungsleitungen ist es ausreichend, die technische Dokumentation der verbauten Komponenten zusammenzutragen.

Ist der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht zweifelsfrei und muss für den Anwender beschrieben werden, ist eine entsprechende Kennzeichnung notwendig. Gegebenenfalls muss eine Betriebsanleitung erstellt werden.

„Nur für Indoor-Gebrauch“ als Beispiel für notwendige Kennzeichnungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch
„Nur für Indoor-Gebrauch“ als Beispiel für notwendige Kennzeichnungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch

Schritt 4: Konformitätserklärung

Zusätzlich zu den gesammelten Unterlagen wird eine Konformitätserklärung erstellt. Diese muss nicht für jedes einzeln gefertigte Stück Produkt erstellt werden, sondern für jeden Typen, z.B. „Schukoverlängerung 5m H07BQ-F mit Stecker/Kupplung ABL Sursum Vollgummi“.

In einer Konformitätserklärung sind einige Mindestinhalte gefordert:

  • Name und Anschrift des Herstellers oder des Importeurs,
  • Beschreibung des Produkts,
  • die für das Produkt zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen,
  • Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.

Schritt 5: Anbringen des Typenschilds

Als letzter Schritt wird an dem neuen Produkt ein Typenschild angebracht. Das Typenschild muss „dauerhaft“ angebracht sein.

Dabei sind auch gewisse Mindestanforderungen zu beachten:

  • Hersteller, ggf. nur Kurzzeichen „Rintelmann-Elektrotechnik“
  • Typenangabe „Schukoverlängerung Gummi-schwer 10m“
  • Relevante Technische Daten „230V / 16A / 10m / IP 44“
  • Seriennummer „2009-00123“
  • CE-Kennzeichen: Dabei bitte Vorlage aus der Norm verwenden, gibt es auch frei im Internet.
  • Ggf. notwendige Kennzeichnungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • Datum der nächsten Prüfung
Vorderseite eines Typenschildes für ein Übungsgerät
Vorderseite eines Typenschildes für ein Übungsgerät zum Prüfen
Entsprechend die Rückseite mit Hinweisen für den Gebrauch
Entsprechend die Rückseite mit Hinweisen für den Gebrauch

Das oben beschriebene Konformitätsverfahren ist das einfachst mögliche Verfahren.

Für Firmen, deren Kerngeschäft die Herstellung von Produkten ist, kann dieses Verfahren nicht angewandt werden. Hier liegen die Hürden und Anforderungen an die Produktsicherheit etwas höher.

Autor: Michael Lochthofen, Fachdozent der Firma Mebedo

Beitrag von 2009, geprüft und aktualisiert 2023

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Kommentare

Kommentar von Helmut Kuntz |

Dieses Thema ist nicht ganz einfach, aber (meiner rein persönlichen Meinung nach) lösbar.
Zuerst: Wer rein privat, also nicht zum Weiterverkauf etwas für eigen Verwendung herstellt, benötigt dafür kein CE.

In dem Moment, wo etwas einen gewerblichen Charakter hat – auch wenn es verschenkt würde -, wird die Konformitätsbetrachtung allerdings zwingend.

Nun muss man aber die angewandte Geschäftsart unterscheiden.

Wird etwas als einzelnes Teil an private Endkunden verkauft (B2C) – auch als Ersatzteil -, benötigt es -falls es ein Produkt und keine Komponente ist – ein CE und dazu natürlich eine Konformitätserklärung.

Wird das Teil zur Weiterverarbeitung an einen gewerblichen Hersteller verkauft (B2B), benötigt es das CE, wenn es ein eigenständiges Produkt ist.

Ist es kein eigenständiges Zubehör (also z.B. ohne Gehäuse und damit nur eingebaut verwendbar), kann der Weiterverarbeiter die Konformität in seiner Gesamtbetrachtung einschließen.

Wird das Teil ausschließlich für einen bestimmten Maschinentyp als Komponenten/Ersatzteil hergestellt und nicht frei verkauft (also entweder eingebaut oder als konkreten Ausfallersatz geliefert), benötigt es keine eigene Konformität, sofern diese im Rahmen der Gesamtkonformität der Maschine eindeutig berücksichtig ist.

Andererseits. Die Konformität eines kleinen Teils lässt sich von Fachpersonen oft recht einfach belegen und damit ausstellen.
Man nehme ein Kabel. Ist es ausschließlich für Kleinspannung, fällt nur RoHS an. Haben alle Komponenten RoHS (müssen sie haben, wenn sie in der EU als Elektroartikel verkauft werden), dann hat auch die Summe RoHS.
Ist das Kabel für Niederspannung, also z.B. 230 V, dann müssen alle Komponenten dafür geeignet sein. Sind sie es, dann ist – von einer Fachperson montiert – es in der Regel auch das Produkt.
Schwieriger wird es mit der EMV. Aber auch da finden Fachkundige oft Lösungen.

Was ist nun ein CE-erklärpflichtiges Produkt/el. Betriebsmittel und was eine – nicht CE-erklärpflichtige – Bauteil/Komponente?
Das ist juristisch weiterhin nicht eindeutig geklärt. Im Guide zur Niederspannungsrichtlinie gibt es dazu den §7 mit Hilfestellungen. Dazu ist zu sagen, dass inzwischen eher „zu viel“, als „zu wenig“ CE ausgewiesen wird. Beispielsweise gelten „inoffiziell“ nicht fertig konfektionierte Kabel als – nicht CE-pflichtige - Komponente.
Nun hat das EuGH als letzte Instanz jedoch geurteilt, dass ein Stecker-Gehäuseteil unter die Niederspannungsrichtlinie fällt, wenn sich daran Merkmale der Niederspannungsrichtlinie messen lassen (Zugangsschutz zu den 230 V im Stecker). Danach kann alles, an dem sich etwas „konformitätiges“ Messen lässt, unter die CE-Pflicht fallen. Zumindest ist damit der Begriff „Bauteil/Komponente“ sehr restriktiv anzuwenden.

Kommentar von Michael |

@Andreas:
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.

Kommentar von andreas |

Die Frage ist doch, was Inverkehrbringen in den europäischen Binnenmarkt bedeutet? Die hier erwähnten Verbindungsbrücken oder Schuko-Verlängerungen sind nicht für den Verkauf bestimmt. Nach meinem Verständnis unterliegen sie somit nicht mehr der Kennzeichnungspflicht. Evtl. sind die Aussagen dieses Artikels heute so nicht mehr gültig?

Kommentar von Joachim Ankel |

Hallo,
wie das oben beschrieben wurde ist ja -theoretisch- alles ganz schön und gut, aber -in der Praxis- absolut nicht umsetzbar. Der Meinung bin ich zumindest, und ich würde mich freuen wenn hier andere Ihre Ansicht dazu auch mitteilen würden.
Nicht umsetzbar weil:
Kein "kleiner Handwerker/in kann es sich leisten, wenn z.B. zur Verdrahtung des Eingangsbereiches der LS-Schalter einer HV oder UV, Verbindungsbrücken aus 10 mm² flexiblen, einadrigen Leitungen in schwarz, braun, (blau, gelbgrün) in der jeweils benötigten Länge selber von der Rolle "hergestellt" werden, (das heißt: die jeweils benötigte Länge wird abgeschnitten, an beiden Enden abisoliert und mit Aderendhülsen/Kabelschuhen versehen) für diese selber hergestellten (nicht so fertig gekauften) Brücken jeweils eine, wenn auch noch so einfache CE-Konformitätserklärung zu erstellen, und eine entsprechende Kennzeichnung auf diesen Brücken anzubringen.
Oder eben einmal schnell eine Schuko-Verlängerung von 5,5m Länge von der Rolle H07RN-F 3G1,5 mm² abgeschnitten und mit Schukostecker- und -kupplung versehen, weil eben diese Länge jetzt benötigt wird???
So, oder ähnlich sieht doch wohl die Praxis aus, oder? bin ich da auf dem Holzweg? Wenn ja, bitte ich um Eure/Ihre Meinungen und Erfahrungen aus der täglichen Praxis, bitte teilt mir diese mit!
Ich freue mich auf zahlreiche Antworten.... .
Viele Grüße
Jo.

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