§ 14a EnWG in der Praxis: Elektrofachbetrieb meldet an, Messstellenbetreiber liefert die Steuerbox

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Seit Januar 2024 gelten für neu angeschlossene steuerbare Energieanlagen über 4,2 kW neue Vorgaben zur netzorientierten Steuerbarkeit nach § 14a EnWG.
Seit Januar 2024 gelten für neu angeschlossene steuerbare Energieanlagen über 4,2 kW neue Vorgaben zur netzorientierten Steuerbarkeit nach § 14a EnWG. © 2260167510/iStock/Getty Images

Wärmepumpe, Wallbox, Raumkühlanlage oder Stromspeicher: Neu angeschlossene Anlagen über 4,2 kW müssen seit Januar 2024 netzorientiert steuerbar sein. Bei der Umsetzung kommt es auf Leistungsgrenzen, Mindestleistung und Meldeweg an – und auf eine klare Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Gewerken.

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthält nur die Ermächtigung (EnWG 2005 § 14a). Die nähere Ausgestaltung übernimmt die Bundesnetzagentur mit zwei Beschlüssen vom 27.11.2023 (in Kraft seit dem 01.01.2024), wovon BK6-22-300 die Steuerung regelt und BK8-22/010-A die reduzierten Netzentgelte. Das Regelungswerk steht als Anlage 1 bereit (Beschluss BK6-22-300).

Die 4,2-kW-Grenze zählt je Fallgruppe am Netzanschluss

Unter die Festlegung fällt nach Ziffer 2.4 jede Anlage über 4,2 kW Netzanschlussleistung, die in der Niederspannung angeschlossen ist. Ziffer 2.4.1 benennt vier Fallgruppen, und zwar nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte nach § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung, Wärmepumpenheizungen samt Zusatz- und Notheizvorrichtungen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich ihrer Stromentnahme aus dem Netz.

Ziffer 2.4.2 stellt bei mehreren Anlagen hinter einem Netzanschluss auf die Summe je Fallgruppe ab. Erfasst sind damit auch zwei Ladepunkte mit je 3 kW am selben Hausanschluss. Verpflichtet ist nach Ziffer 3.1 jeder Betreiber mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023. Frei bleiben Ladepunkte von Institutionen mit Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Kälteanlagen außerhalb von Aufenthaltsräumen.

Der eingetragene Elektroinstallateur führt aus, der Anschlussnehmer meldet

§ 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung behält Arbeiten hinter der Hausanschlusssicherung dem Netzbetreiber und einem in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Installationsunternehmen vor, im Sprachgebrauch der Branche dem eingetragenen Elektroinstallateur. Die Mitteilung an den Netzbetreiber schuldet nach § 19 Abs. 2 der Anschlussnehmer. Ab 12 kVA-Summen-Bemessungsleistung braucht er für Ladeeinrichtungen zusätzlich die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers. Ziffer 8.1 verlangt zusätzlich die Anzeige jeder leistungswirksamen Änderung und der dauerhaften Außerbetriebnahme.

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Steuerbox und Gateway liefert der Messstellenbetreiber

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 des Messstellenbetriebsgesetzes zählen Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung, kurz Steuerbox, am Netzanschlusspunkt samt Anbindung zu den Standardleistungen des Messstellenbetreibers (§ 34 MsbG). Das intelligente Messsystem ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Pflicht. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 liegt die Preisobergrenze bei 130 Euro brutto im Jahr. Für Einbau und Betrieb der Steuerbox kommen nach Abs. 2 je 50 Euro hinzu.

Die Trennlinie zwischen den Gewerken liegt am Übergabepunkt im unteren Anschlussraum. Gateway und Steuerbox setzt der Messstellenbetreiber, Klemmleiste und Leitungen zur Verbrauchseinrichtung stellt der Anlagenbetreiber über seinen eingetragenen Elektroinstallateur. Der Zählerplatz folgt der VDE-AR-N 4100:2026-04, die eine standardisierte Steuersignal-Klemmleiste im anlagenseitigen Anschlussraum einführt. Sie ist sechspolig auszuführen, da über dieselbe Leiste auch das Netzsicherheitsmanagement von Erzeugungsanlagen läuft.

Bei Direktansteuerung bleiben 4,2 kW je Einrichtung

Ziffer 4.4 stellt Direktansteuerung und Energiemanagementsystem zur Wahl. Bei Direktansteuerung gilt nach Ziffer 4.5.1 eine Mindestleistung von 4,2 kW je Verbrauchseinrichtung, dort endet die Absenkung durch den Netzbetreiber. Ab 11 kW Netzanschlussleistung tritt bei Wärmepumpen und Kühlanlagen der Skalierungsfaktor an diese Stelle, dessen Angemessenheit die Festlegung bei 0,4 vermutet, sodass eine Wärmepumpe mit 20 kW rechnerisch 8 kW davon behält.

Ziffer 4.5.2 legt für die erste Einrichtung eine Mindestleistung von 4,2 kW fest. Für jede weitere Einrichtung kommen ebenfalls 4,2 kW hinzu; dieser Zusatzbetrag wird mit dem Gleichzeitigkeitsfaktor multipliziert. Die Faktoren stehen fest: 0,8 bei zwei Einrichtungen, 0,75 bei drei und absteigend bis 0,45 ab neun. Drei Einrichtungen behalten danach 10,5 kW; einen eigenen Zählpunkt stellt Ziffer 4.7 dem Betreiber frei.

EEBus ist der Mindeststandard für die digitale Schnittstelle

Für die Schnittstelle zwischen Steuerbox und Anlage nennt der VDE FNN im Hinweis vom März 2025 einen Mindeststandard. Es ist EEBus nach VDE-AR-E 2829-6-1 mit dem Anwendungsfall „Limitation of Active Power Consumption“ (VDE FNN). KNX steht als zweite Ausprägung im Lastenheft Steuerbox. Die Testfallspezifikation 1.2 vom 12.05.2026 deckt beide Anhänge ab (VDE FNN Steuerboxen).

Eine im Elektrohandwerk verbreitete Annahme zur Wallbox-Schnittstelle ist zu berichtigen. OCPP regelt die Verbindung zwischen Ladepunkt und Betreiber-Backend, für die Strecke zwischen Steuerbox und Ladeeinrichtung sieht das Regelwerk EEBus vor. Hinter einem Energiemanagementsystem bleibt die Wahl des Protokolls dem Planer frei. Ob ein Gerät die Vorgabe erfüllt, zeigt der unterstützte Anwendungsfall, den Betriebe vor dem Angebot beim Hersteller abfragen sollten.

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Solange die Steuerbox fehlt, bleibt die Anlage angemeldet und ungesteuert

Die Bundesnetzagentur weist zum Stichtag 31.12.2025 genau 3.094.346 verbaute intelligente Messsysteme bei 56.464.984 Messlokationen aus, also 5,5 % (Intelligente Messsysteme). Die neue Anlage steht damit häufig lange vor der zugehörigen Steuerungstechnik. Nach § 14a Abs. 4 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes genügt der Letztverbraucher seinen Verpflichtungen bereits mit der Auftragserteilung an den Messstellenbetreiber.

Für den Betrieb ergibt sich daraus eine feste Reihenfolge: Der Anschlussnehmer beauftragt den Messstellenbetreiber nach § 34 Abs. 2, der Elektrofachbetrieb meldet die Anlage an und richtet den Zählerplatz mit Klemmleiste und Steuerleitung her. Erst danach geht die Anlage ungesteuert in Betrieb. Den Nachweis der Beauftragung sollten Betriebe zur Akte nehmen, da er die Pflichterfüllung belegt. Ausgestattet wird binnen vier Monaten ab Beauftragung, einen Liefertermin für die Steuerbox gibt die Festlegung an keiner Stelle vor.

Die Ausnahme für technisch nicht steuerbare Anlagen endet am 31.12.2026

Ziffer 10.6 der Festlegung enthält eine Übergangsregel mit festem Datum und drei Voraussetzungen:

  1. Verlangt ist eine Anlage, die sich nachweislich technisch nicht steuern lässt und
  2. deren Steuerungsfähigkeit auch mit vertretbarem technischem Aufwand nicht möglich ist.
  3. Die Inbetriebnahme erfolgt bis zum Ablauf des 31.12.2026.

Liegen alle drei vor, finden die Ziffern 3 bis 5 keine Anwendung, auch die Teilnahmeverpflichtung fällt weg. Ab 2027 erfüllt eine Wallbox ohne Schnittstelle zur Leistungsbegrenzung die Anforderung nicht mehr.

Bestandsanlagen spätestens zum 01.01.2029 wechseln

Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 und reduziertem Netzentgelt bleiben nach Ziffer 10.1 längstens bis zum 31.12.2028 im bisherigen Regime. Bestandsanlagen ohne vereinbarte Steuerung fallen nach Ziffer 10.3 aus dem Anwendungsbereich heraus. Für den Umbau eines Zählerplatzes mit Rundsteuerempfänger endet die Frist am 31.12.2028. Aus dieser Frist folgt nach Einschätzung des Autors ein mehrjähriger Auftragsbestand, den die Festlegung nirgends beziffert.

Kurz & knapp

  • Geltungsbereich: Seit 2024 unterliegen neu in Betrieb genommene Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte, Raumkühlanlagen und Stromspeicher beim Netzbezug über 4,2 kW in der Niederspannung grundsätzlich der Steuerungspflicht.
  • Zuständigkeiten: Der Anschlussnehmer ist für die Meldung verantwortlich. Der eingetragene Elektrofachbetrieb übernimmt die Installation und bereitet Zählerplatz, Klemmleiste und Steuerleitung vor; der Messstellenbetreiber installiert Gateway und Steuerbox.
  • Leistungsbegrenzung: Bei Direktansteuerung bleiben grundsätzlich mindestens 4,2 kW je Einrichtung verfügbar. Für leistungsstärkere Wärmepumpen und Kühlanlagen gelten abweichende Mindestleistungen.
  • Schnittstelle: Für die digitale Verbindung zwischen Steuerbox und Anlage ist EEBus der Mindeststandard. OCPP verbindet dagegen den Ladepunkt mit dem Betreiber-Backend.
  • Fehlende Steuerbox: Beauftragung des Messstellenbetreibers dokumentieren, Anlage anmelden und die technische Vorbereitung sicherstellen.
  • Bestandsanlagen: Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2024 und bereits vereinbartem reduziertem Netzentgelt wechseln grundsätzlich spätestens zum 01.01.2029 in das neue Regime. Bestandsanlagen ohne vereinbarte Steuerung sind davon ausgenommen.
  • Autor:

    Thomas Joos

    freiberuflicher Publizist

    Joos, Thomas

    Thomas Joos ist freiberuflicher Publizist und veröffentlicht neben seinen Büchern auch Artikel für verschiedene Medien wie dpa, Computerwoche und C’t.

    Seit seinem Studium der medizinischen Informatik berät er auch Unternehmen im Bereich IT, Security und Absicherung von Rechenzentren.

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