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Fachinformationen "Arbeiten an elektrischen Anlagen"

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Was ist die Summe aus 3 und 1?

Auszug aus „Arbeiten an elektrischen Anlagen“

Die DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und die VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ stellen im Zusammenhang mit dem Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln die wohl wesentlichsten Regeln dar.

Die Norm VDE 0105-100 beschreibt die Anforderungen für ein sicheres Bedienen von und Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen. Aus ihr resultieren viele Nachnormen.

Risiken bei Arbeiten in elektrischen Anlagen

Beim Betreiben von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln treten vor allem folgende Risiken auf:

  • gefährliche Körperströme
  • überhöhte Temperaturen, die Verbrennungen, Brände, Entzünden einer möglicherweise explosiven Atmosphäre und andere schädliche Einflüsse verursachen können
  • Unterspannungen, Überspannungen und elektromagnetische Einflüsse, die wahrscheinlich eine Verletzung oder eine Schädigung hervorrufen, z.B. durch Einwirkung anderer Anlagenteile oder Blitzeinschlag, und für die keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen wurden
  • Stromunterbrechungen und/oder Unterbrechung der elektrischen Anlage für Sicherheitszwecke, z.B. auch nicht ausreichende Organisation beim Wiedereinschalten der Anlage
  • Lichtbögen
  • mechanische Bewegungen von elektrisch angetriebenen Betriebsmitteln

Arbeiten an aktiven Teilen

Permanente Verfügbarkeit von Elektroenergie, möglichst geringe Stillstandzeiten der Produktionsmittel und möglichst geringe Vorhaltung von Redundanz führen zu Überlegungen, im Falle notwendiger Wartung oder Reparatur von Anlagenteilen auch Arbeiten unter Spannung (AuS) durchzuführen.

Hierzu hat die DGUV Vorschrift 3 (§ 8) enge Grenzen gesetzt bzw. klar beschrieben, was erlaubt ist und was nicht.

Grundsätzlich darf an unter Spannung stehenden aktiven Teilen nicht gearbeitet werden. Hierzu existieren nur wenige Ausnahmen – und zu diesen existieren strenge Regeln:

Im Normalfall gilt, dass der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln

  • vor Beginn der Arbeiten und
  • für die Dauer der Arbeiten

sichergestellt werden muss.

Grundsätzlich darf auch mit den Arbeiten im spannungsfreien Zustand erst begonnen werden, wenn

  • die Arbeitsstelle (einschließlich Teilen der elektrischen Anlage) räumlich festgelegt ist und
  • die Beschäftigten über die Tätigkeiten sowie die Arbeitsstelle informiert wurden.

Wenn nur Teile der elektrischen Anlage oder Betriebsmittel in den spannungsfreien Zustand geschaltet werden sollen, ist die Arbeitsmethode „Arbeiten im spannungsfreien Zustand“ anzuwenden.

Anwendung der 5 Sicherheitsregeln

  1. Freischalten
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern
  3. Spannungsfreiheit feststellen
  4. Erden und kurzschließen
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln oder beim Bedienen elektrischer Betriebsmittel sind benachbarte aktive Teile gegen direktes Berühren zu schützen. Bei Anlagen unter 1.000 V genügen zum Abdecken isolierende Tücher, Schläuche, Kunststoffabdeckungen etc.

Sind in der Nähe der Arbeitsstelle Anlagenteile nicht freigeschaltet, müssen vor Arbeitsbeginn Sicherheitsmaßnahmen wie bei der Anwendung der Arbeitsmethode „Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile“ (VDE 0105-100 Abschnitt 6.4) getroffen werden. Die Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 3 (siehe § 7 „Arbeiten in der Nähe aktiver Teile“) sind zu beachten.

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf – abgesehen von den Festlegungen nach § 8 DGUV Vorschrift 3 – nur gearbeitet werden, wenn

  • deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer sichergestellt ist oder
  • die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten durch Abdecken oder Abschranken geschützt sind oder
  • die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden (Schutz durch Abstand).

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen, ohne unter Spannung stehende Teile zu berühren,

  • die Schutzabstände nach Tabelle 4 oder
  • bei Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone

unterschreiten kann. Die unter Spannung stehenden Teile besitzen keinen vollständigen Schutz gegen direktes Berühren.

Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist erfüllt

  • bei Nennspannungen bis 1.000 V: wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder umhüllt werden, sodass mindestens teilweiser Schutz gegen direktes Berühren erreicht wird,
  • bei Nennspannungen über 1 kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschrankt werden.