VDE-AR-N 4105:2026-03: Was gilt für Balkonkraftwerke und Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 VA?
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Die VDE-AR-N 4105:2026-03 „Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (TAR EZA NS)“ führt einen vereinfachten Anschlussprozess für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und kombinierte DC-gekoppelte Erzeugungs- und Speichereinheiten mit einer Bemessungsscheinleistung von insgesamt höchstens 800 VA ein. Für die Anmeldung beim Netzbetreiber ist das Formular F.1.2 vorgesehen. Davon zu unterscheiden sind Steckersolargeräte nach § 8 Abs. 5a EEG mit insgesamt höchstens 2.000 W installierter Leistung und höchstens 800 VA Wechselrichterleistung, für die unter den dort genannten Voraussetzungen allein die Registrierung im Marktstammdatenregister genügt.
Der Abschnitt 4.4 der VDE-AR-N 4105:2026-03 fasst drei Anlagentypen unter einer gemeinsamen Grenze zusammen. Erfasst werden Kleinsterzeugungsanlagen ohne Batterie, AC-gekoppelte Kleinstspeicher und kombinierte DC-gekoppelte Erzeugungs- und Speichereinheiten, in der Norm als EZSE geführt, deren Bemessungsscheinleistung SAmax in Summe den Wert von 800 VA am Verknüpfungspunkt nicht überschreitet. Für diese Klasse sieht die Norm einen vereinfachten Anschlussprozess vor. Die Anmeldung läuft über das Formular F.1.2, das zugleich als Inbetriebsetzungserklärung dient (www.vde.com). Die Neufassung der Norm gilt seit dem 01.03.2026, die Übergangsfrist der Vorgängerausgabe läuft bis zum 01.03.2027.
Typenschild und Einheitenzertifikat sind für die 800-VA-Grenze maßgeblich
Maßgeblich für die 800-VA-Grenze ist die ausgewiesene maximale Scheinleistung des Wechselrichters beziehungsweise der Erzeugungseinheit. Zu prüfen sind insbesondere das Typenschild und das Einheitenzertifikat. Eine ausschließlich in der Software eingestellte Leistungsbegrenzung reicht für die Einordnung nicht aus.
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Oberhalb von 2.000 Watt entfallen die EEG-Vereinfachungen für Steckersolargeräte
Für die gesetzlichen Vereinfachungen nach § 8 Abs. 5a EEG gelten zwei Leistungsgrenzen: Die installierte Leistung der Solaranlagen darf insgesamt höchstens 2.000 W und die Wechselrichterleistung insgesamt höchstens 800 VA betragen. Zusätzlich muss das Steckersolargerät hinter der Entnahmestelle betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sein. Dann genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister; eine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber darf nicht verlangt werden (www.umweltbundesamt.de). Bei mehr als 2.000 W Modulleistung greifen diese EEG-Vereinfachungen nicht mehr. Bleibt die Bemessungsscheinleistung der Anlage bei insgesamt höchstens 800 VA, sieht die VDE-AR-N 4105:2026-03 dennoch einen vereinfachten Anschlussprozess als Kleinsterzeugungsanlage über F.1.2 vor. Während der Übergangsfrist ist zu prüfen, ob der zuständige Netzbetreiber diesen Prozess bereits anwendet. Frank Borchardt vom VDE FNN, dem für die Anwendungsregel zuständigen Gremium, hält fest, dass hinter dem Wechselrichter keine Grenze für die Modulleistung steht (www.pv-magazine.de/2026/04/14/). Die Anlagenklasse begünstigt damit die Überbelegung, eine Einordnung, die über den Wortlaut der Norm hinausgeht.
Der Anschluss folgt der DIN VDE V 0100-551-1 mit Festanschluss oder Wieland-Vorrichtung
Der Anschluss folgt weiterhin der DIN VDE V 0100-551-1 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-751: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen“, die den Anschluss von Erzeugungseinheiten an Endstromkreise regelt. Zwei Wege bleiben zulässig: der feste Anschluss an einen eigenen Stromkreis und die spezielle Energiesteckvorrichtung nach dem Wieland-System. Eine Schutzkontakt-Steckdose lässt die Normung nur bei einem zertifizierten Steckersolargerät nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 „Steckersolargeräte für Netzparallelbetrieb – Teil 95: Sicherheitsanforderungen und Prüfungen“ zu – und dort bis 960 Watt Peak Modulleistung. Ab 961 Watt bis 2.000 Watt Modulleistung fordert die Norm die Energiesteckvorrichtung. Den Netzanschluss überwacht der integrierte NA-Schutz. Er trennt die Einheit bei einem Netzfehler ab. Nach der Registrierung veranlasst der Messstellenbetreiber den erforderlichen Austausch einer nicht geeigneten Messeinrichtung gegen einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem. Ein Steckersolargerät nach § 8 Abs. 5a EEG darf bis zu diesem Austausch vorübergehend auch mit der vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.
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Kleinstspeicher und DC-gekoppelte Einheiten heben die Kapazitätsgrenze auf
Der Kleinstspeicher weitet die Anlagenklasse auf reine Batterielösungen aus. Die Anwendungsregel nennt für diese Anlagenklasse keine gesonderte Speicherkapazitätsgrenze. Ein Betreiber ohne Balkon oder Dachfläche lädt so bei einem dynamischen Stromtarif in den günstigen Stunden und entlädt in den teuren. Die kombinierte DC-gekoppelte Einheit setzt den größeren Hebel an, denn hinter dem 800-VA-Wechselrichter lassen sich Photovoltaik und Batterie ohne Leistungs- und Kapazitätsgrenze aufbauen. Rechnerisch speist eine solche Einheit 800 VA über 24 Stunden ein, also 19,2 Kilowattstunden am Tag, sofern die Quelle nachliefert. Die Ladeleistung des Speichers sollte unter 4,2 Kilowatt bleiben, da eine höhere Anschlussleistung die Einheit nach § 14a EnWG zur steuerbaren Verbrauchseinrichtung macht – eine Vorgabe aus dem Energiewirtschaftsgesetz außerhalb der Anwendungsregel – und den Netzbetreiber berechtigt, die Bezugsleistung in Spitzenzeiten vorübergehend zu reduzieren.
Die Unterschrift auf dem Formular F.1.2 bindet den Betreiber in die Verantwortung ein
Der vereinfachte Prozess fragt den ausführenden Betrieb nicht ab. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Anlagenbetreiber, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Anschlussprozesses eingehalten werden und die geforderten Nachweise vorliegen. Die Erklärung ersetzt jedoch keine fachgerechte Planung, Errichtung oder Prüfung, soweit diese nach den geltenden Regelwerken durch einen Elektrofachbetrieb auszuführen sind. Oberhalb der Steckersolarklasse sieht die Norm die Anschlussarbeiten durch einen eingetragenen Elektroinstallateur vor, da der feste Anschluss und die Auswahl der Schutzorgane Fachkenntnis verlangen. Unabhängig von der VDE-AR-N 4105 können ab einer installierten Leistung von mehr als 7 kW zusätzliche Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz entstehen. Für Anlagen mit Vergütungsanspruch sieht die Norm die Anmeldung über F.1.2 beim Netzbetreiber vor.
Die konstante Einspeisung der DC-Einheit trifft auf eine Lücke bei Geräten und Netzplanung
Ein Punkt bleibt in der Norm offen: Aus Netzsicht stellt sich die Frage, wie dauerhaft einspeisende DC-gekoppelte Einheiten künftig in Gleichzeitigkeitsannahmen und Netzplanungsmodelle einbezogen werden. Eine ausdrückliche Aussage dazu enthält die VDE-AR-N 4105:2026-03 nicht. Die Einordnung geht daher über den Normtext hinaus und bleibt eine fachliche Bewertung. Hinzu kommt eine Lücke bei den Geräten. Für die geforderte Steuerbarkeit oberhalb von 7 Kilowatt Peak fehlt ein Wechselrichter der 800-VA-Klasse mit Steuereingang, sodass die Vorgabe im Moment ins Leere greift. Auch der rein AC-gekoppelte 400-VA-Speicher, den die Norm neben einer 400-VA-Photovoltaik zulässt, ist am Markt noch nicht zu haben.
Die Übergangsfrist läuft bis zum 01.03.2027
Die Übergangsfrist der Vorgängerausgabe läuft bis zum 01.03.2027, bis dahin bleiben beide Fassungen im Umlauf. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 „Steckersolargeräte für Netzparallelbetrieb – Teil 95: Sicherheitsanforderungen und Prüfungen“ gilt erst seit Dezember 2025. Die Zahl der zertifizierten Sets bis 960 Watt Peak wächst langsam. Die Hersteller ordnen ihre Speicher- und Wechselrichtermodelle gerade neu, ein AC-gekoppeltes Gerät der 400-VA-Klasse steht noch aus. Die weitere Ausgestaltung des vereinfachten Prozesses nach Normabschnitt 4.4 und die netztechnische Behandlung der DC-gekoppelten Einheiten mit konstanter Einspeisung liegen beim VDE FNN und bei der DKE, die die Anwendungsregel bei Bedarf nachschärfen.
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