Dokumentation von Unterweisungen und Arbeitsunfällen

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Dokumentation von Unterweisungen und Arbeitsunfällen
Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Dokumentation (Bildquelle: Littlewitz/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

In einem Elektrohandwerksbetrieb werden regelmäßig und bei Bedarf Unterweisungen der Mitarbeiter durchgeführt, z.B. auf neuen Baustellen, über technische Neuerungen wie bei der Einführung neuer Brüstungskanäle oder bei schwierigen Antennenmontagen. Dabei werden auch die aktuellen Fragen der Arbeitssicherheit angesprochen. Ist es erforderlich oder vorgeschrieben, die Themen der Unterweisungen und die an der Unterweisung beteiligten Personen zu dokumentieren? Müssen auch über Arbeitsunfälle Dokumentationen vorliegen?

Antwort des Experten

Die Unterweisung der Mitarbeiter soll durch kurze Stichworte, Zeitpunkt und Teilnehmer an der Unterweisung dokumentiert werden, damit „im Ernstfall“ auch der Nachweis der notwendigen Maßnahmen gewährleistet ist. Bewährt haben sich in diesem Zusammenhang kurze Vermerke.

Verpflichtung zur Dokumentation der Unterweisung (§ 6 ArbSchG)

Durch die Dokumentation von Unterweisungen und deren Themen bzw. Festlegungen kommt der Unternehmer in gewisser Weise auch seinen Verpflichtungen zur Dokumentation nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach.

Das Gesetz verpflichtet zwar Unternehmen mit zehn und weniger Beschäftigten dem Grundsatz nach nicht zur Dokumentation, jedoch kann es sicher nicht schaden, wenn auch im kleineren Betrieb, wenigstens in gewissem Umfang, dieser Verpflichtung entsprochen wird.

Dokumentation von Arbeitsunfällen

Alle Betriebe sind verpflichtet (§ 6 ArbSchG), solche Arbeitsunfälle zu dokumentieren, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird.

Da Handwerksbetriebe Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind, müssen sie ohnehin solche Unfälle anzeigen. Die Durchschriften der Unfallanzeige sind als ausreichende Dokumentation im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Unterweisung und Übertragung von Aufgaben (§ 7 ArbSchG)

In diesem Zusammenhang ist noch § 7 „Übertragung von Aufgaben“ des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) von besonderer Bedeutung. Danach dürfen Beschäftigten nur solche Aufgaben übertragen werden, bei denen diese befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Praktisch bedeutet dies, dass die spezielle Eignung des Einzelnen mit zu beurteilen ist. Dies geschieht am besten im Rahmen von Unterweisungen, bei denen die anschließende Diskussion einen guten Eindruck über die Befähigung des einzelnen Mitarbeiters geben kann.

Einsatz von Elektrofachkräften und Unterweisung

Für das Arbeiten, d.h. das Errichten, Ändern und Instandsetzen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, wird u.a. in der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals BGV A3) der Einsatz von Elektrofachkräften gefordert, die auf ihrem jeweiligem Arbeitsgebiet, z.B. der Niederspannungstechnik, der Installation, der Hochspannungstechnik, dem Elektromaschinenbau, der MSR-Technik und ähnlichen Tätigkeitsbereichen genügend qualifiziert sind, um z.B. nicht nur eine zielgerichtete und effiziente Fehlersuche in elektrischen Anlagen durchzuführen, sondern auch zu wissen, in welcher Weise die fünf Sicherheitsregeln bei den verschiedenen Anlagetypen und Spannungen anzuwenden sind. Ähnlich verhält es sich u.a. mit Arbeiten auf erhöhten Standorten, der Verwendung von Absturzsicherungen, Sicherheitsgeschirren.

Hier muss eine präzise Unterweisung erfolgen; damit ist es aber nicht getan. Der Vorgesetzte muss sich auch davon überzeugen, dass die so unterwiesenen Personen die Maßnahmen nicht nur richtig durchführen wollen, sondern auch durchführen können. Die Frage der Schwindelfreiheit bei Arbeiten auf erhöhten Standorten, z.B. auch auf Leitern und Dächern, sei in diesem Zusammenhang nur als Stichwort angesprochen.

Hierzu eine einfache und kurze Dokumentation der Unterweisung anzulegen, ist sicher vorteilhaft, auch wenn für kleinere Betriebe bis zu zehn Mitarbeitern das Arbeitsschutzgesetz eine Ausnahme zulässt.

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