Elektroprüfungen bei Homeoffice – Wie soll das funktionieren?

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Wie Sie Elektroprüfungen für firmeneigene Geräte im Homeoffice organisieren.
Für die Prüfung der Elektrogeräte bei Homeoffice-Arbeitern haben Sie als Elektrofachkraft mehrere Möglichkeiten (Bildquelle: dusanpetkovic/iStock/Getty Images Plus)

Dass auch private Elektrogeräte am Arbeitsplatz einer Prüfpflicht unterliegen, ist weitgehend bekannt. Doch wie ist das im umgekehrten Fall, wenn Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten und firmeneigene Elektrogeräte mit nach Hause nehmen?

Fall 1: Mitarbeiter bringen private Elektrogeräte mit in den Betrieb

Dieser klassische Fall wird seit Jahren immer wieder beschrieben und sollte jedem Sicherheitsverantwortlichen bekannt sein. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf; dies fordert bereits die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Das Bedienen und Benutzen von Werkzeugen, Geräten, Maschinen usw. muss jederzeit ohne Gefahr für Leib und Leben möglich sein.

Dies gilt unabhängig davon, wer das Arbeitsmittel gekauft oder mitgebracht hat und woher ein Gerät oder Werkzeug stammt. Da das Verwenden eines privaten – und möglicherweise bereits gebrauchten oder älteren – Elektrogeräts am Arbeitsplatz nicht automatisch als sicher angesehen werden kann, muss ein solches, von zu Hause mitgebrachtes Gerät vor der Nutzung im Betrieb von einer Elektrofachkraft geprüft werden. Das gilt für Wasserkocher und Kaffeemaschinen genauso wie für Ventilatoren, Heizlüfter, Radios, Kochplatten, Zimmerspringbrunnen, elektrische Lufterfrischer, Lichterketten usw.

Diese Regelung wurde durch die Neufassung der BetrSichV noch deutlicher formuliert. Denn seit 2015 muss der Arbeitgeber laut Abs. 4 § 5 dafür sorgen, dass seine Beschäftigten

„nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.“

Drei Bedingungen für das Mitbringen privater Elektrogeräte

Kurzum, das Mitbringen privater Elektrogeräte ist keineswegs per se verboten, wird jedoch an drei Bedingungen geknüpft:

  1. Der Arbeitgeber muss das Mitbringen und Nutzen privater Geräte zulassen.
  2. Jeder Mitarbeiter muss wissen, dass und bei wem er solche Geräte anmelden muss.
  3. Jedes mitgebrachte Elektrogerät unterliegt – genauso wie alle anderen Geräte – den bekannten Prüfpflichten für elektrische Betriebsmittel.

Dass ein Mitarbeiter das Nutzen eines privaten Elektrogeräts an seinem Arbeitsplatz in der Arbeitsstätte allein seinem eigenen Verantwortungsbereich zuordnet nach dem Motto „Ich bediene das ja nur selbst …“, ist im Arbeitsschutzrecht nicht vorgesehen.

Häusliche Nutzung oder gewerblicher Einsatz?

Dazu kommt der Aspekt, dass bei vielen Elektrogeräten, insbesondere bei Haushaltsgeräten, schon vom Hersteller zwischen einer privaten und einer gewerblichen Nutzung unterschieden wird. Denn für ein Gerät, das nur für den privaten Gebrauch entwickelt wurde, sind die Anforderungen geringer als für ein Gerät gleicher Funktion, das gewerblich genutzt werden soll. Ein für den „häuslichen Gebrauch“ bestimmtes Gerät darf somit normalerweise nicht im Unternehmen eingesetzt werden.

Hier sind allerdings Ausnahmen möglich, wenn die gefahrlose Verwendung durch eine Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Fall belegt werden kann. Somit muss z.B. nicht jedes kleine Kosmetikstudio eine professionelle Industriewaschmaschine anschaffen.

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Fall 2: Mitarbeiter nehmen firmeneigene Elektrogeräte mit nach Hause

Aufgrund der Zunahme an Homeoffice rückt der umgekehrte Fall verstärkt ins Interesse. Wie ist das mit der Elektrosicherheit, wenn Mitarbeiter firmeneigene Elektrogeräte mit nach Hause nehmen und dort benutzen? Nicht jeder hat daheim ein komplett ausgestattetes Büro – daher liegt es nahe, PC, Notebook, Drucker, Monitor, Aktenvernichter oder was auch immer man an Gerätschaften benötigt, aus der Firma mitzunehmen und in den eigenen vier Wänden zu installieren. Doch wie sieht es hinsichtlich der Prüfpflichten für diese ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel aus?

Prüfpflichten gelten unabhängig vom Einsatzort weiter

Für die Prüfpflicht nach DGUV Vorschrift 3 ist es unerheblich, ob ein Elektrogerät in der firmeneigenen Arbeitsstätte, auf der Baustelle, vor Ort bei einem Kunden oder im eigenen Zuhause eingesetzt wird. Genau dies besagt ja die Eigenschaft „ortsveränderlich“. Die bekannten Prüfpflichten gelten somit auch für jedes Gerät, welches ein Mitarbeiter vorübergehend, wiederholt oder dauerhaft mit in seine privates Zuhause nimmt.

Ein Aussetzen von Prüfpflichten beim Nutzen von Elektrogeräten außerhalb des Betriebs wäre schon allein deshalb unsinnig, weil Unfall- und Verletzungsgefahren weiter bestehen und sogar erhöht sein können. Laut Zahlen des VDE ereignen sich im privaten Haushalt doppelt so viel Elektrounfälle mit tödlichem Ausgang wie in Industrie und Gewerbe. Auch wenn von bürotypischen Elektrogeräten im Allgemeinen keine erhöhte Gefahr ausgeht und diese auch nicht in Bädern oder Feuchträumen genutzt werden, sollten Sicherheitsverantwortliche sich bewusst sein, dass die Gefährdungslage im Privathaushalt ganz anders aussehen kann als im Betrieb. Oft kann z.B. nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige Zugang zu den Geräten haben, etwa spielende Kinder oder ältere und möglicherweise demente Personen. Dazu kommen ganz unterschiedliche und vom Arbeitgeber nicht beeinflussbare bauliche Gegebenheiten usw.

Gefährdungsbeurteilungen überarbeiten und anpassen

Wenn ein Arbeitsmittel in einer anderen Arbeitsumgebung eingesetzt werden soll, stehen betriebliche Arbeitsschützer stets vor der Aufgabe, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich möglicher neuer Risiken zu überprüfen und ggf. anzupassen. Verlagert sich der Einsatzort eines Elektrogeräts in den privaten Bereich eines Mitarbeiters, stellen sich folgende Fragen:

  • Ist ein sicherer Transport gewährleistet? (z.B. durch Verstauen im Kofferraum)
  • Welche Prüfungen nach Augenschein kann der Mitarbeiter im Homeoffice selbst vornehmen? (z.B. Beschädigungen eines Kabels durch den Transport)
  • Wie kann der Mitarbeiter bei Unklarheiten und Fragen Hilfe erhalten? (z.B. indem er Auffälligkeiten fotografiert und an eine Elektrofachkraft seines Unternehmens mailt)
  • Wird sicher verhindert, dass es zu Überlastungen durch Anschluss zu vieler Geräte über Mehrfachstecker und Kabelverlängerungen kommen kann? (z.B. in unsanierten Altbauwohnungen mit wenig Steckdosen)
  • Können die Geräte so aufgestellt und installiert werden, dass sie nicht zu einer Gefahr für andere im Haushalt befindliche Personen werden können? (z.B. Stolperfallen durch Kabel, Kindersicherheit)

Eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung muss nicht zwangsläufig zu verschärften Schutzmaßahmen führen. Sie kann auch ergeben, dass die Prüffisten für ein zu Hause genutztes Gerät verlängert werden können.

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Nötigenfalls außerplanmäßige Sicherheitsunterweisungen

Ein auf dem Beifahrersitz abgelegtes Notebook kann bei Vollbremsung ein Aufprallgewicht von 80 kg erreichen. Über solche Risiken müssen die Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, Bescheid wissen. Gerade wenn bei Regelungen wie „Mo Mi Fr zu Hause und Di Do im Büro“ die Geräte jeden Tag hin- und hergefahren werden, ist ein sicheres Verstauen unverzichtbar.

Auch die Brandgefahren durch Überlastung sollten in einer Unterweisung offen angesprochen werden. Wenn z.B. das Arbeiten im Homeoffice zum (unzulässigen) Hintereinanderschalten von Mehrfachsteckdosen führen würde, dann müssen ggf. andere Lösungen erwogen werden wie etwa das tageweise Anmieten von Büroräumen. Einige Dienstleister haben sich längst auf die neue Situation eingestellt und bieten flexibles Mieten auch für einzelne Tage an.

Selbst die Auswahl geeigneter Zwischenstecker und Adapter kann ein Thema werden, etwa wenn Mitarbeiter in Grenzregionen pendeln und die Steckdosen an Wohn- und Arbeitsort unterschiedlich sind. Beispielsweise passt ein Schweizer J-Stecker mit drei Kontaktstiften ebenso wenig in eine Steckdose auf deutscher Seite wie ein deutscher F-Stecker (Schuko-Stecker) in eine Schweizer Steckdose. In diesen Fällen muss der Unterweiser deutlich machen, dass es unzulässig ist, mit Provisorien zu arbeiten oder gar zu versuchen, die Stecker im eigenen Hobbykeller „passend zu machen“. Der Arbeitgeber muss dann sämtliche notwendigen Adapter stellen oder bezahlen.

Möglichkeit der Homeoffice-Unterweisung

Es bietet sich an, in einer solchen „Homeoffice-Unterweisung“ auch weitere Sicherheits- und Gesundheitsaspekte wie etwa zur Ergonomie, zur Arbeitsplatzbeleuchtung oder auch zum Datenschutz aufzunehmen.

Tipp

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat im Mai 2020 eine nützliche Prüfliste zu den datenschutzrechtlichen Regelungen bei Homeoffice herausgegeben.

Mehrere Optionen zum Organisieren der Elektroprüfungen

Zurück zu den Elektroprüfungen. Auf welche Weise Elektroprüfungen bei Homeoffice organisiert werden, regelt der Gesetzgeber nicht. Ob zur wiederkehrenden Prüfung die Geräte zu Hause ausgesteckt und mit in den Betrieb gebracht werden oder ob die Elektrofachkraft den Homeoffice-Kollegen besucht oder ob ein externer Prüfdienstleister beauftragt wird, ist jedem Betrieb freigestellt. Das Vorgehen sollte mit den betroffenen Mitarbeitern abgesprochen werden; es ist nicht zumutbar, dass plötzlich jemand mit Prüfauftrag an der Wohnungstür klingelt. Und selbstverständlich sind in allen Fällen die jeweils geltenden Hygieneregeln einzuhalten.

Der Trend zum Homeoffice dürfte in vielen Branchen anhalten. Deshalb sind Betriebe gut beraten, das weitere Prüfgeschehen von Anfang an sinnvoll zu planen. Eine Option wäre, dass jedes Gerät bereits vor dem Mit-nach-Hause-Nehmen von der Elektrofachkraft gecheckt wird. Je nach Prüfintervall muss dann sichergestellt werden, wie der Heimarbeiter an den nächsten Prüftermin erinnert wird.

Bei Elektrogeräten, gerade aus dem IT-Umfeld, dürfte in vielen Fällen die Frage auftauchen, ob eine Neuanschaffung möglicherweise kostengünstiger und sinnvoller ist als der für Homeoffice-Equipment doch recht umständliche Prüfaufwand. In anderen Fällen kann vielleicht ein Prüfen mit Updates von Soft- oder Hardware verbunden werden. Das kann jedes Unternehmen so organisieren, wie es zum Minimieren des Aufwands am günstigsten ist. Nur auf Elektroprüfungen bei Homeoffice einfach ganz zu verzichten, das wäre nicht zulässig.

Downloadtipps der Redaktion

Prüfprotokoll für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel

Hier gelangen Sie zum Download.

Protokoll für die Wiederholungsprüfung

Hier gelangen Sie zum Download.

Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungsermittlung allgemein

Hier gelangen Sie zum Download.

Gefährdungsbeurteilung: Gefahrenarten (Gefährdungsfaktoren)

Hier gelangen Sie zum Download.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Kommentare

Kommentar von Gerd |

Hallo,
unsere "Safety Management" hat sich die Sache einfach gemacht.
Es gibt kein Homeoffice, nur Mobiles arbeiten!
Durch diesen Trick meint/scheint man um das prüfen herum zu kommen!?

Kommentar von Joachim |

Hallo,
wie sieht die Prüfpflicht für den Arbeitgeber für die privaten Geräte aus, die der MA im Homeoffice zeitweise für die Arbeitstätigkeit nutzt (z.B. Schreibtischlampe, Mehrfachsteckdose, el. Schreibtisch, etc.)?

Kommentar von Merdin |

Wie sieht es denn aus wenn ich die Geräte vom Arbeitgeber (PC, Bildschirm usw. ) für Homeoffice mitnehme und zur Prüfung wieder zurück zum Arbeitgeber durchbringe. Soweit alles gut. Der elektrisch verstellbare Arbeitstisch den ich mit einem Zuschuss des Arbeitsgebers kaufe und daheim nutze ist der auch zu Prüfen? Es gehört mir und ist in meinem Haus. Das Gegenteil von Wasserkocher den ich zur Arbeit mitgenommen habe. Vielen Dank

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