DGUV Vorschrift 2: mehr Digitalisierung, mehr Klarheit, mehr Flexibilität

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Die neue DGUV Vorschrift 2 ermöglicht Betriebsärzten und -ärztinnen auch Telemedizin.
Die neue DGUV Vorschrift 2 ermöglicht Betriebsärzten und -ärztinnen auch Telemedizin. © AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Sie ist die rechtliche Säule für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung: die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Mit gendergerecht geändertem Titel sowie reformierten Inhalten ersetzt nun eine Neufassung die vorherige Version aus dem Jahr 2011. Parallel dazu wurde auch die diese Vorschrift konkretisierende DGUV Regel 100-002 überarbeitet.

Nachdem die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bereits im Jahr 2024 einen Musterentwurf verabschiedet hatte, setzen seit April 2025 die Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger die Neufassung schrittweise in Kraft, bei Bedarf mit ihren trägerspezifischen Anpassungen. Die Fassung der BG ETEM, zuständig für viele Beschäftigte im Elektrobereich, gilt seit Oktober 2025.

In der ursprünglichen Fassung waren im Titel der Vorschrift nur die „Betriebsärzte“ genannt worden, nun wurde er um die weibliche Form erweitert. (Der genderneutrale Begriff „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konnte bleiben). Im Inhalt dienen etliche Änderungen dazu, die Vorgaben noch verständlicher zu machen und ihre Umsetzbarkeit in die Praxis zu erleichtern. Die Texte wurden verschlankt, zentrale Begriffe sind nun klarer definiert und werden in der zeitgleich neu gefassten DGUV Regel 100-002 konkretisiert.

Neu: Teleberatung und Telemedizin

Kern der Neufassungen bleibt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Hier setzt die novellierte DGUV Vorschrift 2 an, indem sie (wie gehabt) die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers zur Bestellung, Qualifikation und Einbindung dieser Präventionsfachkräfte benennt und dabei – erstmals – digitale Betreuungsformen ausdrücklich möglich macht.

Bisher dominierte die Präsenzberatung im Betrieb; künftig kann bis zu einem Drittel des Betreuungsumfangs telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen, sofern die zuständige Fachperson die betrieblichen Verhältnisse (sowie z.B. vorhandene Gefährdungen) kennt und zuvor vor Ort war, etwa bei einer Begehung.

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  • Autorin:

    Christine Lendt

    freie Journalistin

    Lendt, Christine

    Christine Lendt ist als freie Autorin und Journalistin tätig mit einem Schwerpunkt im Bereich Ausbildung, Beruf, Arbeitsschutz.

    www.recherche-text.de


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