Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte übernehmen unterschiedliche Aufgaben mit jeweils klarer rechtlicher Einordnung. Während Brandschutzhelfer ab dem ersten Beschäftigten verpflichtend zu benennen sind, gilt die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten als empfehlenswerte organisatorische Maßnahme bei erhöhter Brandgefährdung – mit möglicher Verpflichtung aus Landesrecht, behördlichen Auflagen oder Versicherungsbedingungen. Eine klare Abgrenzung von Zuständigkeiten, Qualifikation und Verantwortung schafft Rechtssicherheit und verbessert die Zusammenarbeit zwischen Elektrosicherheit und betrieblichem Brandschutz.
In der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 vom Mai 2025 ist der frühere Abschnitt 7.4 „Brandschutzbeauftragte“ überraschenderweise entfallen. Doch geändert hat sich an der Rechtslage nichts, die ASR verweist nun auf landesrechtliche Vorschriften.
Ob in Arbeitsstätten oder Wohngebäuden: Elektrosicherheit und Brandschutz hängen eng miteinander zusammen. Schon seit vielen Jahren steht Elektrizität noch vor dem menschlichen Fehlverhalten relativ konstant auf dem ersten Platz in den Statistiken der Versicherer zu Brandursachen. Betriebliche Brandschützer sind daher gut beraten, eng mit den Elektrofachkräften (EFKs) in ihrem Unternehmen und Arbeitsumfeld zusammenzuarbeiten. Umgekehrt sollten Angehörige von Elektroberufen um die Akteure des betrieblichen Brandschutzes und ihre Stellung und Zuständigkeiten wissen.
Um den Brandschutzbeauftragten kursieren allerlei Fehlvorstellungen. Das liegt zum einen daran, dass er bisweilen mit dem Brandschutzhelfer verwechselt wird. Zum anderen hat der Beauftragte im Brandschutz eine ganz andere Stellung als andere Beauftragte wie etwa ein Sicherheitsbeauftragter. Zusätzlich kompliziert wird die Situation dadurch, dass eine pauschale Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten im (bundesweiten) Arbeitsschutzrecht nicht gibt, man stattdessen aber in länderspezifischen Rechtsvorschriften fündig werden kann.
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